Rückzahlung eines Provisionsvorschusses: Unzulässige mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters
BGH v. 19.1.2023 - VII ZR 787/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin fordert vom Beklagten nach Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Handelsvertretervertrags die Rückzahlung eines Darlehens. Die Klägerin produziert und vertreibt Möbel. Der Beklagte war seit September 2013 als selbständiger Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Die Provisionen des Beklagten wurden mtl. abgerechnet und auf ein Provisionskonto verbucht. In der Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2014 erhielt der Beklagte vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen auf die Provision zwischen 6.500 € und rd. 8.800 €. Die vom Beklagten zu beanspruchenden Provisionen lagen allerdings unter den Vorauszahlungen, so dass sich Ende Mai 2014 ein Saldo zu Lasten des Beklagten i.H.v. rd. 8.600 € ergab.
Die Parteien schlossen daraufhin im Juni 2014 einen Vertrag, mit dem die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe dieses Saldos gewährte. Weiter wurde vereinbart, dass die Klägerin dem Beklagten ab Juni 2014 eine mtl. Mindestzahlung i.H.v. 7.100 € gewähren sollte, die mit Provisionsforderungen des Beklagten verrechnet werden sollte. Der sich daraus zu Lasten des Beklagten ergebende mtl. Saldo sollte als Darlehen gewährt und mit 3,5 % p.a. verzinst werden. Der Vertrag enthielt außerdem folgende Regelung: "Im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages sind die Restschuld des Darlehens und die zum Stichtag der Vertragsbeendigung aufgelaufenen Zinsen in einer Summe sofort fällig. Hierbei ist es unerheblich, durch wen und aus welchem Grund der Vertrag beendet wurde."
Die Klägerin leistete in der Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2014 die vereinbarte Mindestzahlung i.H.v. mtl. 7.100 € an den Beklagten. Ab Januar 2015 wurde der Betrag einvernehmlich auf 6.900 € mtl. reduziert. Zum 31.12.2016 betrug der rechnerische Saldo zu Lasten des Beklagten auf dem Provisionskonto rd. 55.000 €. Nachdem die Klägerin den Beklagten zum Ausgleich dieses Betrags zzgl. der angefallenen Zinsen aufgefordert hatte, der Beklagte lediglich den Zinsbetrag gezahlt hatte, kündigte die Klägerin den Handelsvertretervertrag fristlos. Beide Parteien gehen übereinstimmend von einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 30.9.2018 aus.
Die Klägerin machte mit der Klage die Zahlung eines Betrags i.H.v. 55.000 € geltend. Das LG wies die Klage ab.
In einem Parallelverfahren umgekehrten Rubrums nahm der Beklagte die Klägerin im Wege einer Stufenklage auf der ersten Stufe auf Erteilung eines Buchauszugs in Anspruch. Das mit der Sache befasste OLG gab der Klage statt und verurteilte die Klägerin zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 30.9.2018 nach näherer Maßgabe verurteilt worden.
Vorliegend gab das OLG der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rd. 55.000 € Zug um Zug gegen Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Zu Unrecht geht das OLG davon aus, dass die an die Beendigung des Handelsvertretervertrags anknüpfende Vereinbarung der Parteien keine wegen Verstoßes gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 134 BGB unwirksame mittelbare Kündigungserschwernis darstellen kann.
Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gem. § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Eine solche Erschwernis ist anzunehmen, wenn an die Kündigung des Handelsvertretervertrags wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung des Handelsvertreters vorsehen. Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre Beantwortung hängt insbesondere von der Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den sie zu erstatten sind, ab.
Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 134 BGB beschränkte sich darüber hinaus nicht auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Fälligkeit des Darlehensanspruchs, sondern umfasste den Rückzahlungsanspruch insgesamt. Die Auffassung des OLG, eine Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Verpflichtung des Beklagten, das Darlehen nach Beendigung des Handelsvertretervertrags zurückzuzahlen, beziehe sich lediglich auf die vereinbarte Fälligkeit, die Darlehensvaluta sei nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist gem. § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Rückzahlung fällig, ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Vereinbarung eines Darlehens stellt sich im vorliegenden Fall als Umgehungsgeschäft dar, durch das die Anwendbarkeit von § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB nicht ausgeschlossen wird.
Die Entscheidung des OLG stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO. Die Klägerin kann die gewährten Vorauszahlungen auf vom Beklagten zu beanspruchende Provisionen nicht nach Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern, wenn sich die vereinbarte Vorschusszahlung als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB erweisen sollte. Die an den Beklagten geleisteten Zahlungen sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die durch § 134 BGB angeordnete Nichtigkeit des gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Rechtsgeschäfts betrifft im vorliegenden Fall nur die Vereinbarung, dass bei Beendigung des Handelsvertretervertrags ein Unterverdienst vom Handelsvertreter auszugleichen ist. Der Vertrag im Übrigen bleibt dagegen wirksam und bildet den Rechtsgrund für die erfolgten monatlichen Zahlungen, die dem Beklagten - wie eine monatliche Festvergütung oder Garantieprovision - verbleiben. Die Eigenschaft dieser Zahlungen als Provisionsvorschüsse bleibt unberührt mit der Folge, dass der Handelsvertreter keine Provision nachfordern kann, soweit ihm die Vorschüsse verbleiben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 139 BGB. Danach ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Im Falle eines Verstoßes gegen § 134 BGB erstreckt sich zwar in der Regel die Nichtigkeit auf das Rechtsgeschäft im Ganzen. Jedoch kann sich aus dem Zweck der Verbotsnorm ergeben, dass nur die verbotene Regelung nichtig ist. So liegt der Fall hier. Wäre, wie das OLG meint, die Vereinbarung über die Provisionsvorauszahlungen insgesamt unwirksam und ergäbe sich dann die Rückforderbarkeit aus § 812 Abs. 1 BGB, liefe dies der Wertung von § 134 BGB i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB zuwider. Denn dieses Verbot dient gerade dem Schutz des Handelsvertreters.
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Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl.
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Die Klägerin fordert vom Beklagten nach Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Handelsvertretervertrags die Rückzahlung eines Darlehens. Die Klägerin produziert und vertreibt Möbel. Der Beklagte war seit September 2013 als selbständiger Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Die Provisionen des Beklagten wurden mtl. abgerechnet und auf ein Provisionskonto verbucht. In der Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2014 erhielt der Beklagte vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen auf die Provision zwischen 6.500 € und rd. 8.800 €. Die vom Beklagten zu beanspruchenden Provisionen lagen allerdings unter den Vorauszahlungen, so dass sich Ende Mai 2014 ein Saldo zu Lasten des Beklagten i.H.v. rd. 8.600 € ergab.
Die Parteien schlossen daraufhin im Juni 2014 einen Vertrag, mit dem die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe dieses Saldos gewährte. Weiter wurde vereinbart, dass die Klägerin dem Beklagten ab Juni 2014 eine mtl. Mindestzahlung i.H.v. 7.100 € gewähren sollte, die mit Provisionsforderungen des Beklagten verrechnet werden sollte. Der sich daraus zu Lasten des Beklagten ergebende mtl. Saldo sollte als Darlehen gewährt und mit 3,5 % p.a. verzinst werden. Der Vertrag enthielt außerdem folgende Regelung: "Im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages sind die Restschuld des Darlehens und die zum Stichtag der Vertragsbeendigung aufgelaufenen Zinsen in einer Summe sofort fällig. Hierbei ist es unerheblich, durch wen und aus welchem Grund der Vertrag beendet wurde."
Die Klägerin leistete in der Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2014 die vereinbarte Mindestzahlung i.H.v. mtl. 7.100 € an den Beklagten. Ab Januar 2015 wurde der Betrag einvernehmlich auf 6.900 € mtl. reduziert. Zum 31.12.2016 betrug der rechnerische Saldo zu Lasten des Beklagten auf dem Provisionskonto rd. 55.000 €. Nachdem die Klägerin den Beklagten zum Ausgleich dieses Betrags zzgl. der angefallenen Zinsen aufgefordert hatte, der Beklagte lediglich den Zinsbetrag gezahlt hatte, kündigte die Klägerin den Handelsvertretervertrag fristlos. Beide Parteien gehen übereinstimmend von einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 30.9.2018 aus.
Die Klägerin machte mit der Klage die Zahlung eines Betrags i.H.v. 55.000 € geltend. Das LG wies die Klage ab.
In einem Parallelverfahren umgekehrten Rubrums nahm der Beklagte die Klägerin im Wege einer Stufenklage auf der ersten Stufe auf Erteilung eines Buchauszugs in Anspruch. Das mit der Sache befasste OLG gab der Klage statt und verurteilte die Klägerin zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 30.9.2018 nach näherer Maßgabe verurteilt worden.
Vorliegend gab das OLG der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rd. 55.000 € Zug um Zug gegen Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Zu Unrecht geht das OLG davon aus, dass die an die Beendigung des Handelsvertretervertrags anknüpfende Vereinbarung der Parteien keine wegen Verstoßes gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 134 BGB unwirksame mittelbare Kündigungserschwernis darstellen kann.
Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gem. § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Eine solche Erschwernis ist anzunehmen, wenn an die Kündigung des Handelsvertretervertrags wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung des Handelsvertreters vorsehen. Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre Beantwortung hängt insbesondere von der Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den sie zu erstatten sind, ab.
Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 134 BGB beschränkte sich darüber hinaus nicht auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Fälligkeit des Darlehensanspruchs, sondern umfasste den Rückzahlungsanspruch insgesamt. Die Auffassung des OLG, eine Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Verpflichtung des Beklagten, das Darlehen nach Beendigung des Handelsvertretervertrags zurückzuzahlen, beziehe sich lediglich auf die vereinbarte Fälligkeit, die Darlehensvaluta sei nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist gem. § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Rückzahlung fällig, ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Vereinbarung eines Darlehens stellt sich im vorliegenden Fall als Umgehungsgeschäft dar, durch das die Anwendbarkeit von § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB nicht ausgeschlossen wird.
Die Entscheidung des OLG stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO. Die Klägerin kann die gewährten Vorauszahlungen auf vom Beklagten zu beanspruchende Provisionen nicht nach Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern, wenn sich die vereinbarte Vorschusszahlung als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB erweisen sollte. Die an den Beklagten geleisteten Zahlungen sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die durch § 134 BGB angeordnete Nichtigkeit des gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Rechtsgeschäfts betrifft im vorliegenden Fall nur die Vereinbarung, dass bei Beendigung des Handelsvertretervertrags ein Unterverdienst vom Handelsvertreter auszugleichen ist. Der Vertrag im Übrigen bleibt dagegen wirksam und bildet den Rechtsgrund für die erfolgten monatlichen Zahlungen, die dem Beklagten - wie eine monatliche Festvergütung oder Garantieprovision - verbleiben. Die Eigenschaft dieser Zahlungen als Provisionsvorschüsse bleibt unberührt mit der Folge, dass der Handelsvertreter keine Provision nachfordern kann, soweit ihm die Vorschüsse verbleiben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 139 BGB. Danach ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Im Falle eines Verstoßes gegen § 134 BGB erstreckt sich zwar in der Regel die Nichtigkeit auf das Rechtsgeschäft im Ganzen. Jedoch kann sich aus dem Zweck der Verbotsnorm ergeben, dass nur die verbotene Regelung nichtig ist. So liegt der Fall hier. Wäre, wie das OLG meint, die Vereinbarung über die Provisionsvorauszahlungen insgesamt unwirksam und ergäbe sich dann die Rückforderbarkeit aus § 812 Abs. 1 BGB, liefe dies der Wertung von § 134 BGB i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB zuwider. Denn dieses Verbot dient gerade dem Schutz des Handelsvertreters.
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