Sekundäre Darlegungslast bei behauptetem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
OLG Frankfurt a.M. v. 20.8.2021 - 24 U 171/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die Beklagte aus abgetretenem Recht der A-Bank auf Zahlung des offenen Saldos aus einem im Jahre 2017 gekündigten Kreditkartenkonto i.H.v. rund 6.989 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen. Die Beklagte wandte ein, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Buchungen auf dem Kartenkonto seien nicht von ihr autorisiert worden. Soweit Zahlungen an Anbieter von Onlineglücksspielen erfolgt seien, seien diese unzulässig gewesen, da es sich um illegales Glücksspiel gehandelt habe.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus abgetretenem Recht gem. §§ 675, 670, 398 BGB nicht zu, da ihr die Aktivlegitimation fehlte.
Im Gegensatz zur Vorinstanz geht der Senat davon aus, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und nichtig ist (§ 134 BGB), weil die Klägerin die Einziehung fremder bzw. zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft und damit eine Rechtsdienstleistung betreibt (§ 2 Abs. 2 RDG), ohne über die dafür erforderliche Befugnis zu verfügen (§ 3 RDG).
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Klägerin nicht über die für eine Inkassodienstleistung erforderliche Registrierung (§ 10 RDG) verfügt, sondern lediglich ein mit ihr verbundenes Unternehmen. Zwar ist das LG im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot beweispflichtig ist. Sie hat daher auch nachzuweisen, dass im Gegensatz zu der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, sie habe die Forderung von der A-Bank im Wege eines echten Forderungskaufs erworben, weshalb keine Inkassodienstleistung vorliege, hier doch eine bloße Inkassozession anzunehmen ist.
Allerdings gilt eine Ausnahme, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung der Gegenpartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Und so lag der Fall hier, weil die Beklagte über die Einzelheiten des Forderungserwerbs durch die Klägerin keine Kenntnis haben konnte. Es ist daher für den behaupteten Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz anerkannt, dass der Erwerber einer Forderung zum Nachweis seiner Forderungsinhaberschaft darlegen muss, dass er die Forderung vollwirksam und nicht lediglich zu Einziehungszwecken erworben hat. Er muss also den zugrundeliegenden Kaufvertrag offenlegen.
Die Klägerin hat auf den entsprechenden Hinweis des Senats den Forderungskaufvertrag vorgelegt, aus dem sich ergeben sollte, dass die Forderung gegen die Beklagte nicht zur Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten wurde und es sich daher um einen echten Forderungskauf handelte. Damit ist die Klägerin aber ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, weil sie den Vertrag nur unvollständig vorgelegt hat und zahlreiche Passagen geschwärzt wurden. Da somit davon ausgegangen werden musste, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstieß, steht der Klägerin die Forderung nicht zu.
LaReDa Hessen
Die Klägerin hatte die Beklagte aus abgetretenem Recht der A-Bank auf Zahlung des offenen Saldos aus einem im Jahre 2017 gekündigten Kreditkartenkonto i.H.v. rund 6.989 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen. Die Beklagte wandte ein, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Buchungen auf dem Kartenkonto seien nicht von ihr autorisiert worden. Soweit Zahlungen an Anbieter von Onlineglücksspielen erfolgt seien, seien diese unzulässig gewesen, da es sich um illegales Glücksspiel gehandelt habe.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus abgetretenem Recht gem. §§ 675, 670, 398 BGB nicht zu, da ihr die Aktivlegitimation fehlte.
Im Gegensatz zur Vorinstanz geht der Senat davon aus, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und nichtig ist (§ 134 BGB), weil die Klägerin die Einziehung fremder bzw. zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft und damit eine Rechtsdienstleistung betreibt (§ 2 Abs. 2 RDG), ohne über die dafür erforderliche Befugnis zu verfügen (§ 3 RDG).
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Klägerin nicht über die für eine Inkassodienstleistung erforderliche Registrierung (§ 10 RDG) verfügt, sondern lediglich ein mit ihr verbundenes Unternehmen. Zwar ist das LG im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot beweispflichtig ist. Sie hat daher auch nachzuweisen, dass im Gegensatz zu der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, sie habe die Forderung von der A-Bank im Wege eines echten Forderungskaufs erworben, weshalb keine Inkassodienstleistung vorliege, hier doch eine bloße Inkassozession anzunehmen ist.
Allerdings gilt eine Ausnahme, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung der Gegenpartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Und so lag der Fall hier, weil die Beklagte über die Einzelheiten des Forderungserwerbs durch die Klägerin keine Kenntnis haben konnte. Es ist daher für den behaupteten Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz anerkannt, dass der Erwerber einer Forderung zum Nachweis seiner Forderungsinhaberschaft darlegen muss, dass er die Forderung vollwirksam und nicht lediglich zu Einziehungszwecken erworben hat. Er muss also den zugrundeliegenden Kaufvertrag offenlegen.
Die Klägerin hat auf den entsprechenden Hinweis des Senats den Forderungskaufvertrag vorgelegt, aus dem sich ergeben sollte, dass die Forderung gegen die Beklagte nicht zur Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten wurde und es sich daher um einen echten Forderungskauf handelte. Damit ist die Klägerin aber ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, weil sie den Vertrag nur unvollständig vorgelegt hat und zahlreiche Passagen geschwärzt wurden. Da somit davon ausgegangen werden musste, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstieß, steht der Klägerin die Forderung nicht zu.