Sekundärsanktionen der USA gegen Iran: Geltendmachung des unionsrechtlichen Verbots im Zivilprozess
EuGH v. 21.12.2021 - C-124/20
Der Sachverhalt:
Bei der klagenden Bank Melli Iran (BMI) handelt es sich um eine iranische Bank im Eigentum des iranischen Staates, die über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfügt. Sie schloss mit beklagten Telekom, einer Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG, die etwa die Hälfte ihres Umsatzes mit ihrer Tätigkeit in den USA erwirtschaftet, mehrere Verträge über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zur Entfaltung ihrer Geschäftstätigkeiten. 2018 zogen sich die USA aus dem iranischen Atomabkommen zurück, das 2015 unterzeichnet wurde und die Kontrolle des iranischen Atomprogramms und die Aufhebung der Wirtschaftssanktionen gegen Iran zum Ziel hat. Als Folge dieses Rückzugs verhängten die USA nach dem Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Bekämpfung der Proliferation in Iran erneut Sanktionen gegen Iran sowie gegen in einer Liste aufgeführte Personen, zu denen BMI gehört. Seit diesem Zeitpunkt ist es für jedermann verboten, außerhalb des Gebiets der USA Geschäftsbeziehungen mit den Personen zu unterhalten, die auf dieser Liste stehen.
Infolge dieser Entscheidung erließ die Union die Delegierte Verordnung 2018/1100, mit der der Anhang der Verordnung Nr. 2271/96 dahin geändert wurde, dass das Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Bekämpfung der Proliferation in Iran aufgenommen wurde. In ihr wird insbesondere den betreffenden Personen verboten, den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder sich daraus ergebenden Maßnahmen nachzukommen (Art. 5 Abs. 1), soweit keine Ausnahmegenehmigung vorliegt, die von der EU-Kommission erteilt werden kann, wenn durch die Nichtbefolgung der Rechtsvorschriften von Drittländern die Interessen der von der Verordnung erfassten Personen oder der Union schwer geschädigt würden (Art. 5 Abs. 2). Da nach deutschem Recht "[e]in Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig [ist], wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt" und Telekom ab 2018 sämtliche Verträge mit BMI vor deren Ablauf ohne ausdrückliche Begründung und ohne Genehmigung der Kommission gekündigt hatte, griff BMI die Kündigung der Verträge vor den deutschen Gerichten an.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Telekom dazu, die fraglichen Verträge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen zu erfüllen. Die ordentliche Kündigung der Verträge wurde hingegen für mit Art. 5 der Verordnung vereinbar befunden. BMI legte Berufung beim OLG ein. Dieses setzte das Verfahren aus und bat den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen um Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, u.a. im Hinblick auf die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der EU und den in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Genehmigungsmechanismus.
Die Gründe:
Das Verbot, Forderungen oder Verboten nachzukommen, die in bestimmten, von einem Drittland unter Verletzung des Völkerrechts erlassenen Gesetzen vorgesehen sind, findet angesichts der weiten Formulierung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung auch dann Anwendung, wenn keine gesonderte Aufforderung oder Weisung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde zu deren Einhaltung vorliegt. Diese Auslegung wird durch die Ziele der Verordnung gestützt, die u.a. die bestehende Rechtsordnung und die Interessen der Union im Allgemeinen im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern wie auch die Interessen der in Rede stehenden Personen schützen soll. Die Verordnung wäre unter Berücksichtigung der Androhung von Rechtsfolgen, die nach einem solchen Gesetz auf den Personen lasten, für die solche Forderungen oder Verbote grundsätzlich gelten, zur Bekämpfung der Wirkungen dieses Gesetzes ungeeignet, wenn das in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Verbot unter der Bedingung einer Erteilung von Weisungen durch eine Verwaltungs- oder Justizbehörde eines Drittlands stünde.
Das in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Verbot ist klar, genau und unbedingt formuliert, so dass es in einem Zivilprozess wie dem hier vorliegenden geltend gemacht werden kann. Eine von der Verordnung erfasste Person, die nicht über eine Genehmigung der Kommission verfügt, kann in Anbetracht von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung die zwischen ihr und einer in der SDN-Liste aufgeführten Person bestehenden Verträge kündigen, ohne eine solche Kündigung begründen zu müssen. Im Rahmen eines Zivilprozesses über einen behaupteten Verstoß gegen das in der Verordnung vorgesehene Verbot obliegt es allerdings der Person, an die sich dieses Verbot richtet, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass ihr Verhalten - hier die Kündigung sämtlicher Verträge - nicht darauf abzielte, den von der Verordnung erfassten amerikanischen Gesetzen nachzukommen, wenn dies auf den ersten Blick der Fall zu sein scheint.
Das deutsche Recht gibt demjenigen, der sich darauf beruft, dass ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot wie das in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene nichtig sei, die Möglichkeit, diese Nichtigkeit vor Gericht geltend zu machen. In diesem Fall liegt die Beweislast nach deutschem Recht vollumfänglich bei der Person, die den Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung geltend macht, obgleich die fraglichen Beweismittel ihr im Allgemeinen nicht zugänglich sind, was die Feststellung eines Verstoßes gegen das in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Verbot für das angerufene Gericht erschweren und somit dessen Wirksamkeit beeinträchtigen kann. Die Art. 5 und 95 der Verordnung stehen im Licht der Art. 16 und 52 der Charta der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung von Verträgen nicht entgegen, soweit die Feststellung der Unwirksamkeit keine unverhältnismäßigen, insbesondere wirtschaftlichen Auswirkungen für die betreffende Person hat. Mangels einer Genehmigung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung wäre die fragliche Kündigung im vorliegenden Fall, sollte sie gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung verstoßen, nach deutschem Recht nichtig. Eine solche Feststellung der Unwirksamkeit kann allerdings, wenn sie zu einer Beschränkung der unternehmerischen Freiheit führen kann, nur unter Beachtung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta normierten Bedingungen in Betracht gezogen werden.
Eine dieser Bedingungen lautet, den Wesensgehalt der in Art. 16 der Charta garantierten unternehmerischen Freiheit zu achten. Insoweit hätte die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der zwischen BMI und Telekom geschlossenen Verträge nicht zur Folge, dass Telekom die Möglichkeit genommen würde, ihre Interessen allgemein im Rahmen einer Vertragsbeziehung geltend zu machen, diese Möglichkeit würden vielmehr beschränkt. Außerdem ist die Beschränkung der unternehmerischen Freiheit, die sich aus der etwaigen Feststellung der Unwirksamkeit einer gegen das in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Verbot verstoßenden Vertragskündigung ergibt, grundsätzlich erforderlich, um die Wirkungen der betreffenden Rechtsvorschriften des Drittlands zu bekämpfen und damit die bestehende Rechtsordnung und die Interessen der Union im Allgemeinen zu schützen.
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der unternehmerischen Freiheit von Telekom die Verfolgung der von der Verordnung verfolgten Ziele, der mit der Feststellung der Unwirksamkeit dieser gegen das in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Verbot verstoßenden Vertragskündigung gedient wird, gegen die Wahrscheinlichkeit abzuwägen, dass dieses Unternehmen wirtschaftlichen Verlusten ausgesetzt wird, sowie gegen deren Ausmaß für den Fall, dass es die Geschäftsverbindung mit BMI nicht beenden würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch der Umstand relevant, dass Telekom, vorbehaltlich einer Prüfung, bei der Kommission keinen Antrag auf Befreiung von dem in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung normierten Verbot gestellt hat.
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EuGH PM Nr. 227 vom 21.12.2021
Bei der klagenden Bank Melli Iran (BMI) handelt es sich um eine iranische Bank im Eigentum des iranischen Staates, die über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfügt. Sie schloss mit beklagten Telekom, einer Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG, die etwa die Hälfte ihres Umsatzes mit ihrer Tätigkeit in den USA erwirtschaftet, mehrere Verträge über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zur Entfaltung ihrer Geschäftstätigkeiten. 2018 zogen sich die USA aus dem iranischen Atomabkommen zurück, das 2015 unterzeichnet wurde und die Kontrolle des iranischen Atomprogramms und die Aufhebung der Wirtschaftssanktionen gegen Iran zum Ziel hat. Als Folge dieses Rückzugs verhängten die USA nach dem Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Bekämpfung der Proliferation in Iran erneut Sanktionen gegen Iran sowie gegen in einer Liste aufgeführte Personen, zu denen BMI gehört. Seit diesem Zeitpunkt ist es für jedermann verboten, außerhalb des Gebiets der USA Geschäftsbeziehungen mit den Personen zu unterhalten, die auf dieser Liste stehen.
Infolge dieser Entscheidung erließ die Union die Delegierte Verordnung 2018/1100, mit der der Anhang der Verordnung Nr. 2271/96 dahin geändert wurde, dass das Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Bekämpfung der Proliferation in Iran aufgenommen wurde. In ihr wird insbesondere den betreffenden Personen verboten, den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder sich daraus ergebenden Maßnahmen nachzukommen (Art. 5 Abs. 1), soweit keine Ausnahmegenehmigung vorliegt, die von der EU-Kommission erteilt werden kann, wenn durch die Nichtbefolgung der Rechtsvorschriften von Drittländern die Interessen der von der Verordnung erfassten Personen oder der Union schwer geschädigt würden (Art. 5 Abs. 2). Da nach deutschem Recht "[e]in Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig [ist], wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt" und Telekom ab 2018 sämtliche Verträge mit BMI vor deren Ablauf ohne ausdrückliche Begründung und ohne Genehmigung der Kommission gekündigt hatte, griff BMI die Kündigung der Verträge vor den deutschen Gerichten an.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Telekom dazu, die fraglichen Verträge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen zu erfüllen. Die ordentliche Kündigung der Verträge wurde hingegen für mit Art. 5 der Verordnung vereinbar befunden. BMI legte Berufung beim OLG ein. Dieses setzte das Verfahren aus und bat den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen um Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, u.a. im Hinblick auf die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der EU und den in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Genehmigungsmechanismus.
Die Gründe:
Das Verbot, Forderungen oder Verboten nachzukommen, die in bestimmten, von einem Drittland unter Verletzung des Völkerrechts erlassenen Gesetzen vorgesehen sind, findet angesichts der weiten Formulierung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung auch dann Anwendung, wenn keine gesonderte Aufforderung oder Weisung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde zu deren Einhaltung vorliegt. Diese Auslegung wird durch die Ziele der Verordnung gestützt, die u.a. die bestehende Rechtsordnung und die Interessen der Union im Allgemeinen im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern wie auch die Interessen der in Rede stehenden Personen schützen soll. Die Verordnung wäre unter Berücksichtigung der Androhung von Rechtsfolgen, die nach einem solchen Gesetz auf den Personen lasten, für die solche Forderungen oder Verbote grundsätzlich gelten, zur Bekämpfung der Wirkungen dieses Gesetzes ungeeignet, wenn das in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Verbot unter der Bedingung einer Erteilung von Weisungen durch eine Verwaltungs- oder Justizbehörde eines Drittlands stünde.
Das in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Verbot ist klar, genau und unbedingt formuliert, so dass es in einem Zivilprozess wie dem hier vorliegenden geltend gemacht werden kann. Eine von der Verordnung erfasste Person, die nicht über eine Genehmigung der Kommission verfügt, kann in Anbetracht von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung die zwischen ihr und einer in der SDN-Liste aufgeführten Person bestehenden Verträge kündigen, ohne eine solche Kündigung begründen zu müssen. Im Rahmen eines Zivilprozesses über einen behaupteten Verstoß gegen das in der Verordnung vorgesehene Verbot obliegt es allerdings der Person, an die sich dieses Verbot richtet, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass ihr Verhalten - hier die Kündigung sämtlicher Verträge - nicht darauf abzielte, den von der Verordnung erfassten amerikanischen Gesetzen nachzukommen, wenn dies auf den ersten Blick der Fall zu sein scheint.
Das deutsche Recht gibt demjenigen, der sich darauf beruft, dass ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot wie das in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene nichtig sei, die Möglichkeit, diese Nichtigkeit vor Gericht geltend zu machen. In diesem Fall liegt die Beweislast nach deutschem Recht vollumfänglich bei der Person, die den Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung geltend macht, obgleich die fraglichen Beweismittel ihr im Allgemeinen nicht zugänglich sind, was die Feststellung eines Verstoßes gegen das in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Verbot für das angerufene Gericht erschweren und somit dessen Wirksamkeit beeinträchtigen kann. Die Art. 5 und 95 der Verordnung stehen im Licht der Art. 16 und 52 der Charta der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung von Verträgen nicht entgegen, soweit die Feststellung der Unwirksamkeit keine unverhältnismäßigen, insbesondere wirtschaftlichen Auswirkungen für die betreffende Person hat. Mangels einer Genehmigung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung wäre die fragliche Kündigung im vorliegenden Fall, sollte sie gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung verstoßen, nach deutschem Recht nichtig. Eine solche Feststellung der Unwirksamkeit kann allerdings, wenn sie zu einer Beschränkung der unternehmerischen Freiheit führen kann, nur unter Beachtung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta normierten Bedingungen in Betracht gezogen werden.
Eine dieser Bedingungen lautet, den Wesensgehalt der in Art. 16 der Charta garantierten unternehmerischen Freiheit zu achten. Insoweit hätte die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der zwischen BMI und Telekom geschlossenen Verträge nicht zur Folge, dass Telekom die Möglichkeit genommen würde, ihre Interessen allgemein im Rahmen einer Vertragsbeziehung geltend zu machen, diese Möglichkeit würden vielmehr beschränkt. Außerdem ist die Beschränkung der unternehmerischen Freiheit, die sich aus der etwaigen Feststellung der Unwirksamkeit einer gegen das in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Verbot verstoßenden Vertragskündigung ergibt, grundsätzlich erforderlich, um die Wirkungen der betreffenden Rechtsvorschriften des Drittlands zu bekämpfen und damit die bestehende Rechtsordnung und die Interessen der Union im Allgemeinen zu schützen.
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der unternehmerischen Freiheit von Telekom die Verfolgung der von der Verordnung verfolgten Ziele, der mit der Feststellung der Unwirksamkeit dieser gegen das in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Verbot verstoßenden Vertragskündigung gedient wird, gegen die Wahrscheinlichkeit abzuwägen, dass dieses Unternehmen wirtschaftlichen Verlusten ausgesetzt wird, sowie gegen deren Ausmaß für den Fall, dass es die Geschäftsverbindung mit BMI nicht beenden würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch der Umstand relevant, dass Telekom, vorbehaltlich einer Prüfung, bei der Kommission keinen Antrag auf Befreiung von dem in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung normierten Verbot gestellt hat.
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