12.09.2024

Restriktive Maßnahmen gegen Russlands zentrale Wertpapierverwahrstelle bestätigt

Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen das russische Finanzunternehmen NSD. Die nationalen Behörden, die die restriktiven Maßnahmen durchführen, müssen sicherstellen, dass der Eingriff in das Eigentumsrecht der Kunden eines von diesen Maßnahmen betroffenen Unternehmens mit der Charta im Einklang steht.

EuG v. 11.9.2024 - T-494/22
Der Sachverhalt:
Die NKO AO National Settlement Depository (NSD) ist ein russisches Unternehmen. Sie erbringt als Zentralverwahrer Dienstleistungen der Archivierung und Verwahrung von Wertpapieren. Sie erbringt auch Finanzdienstleistungen, insbesondere als Nicht-Bank-Kreditinstitut mit einer Lizenz, die sie berechtigt, Settlement-Dienstleistungen zu erbringen.

Im Juni 2022 wurde NSD in die Liste der Personen aufgenommen, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richteten, die der Rat der EU nach dem russischen Angriff gegen die Ukraine erlassen hatte, und ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen wurden eingefroren. Ihre Aufnahme in die Listen wurde damit begründet, dass NSD eine wesentliche Rolle für das Funktionieren des russischen Finanzsystems spiele und daher die russische Regierung materiell oder finanziell unterstütze.

NSD beantragt beim EuG, die Rechtsakte für nichtig zu erklären, mit denen ihr Name in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufgenommen und dort belassen wurde.

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Rat hat zu Recht festgestellt, dass NSD ein systemrelevantes Finanzinstitut ist, das eine wesentliche Rolle für das Funktionieren des russischen Finanzsystems gespielt hat.

NSD erbringt sowohl der russischen Regierung als auch der russischen Zentralbank Finanzdienstleistungen von erheblichem Wert. Ihr allgemeinerer Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des russischen Finanzsystems ist ebenfalls von besonderer Bedeutung. NSD stellt der russischen Regierung materielle oder finanzielle Unterstützung von quantitativer und qualitativer Bedeutung zur Verfügung, die es dieser ermöglicht, Finanzmittel zu mobilisieren, um ihre Handlungen zur Destabilisierung der Ukraine fortzusetzen.

Dass die gegen NSD verhängten restriktiven Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ihrer Kunden, die nicht von diesen Maßnahmen betroffen sind, und damit zu einer Verletzung des Eigentumsrechts dieser Kunden geführt haben, ändert an alldem nichts. Denn NSD kann sich im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage nicht auf ein Eigentumsrecht berufen, dessen Inhaber sie nicht ist.

Allerdings müssen sich die vollstreckenden nationalen Behörden bei der Prüfung eines Antrags auf Freigabe der Vermögenswerte dieser Kunden, der auf eine zu diesem Zweck vorgesehene Ausnahme gestützt ist, vergewissern, dass der Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Kunden die in Art. 52 der Charta der Grundrechte der EU vorgesehenen Voraussetzungen beachtet. Diese Kunden verfügen im Übrigen über Rechtsbehelfe vor den nationalen Gerichten, um Eingriffe in ihr in der Charta der Grundrechte verankertes Eigentumsrecht geltend zu machen.

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EuGH PM Nr. 137 vom 11.9.2024
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