Schadensersatz nach Weiterverkauf eines Dieselskandal-Fahrzeugs ohne Abzug einer Wechselprämie
BGH v. 20.7.2021 - VI ZR 533/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im September 2014 einen gebrauchten VW Passat. Die beklagte Volkswagen AG ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erwarb der Kläger ein Fahrzeug eines anderen Herstellers, gab das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug in Zahlung und erhielt zusätzlich eine "Wechselprämie".
Zwischen den Parteien war streitig, ob dem Kläger trotz des Weiterverkaufs des VW Passat ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzgl. des erzielten Verkaufserlöses zusteht und, wenn ja, ob von diesem Anspruch die "Wechselprämie" ebenfalls abzuziehen ist.
Das LG gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt. Es erkannte dem Kläger zwar trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zu, von dem zu ersetzenden Kaufpreis für das Diesel-Fahrzeug zog es aber neben der Nutzungsentschädigung und dem Verkaufserlös zusätzlich die Wechselprämie ab. Die Berufung des Klägers hatte insofern Erfolg, als nach Auffassung des OLG die Wechselprämie nicht in Abzug zu bringen war. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
LG und OLG haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Kläger durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihm insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht.
Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.
Die "Wechselprämie" war vorliegend jedoch nicht zugunsten der Beklagten vom Schadensersatzanspruch in Abzug zu bringen. Denn die Wechselprämie erhielt der Kläger aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln. Sie hatte nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun und stand daher dem Kläger und nicht der Beklagten zu.
BGH PM Nr. 137 vom 20.7.2021
Der Kläger erwarb im September 2014 einen gebrauchten VW Passat. Die beklagte Volkswagen AG ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erwarb der Kläger ein Fahrzeug eines anderen Herstellers, gab das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug in Zahlung und erhielt zusätzlich eine "Wechselprämie".
Zwischen den Parteien war streitig, ob dem Kläger trotz des Weiterverkaufs des VW Passat ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzgl. des erzielten Verkaufserlöses zusteht und, wenn ja, ob von diesem Anspruch die "Wechselprämie" ebenfalls abzuziehen ist.
Das LG gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt. Es erkannte dem Kläger zwar trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zu, von dem zu ersetzenden Kaufpreis für das Diesel-Fahrzeug zog es aber neben der Nutzungsentschädigung und dem Verkaufserlös zusätzlich die Wechselprämie ab. Die Berufung des Klägers hatte insofern Erfolg, als nach Auffassung des OLG die Wechselprämie nicht in Abzug zu bringen war. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
LG und OLG haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Kläger durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihm insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht.
Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.
Die "Wechselprämie" war vorliegend jedoch nicht zugunsten der Beklagten vom Schadensersatzanspruch in Abzug zu bringen. Denn die Wechselprämie erhielt der Kläger aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln. Sie hatte nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun und stand daher dem Kläger und nicht der Beklagten zu.