Sacheinlagenverbot: Keine Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung
BGH 11.4.2011, II ZB 9/10Die Rechtsbeschwerdeführerin, eine GmbH, begehrt die Eintragung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) in das Handelsregister. Die UG sollte durch Abspaltung vom Vermögen der GmbH neu gegründet werden (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG). Im September 2009 meldete die Geschäftsführerin der GmbH die UG zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach den Feststellungen des OLG wurden mit der Anmeldung der Spaltungsplan, der Spaltungsbeschluss, Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 UmwG, eine Liste der Gesellschafter, eine Liste der übernommenen Stammeinlagen, ein Sachgründungsbericht, eine Werthaltigkeitsbescheinigung sowie der Gesellschaftsvertrag der UG vorgelegt.
§ 2 a) des Spaltungsplans lautete: "Auf die durch die Spaltung entstehende Gesellschaft übertragen wird aus der Kasse ein Betrag i.H.v. 1 €." § 5 des Gesellschaftsvertrags der UG lautete auszugsweise zuletzt: "1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1 €. 2. Vom Stammkapital übernimmt Frau X eine Stammeinlage i.H.v. 1 €. 3. Die Einlage wird dadurch erbracht, dass die GmbH einen Teil ihres Vermögens abgespalten hat und ihrer Gesellschafterin dafür einen Geschäftsanteil von 1 € gewährt hat."
AG (Registergericht) und OLG wiesen den Eintragungsantrag wegen Verstoßes gegen § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG zurück. Die Rechtsbeschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Registergericht hat die Eintragung zu Recht nach § 9c Abs. 1 GmbHG abgelehnt, weil die UG nicht ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung steht das Sacheinlagenverbot des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG entgegen.
Nach dem Spaltungsplan sollte vom Vermögen der Rechtsbeschwerdeführerin ein Betrag i.H.v. 1 € abgespalten und auf die UG zur Neugründung übertragen werden. Die Abspaltung eines Teils des Vermögens eines Rechtsträgers und die Übertragung dieses Teils zur Neugründung einer GmbH auf diese stellt nach der gesetzlichen Konzeption zwingend eine Sachgründung i.S.d. § 5 Abs. 4 GmbHG dar. Für die UG als Rechtsformvariante der GmbH gilt dies ebenso. Aus dem in § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG geregelten Verbot von Sacheinlagen, das über § 135 Abs. 2 S. 1 UmwG zur Anwendung kommt, folgt daher, dass eine UG nicht durch Abspaltung von einem anderen Rechtsträger nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG neu gegründet werden kann.
Der Wortlaut des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG unterscheidet nicht nach der Entstehungsweise der Gesellschaft. Auch die Verweisung in § 135 Abs. 2 S. 1 UmwG enthält keine einschlägige Einschränkung. Überzeugende systematische Anhaltspunkte für eine Verdrängung des Sacheinlageverbots des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG durch die umwandlungsspezifischen Vermögensübertragungsformen finden sich nicht. Das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG lässt weder die Sonderregelungen für Umwandlungen unberührt noch stehen die Spezialvorschriften über die umwandlungsspezifische Gesamtrechtsnachfolge der Anwendung von § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG auf die Abspaltung zur Neugründung entgegen.
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