Schlager-Compilation CD mit anderen Versionen als der Originalfassung: Vertrieb ohne entsprechenden Hinweis wettbewerbswidrig
LG München I v. 22.6.2021 - 33 O 6490/21
Der Sachverhalt:
Die Tonträgerherstellerin hatte Ende April 2021 eine Schlager-Compilation, unter dem Namen "Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten" herausgebracht. Auf dieser CD befanden sich auch Aufnahmen der Stücke "Anita" von Costa Cordalis, "Er gehört zu mir" von Marianne Rosenberg und "Ein bisschen Frieden" von Nicole, allerdings in Form sog. "Re-Recordings" aus den Jahren 2004 und 2017. Hierauf hatte die Herstellerin auf dem Cover der CD nicht gesondert hingewiesen, was zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Wettbewerberin führte.
Die Tonträgerherstellerin vertrat die Auffassung, eine Irreführung von Verbrauchern liege nicht vor. Schon aufgrund der Tatsache, dass gerade im Hinblick auf Schlagertitel unzählige verschiedene Versionen existierten, erwarte man als Käufer nicht, dass sich auf betreffenden Compilations nur "Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung" befänden.
Das LG folgte dem nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Es handelt sich bei dem Umstand, dass bestimmte Titel auf einer CD nur in der Fassung einer Neueinspielung enthalten sind, um eine wesentliche Information gem. § 5a Abs. 2 UWG, welche den Verbrauchern nicht vorenthalten werden darf. Potentielle Käufer einer Schlager-Compilation erwarten, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen. Dies sind aber in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangte.
LG München I PM Nr. 20 vom 1.7.2021
Die Tonträgerherstellerin hatte Ende April 2021 eine Schlager-Compilation, unter dem Namen "Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten" herausgebracht. Auf dieser CD befanden sich auch Aufnahmen der Stücke "Anita" von Costa Cordalis, "Er gehört zu mir" von Marianne Rosenberg und "Ein bisschen Frieden" von Nicole, allerdings in Form sog. "Re-Recordings" aus den Jahren 2004 und 2017. Hierauf hatte die Herstellerin auf dem Cover der CD nicht gesondert hingewiesen, was zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Wettbewerberin führte.
Die Tonträgerherstellerin vertrat die Auffassung, eine Irreführung von Verbrauchern liege nicht vor. Schon aufgrund der Tatsache, dass gerade im Hinblick auf Schlagertitel unzählige verschiedene Versionen existierten, erwarte man als Käufer nicht, dass sich auf betreffenden Compilations nur "Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung" befänden.
Das LG folgte dem nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Es handelt sich bei dem Umstand, dass bestimmte Titel auf einer CD nur in der Fassung einer Neueinspielung enthalten sind, um eine wesentliche Information gem. § 5a Abs. 2 UWG, welche den Verbrauchern nicht vorenthalten werden darf. Potentielle Käufer einer Schlager-Compilation erwarten, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen. Dies sind aber in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangte.