07.12.2021

Selbstzahlerpauschale bei Zahlung ohne Bankeinzug

Der EuGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob das in der Zahlungsdienste-Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehene Verbot von Zusatzentgelten für alle ab dem 13.1.2018 bewirkten Zahlungsvorgänge gilt, unabhängig davon, ob der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor oder nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.

EuGH v. 2.12.2021 - C 484/20
Der Sachverhalt:
Die beklagte Vodafone Kabel Deutschland GmbH ist in Deutschland als Kabelnetzbetreiber und Internetzugangsprovider tätig. Seit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt in deutsches Recht ab dem 13.1.2018 unterscheidet die Beklagte zwischen Verträgen über Telekommunikations- und Kabeldienstleistungen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, und solchen, die danach abgeschlossen wurden. Auf die erste Kategorie der Verträge wendet die Beklagte aufgrund einer AGB-Klausel eine sog. "Selbstzahlerpauschale" von 2,50 € je Zahlungsvorgang für Kunden an, die keine Ermächtigung zum Bankeinzug erteilen, sondern die Rechnungen selbst mittels SEPA-Überweisung begleichen. In der für die zweite Kategorie der Verträge geltenden Preisliste findet sich diese Klausel hingegen nicht mehr.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ist der Ansicht, dass die Erhebung von Zusatzentgelten ab dem 13.1.2018 auch für Zahlungsvorgänge verboten sei, die nach diesem Datum in Erfüllung von davor geschlossenen Verträgen bewirkt würden, da Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie mit dem 13.1.2018 gleiche Bedingungen im Binnenmarkt herstellen wolle. Mit seiner Klage beantragte der Kläger, der Beklagten die Anwendung der Selbstzahlerpauschale auf alle ab dem 13.1.2018 bewirkten Zahlungsvorgänge zu untersagen.

Das in zweiter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste OLG hat das Verfahren ausgesetzt und bittet den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens in diesem Zusammenhang um Auslegung der Zahlungsdienste-Richtlinie.

Die Gründe:
Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit entgegensteht, nach der das Verbot der Erhebung von Entgelten für die Nutzung der in dieser Bestimmung genannten Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen im Rahmen von mit Verbrauchern geschlossenen Dauerschuldverhältnissen nur für Zahlungsvorgänge gilt, die in Erfüllung von nach dem 13.1.2018 geschlossenen Verträgen bewirkt werden, so dass diese Entgelte auf Zahlungsvorgänge anwendbar bleiben, die nach diesem Datum in Erfüllung von davor abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen bewirkt werden.

Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie lautet: "Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Fall sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangt, für die mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte ... geregelt werden, und für die Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 anwendbar ist."

Aus einer systematischen Auslegung dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Verbot der Erhebung von Entgelten für die Nutzung der darin genannten Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen für alle ab dem 13.1.2018 bewirkten Zahlungsvorgänge gilt. Diese Auslegung entspricht auch dem Ziel der Richtlinie, die Regeln für Zahlungsdienste zu harmonisieren und Verbraucher zu schützen.

Mehr zum Thema:
  • Rechtsprechung: BGH vom 25.3.2021, I ZR 203/19 - Zusatzentgelt für Onlinezahlungen mittels "PayPal" und "Sofortüberweisung" zulässig (ZIP 2021, 1003)
  • Rechtsprechung: BGH vom 30.6.2020, XI ZR 119/19 - Zur Inhaltskontrolle einer Entgeltklausel für Basiskonto (ZIP 2021, 1551)
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