Samsung Electronics GmbH darf Galaxy Tab nicht im EU-Gebiet vertreiben
LG Düsseldorf 9.9.2011, 14c O 194/11Verfügungsklägerin ist die Firma Apple Inc., die Gestaltungs-Elemente ihres Tablet-Computers "IPad 2" in Europa als sog. Geschmacksmuster hatte schützen lassen. Sie war der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagten, die Firmen Samsung Electronics GmbH und Samsung Electronics Co. Ltd. mit ihrem Produkt "Samsung Galaxy Tab 10.1" wesentliche Gestaltungsmerkmale des "IPad 2" übernommen hätten. Per einstweiliger Verfügung ließ sie den Verfügungsbeklagten untersagen, das Produkt "Samsung Galaxy Tab 10.1" in der EU - hinsichtlich der Samsung Electronics Co. Ltd. jedoch mit Ausnahme der Niederlande - zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten. Sie waren der Ansicht, dem Antrag der Firma Apple Inc. fehle es an der für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Dringlichkeit. Zudem sei hinsichtlich des zu Gunsten der Firma Apple Inc. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits ein Nichtigkeitsantrag in Vorbereitung.
Zwischenzeitlich stellte das LG, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über den Widerspruch einstweilen ein, soweit der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea untersagt worden war, das Produkt "Samsung Galaxy Tab 10.1" außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung blieb letztlich erfolglos. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtswirksam. Die Parteien haben die Möglichkeit, Berufung vor dem OLG einzulegen.
Die Gründe:
Der deutschen Samsung Electronics GmbH bleibt es im Bereich der gesamten EU untersagt, das Produkt "Samsung Galaxy Tab 10.1" zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Hinsichtlich der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea war die Untersagung auf Deutschland zu beschränken. Die Kammer kann gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU nur dann für ein europaweites Verbot zuständig sein, wenn dieses Unternehmen eine deutsche Niederlassung hat. Dies war hier jedoch mit Blick auf die Firma Samsung Electronics GmbH zu verneinen, da diese eine rechtlich selbständige Gesellschaft ist und im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftritt.
Soweit noch offen geblieben war, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit vorlag, hat die Kammer diese Frage nunmehr bejaht. Schließlich war für die Firma Apple erst nach Erscheinen eines entsprechenden Artikels in der Fachzeitschrift "CHIP" am 18.7.2011 hinreichend sicher erkennbar, wie die endgültige Version des für den deutschen Markt bestimmten Produkts aussehen sollte. Danach hatte die Firma Apple unverzüglich reagiert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Zwar waren möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt Abbildungen des Produkts auf der Website der Firma Samsung einzusehen. Diesen war allerdings nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie das für die Markteinführung in Deutschland vorgesehene Produkt zeigten.