24.11.2011

Revision im Urheberrechtsstreit um "Stuttgart 21" nicht zugelassen

Der Abriss des Nordwest-Flügels des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Jahr 2010 im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" war rechtens. Der BGH hat im Rechtsstreit zwischen einem Erben des Architekten des Bahnhofs und der Deutschen Bahn AG die Nichtzulassungsbeschwerde des klagenden Erben zurückgewiesen.

BGH 9.11.2011, I ZR 216/10
Der Sachverhalt:

Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahr 1911 gestaltet worden. Die Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz besteht, nachdem der Architekt im Jahre 1956 verstorben ist, noch bis Ende des Jahres 2026. Die im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der beklagten Deutschen Bahn AG sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer dieser Seitenflügel wurde bereits im Jahre 2010 abgerissen.

Der Kläger, ein Erbe des Architekten, war der Ansicht, dass durch den Teilabriss die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt seien. LG und OLG wiesen die Klage auf Wiederaufbau des Nordwest-Flügels sowie Unterlassung des Abrisses des Südost-Flügels und der Treppenanlage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:

Es lagen keine Gründe für die Zulassung der Revision vor. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt hatten, hat der BGH bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des OLG ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 186 vom 24.11.2011
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