09.10.2024

Schiedsvertrag hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht

Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat entschieden, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist.

OLG Zweibrücken v. 1.10.2024 - 4 U 74/24
Der Sachverhalt:
Ein indonesisches Unternehmen stritt mit der Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Konkret ging es um Maschinen, mit denen (Vor-)Komponenten für Schuhproduzenten hergestellt werden können. Das Unternehmen beanspruchte während des laufenden Mietverhältnisses für sich eine Kaufoption für die Maschinen, was zum Streit geführt hatte.

Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zum 21.7.2024. Überdies forderte sie die Rückführung der Maschinen, die Herausgabe des Know-hows sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung. Seit 18.9.2023 führen die beiden Vertragspartner aufgrund einer gesondert zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung ein außergerichtliches Schiedsverfahren. Verhandlungstermin im Schiedsverfahren war auf den 3.9.2024 bestimmt.

Das Unternehmen beantragte Mitte Juni 2024 beim LG im Wege des Eilrechtsschutzes der Vermieterin aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produktionsmaterial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das LG wies hat diesen Antrag zurück.

Das OLG hat auf die Berufung des Unternehmens die Entscheidung des LG rechtskräftig bestätigt.

Die Gründe:
Bereits nach dem eigenen Verhalten bzw. Vortrag des Unternehmens fehlt es an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Unternehmen hat nach der Kündigung mit der Antragsstellung beim LG fast fünf Monate gewartet. Zudem hat es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei. Das Schiedsverfahren bindet das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Dies kann zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen wird und eine (vorläufige) Regelung trifft, die Einfluss auf das schiedsgerichtliche Verfahren haben kann. Staatliche Gerichte haben aber neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So können Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht, zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar sind.

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Pfälz. OLG Zweibrücken PM vom 8.10.2024
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