10.11.2014

Schädigung der Insolvenzgläubiger durch Versteigerung eines zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstandes der Insolvenzmasse

Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses. Darüber hinaus kann ein Schaden in Höhe entgangener Kostenbeiträge vorliegen, allerdings nur insoweit, als tatsächlich Aufwendungen für die Feststellung und Verwertung des Gegenstands getätigt wurden.

BGH 25.9.2014, IX ZR 156/12
Der Sachverhalt:
Im Oktober 2004 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zu 2) zur Insolvenzverwalterin bestellt. Im Mai 2006 übergab die Klägerin einem Auktionshaus eine Anzahl von Antiquitäten zur Versteigerung. In der Herbstauktion 2006 wurde ein Teil dieser Gegenstände versteigert und der Erlös von 4.900 € auf Weisung der Klägerin an deren Mutter ausgekehrt. Im Dezember 2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Danach wurde bekannt, dass der Lebensgefährte der Klägerin im Jahr 2005 verstorben war und die Klägerin mit mehreren Vermächtnissen bedacht hatte.

Das Insolvenzgericht ordnete deshalb im Februar 2007 die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin aus dieser Nachlassangelegenheit an und übertrug den Vollzug der Beklagten zu 2). Im Herbst 2007 und im Frühjahr 2008 wurde ein weiterer Teil der Antiquitäten versteigert. Im Mai 2009 stellte das Insolvenzgericht klar, dass sich die Anordnung der Nachtragsverteilung auch auf die von der Klägerin beim Auktionshaus eingelieferten Gegenstände und auf die erzielten Erlöse bezog.

Im Dezember 2008 erhob die Klägerin gegen den Inhaber des Auktionshauses (Beklagter zu 1) und die Beklagte zu 2) Klage mit der Behauptung, die zur Auktion gegebenen Gegenstände seien als Sicherheit für verschiedene Darlehen an ihre Mutter übereignet gewesen. Die Beklagte zu 2) erhob Widerklage gegen die Klägerin und gegen den Beklagten zu 1). Von der Klägerin verlangt sie u.a. Schadensersatz in Höhe des bei der ersten Versteigerung erzielten Erlöses von 4.900 €.

Das LG wies die Klage zum überwiegenden Teil ab und verwarf die Widerklage der Beklagten zu 2) als unzulässig. Das OLG gab der Widerklage antragsgemäß statt. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Revision rügt mit Recht, dass das OLG angenommen hat, es komme für die Höhe des entstandenen Schadens nicht darauf an, ob die von der Klägerin an das Auktionshaus übergebenen und im Herbst 2006 versteigerten Gegenstände zur Sicherheit an die Mutter der Klägerin übereignet waren.

Die Klägerin ist den Insolvenzgläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Klägerin die Antiquitäten zur Versteigerung gebracht und sie dadurch der Verwertung zum Zwecke der Nachtragsverteilung entzogen hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Bankrott). Strafbar nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft. Die Antiquitäten gehörten hier zum Vermögen der Klägerin und damit zur Insolvenzmasse i.S.v. § 35 Abs. 1 InsO, auch wenn sie zur Sicherheit an die Mutter der Klägerin übereignet gewesen sein sollten und dieser deshalb ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zustand. Indem die Klägerin die Gegenstände zur Versteigerung weggab, schaffte sie diese vorsätzlich beiseite.

Die Feststellungen des OLG tragen jedoch nicht seine Beurteilung, der zu ersetzende Schaden belaufe sich auf 4.900 €. Der (Gesamt-)Schaden der Insolvenzgläubiger, der durch das Beiseiteschaffen der Antiquitäten verursacht worden ist, bemisst sich nach dem Betrag, um den sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gesamtheit der Gläubiger verschlechtert hat. Ist der vom Schuldner beiseite geschaffte Gegenstand zur Sicherheit an einen Dritten übereignet, kann dies bei der Beurteilung des Gesamtschadens nicht außer Betracht bleiben. Wird ein der abgesonderten Befriedigung unterliegender Gegenstand der Masse beschädigt und fällt deshalb der an den gesicherten Gläubiger auszukehrende Teil des vom Verwalter erzielten Verwertungserlöses geringer aus, liegt darin ein Einzelschaden dieses Gläubigers. Zu einem Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger kommt es insoweit, als infolge des geringeren Verwertungserlöses ein geringerer oder gar kein Übererlös erzielt wird und die Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 InsO geringer ausfallen.

Ähnlich verhält es sich, wenn ein der abgesonderten Befriedigung unterliegender Gegenstand zerstört oder beiseite geschafft wird. Der Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger liegt auch in diesem Fall zunächst im Verlust eines Übererlöses. Darüber hinaus kann ein Schaden in Höhe entgangener Kostenbeiträge vorliegen, allerdings nur insoweit, als tatsächlich Aufwendungen für die Feststellung und Verwertung des Gegenstands getätigt wurden. Dies zeigt die Formulierung des Gesetzes in § 171 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 InsO. Fällt kein Aufwand an, bedarf es keines Schadensausgleichs. Dementsprechend begründet im Anfechtungsrecht das bloße Entfallen von Kostenbeiträgen gem. §§ 170, 171 InsO keine objektive Gläubigerbenachteiligung, weil die Kostenbeiträge lediglich die Mehrkosten ausgleichen sollen, die durch die Bearbeitung von Absonderungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anfallen.

Vorliegend hat die Schuldnerin einen Gegenstand, an dem nach ihrer Behauptung ein Absonderungsrecht bestand, der Verwertung durch den Insolvenzverwalter entzogen und - mittelbar - dem Absonderungsberechtigten zur Verwertung zur Verfügung gestellt. In diesem Fall entfällt der Einzelschaden des Absonderungsberechtigten. Der Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger wird durch einen Übererlös, den der Insolvenzverwalter bei einer Verwertung möglicherweise hätte erzielen können, und durch die Kosten der Feststellung des Gegenstands und der an diesem bestehenden Rechte durch den Verwalter bestimmt (§ 171 Abs. 1 InsO).

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