SEPA-Basislastschrift: Rückbelastung des Gläubigerkontos nach Erstattungsverlangen des Zahlungsschuldners
BGH v. 12.5.2022 - IX ZR 71/21
Der Sachverhalt:
Die I. GmbH & Co. KG (Schuldnerin) stand mit der Beklagten in mehrjähriger Geschäftsbeziehung. Die Schuldnerin belieferte die Beklagte aufgrund eines Rahmenvertrags mit Waren. Am 23.7.2013 erteilte die Beklagte der Schuldnerin eine Einziehungsermächtigung für wiederkehrende Zahlungen. Die Schuldnerin stellte der Beklagten zwischen dem 5.5. und dem 20.6.2014 für Warenlieferungen insgesamt rd. 143.000 € in Rechnung. Die Schuldnerin zog die Rechnungsbeträge - wie bereits in den Vormonaten - aufgrund der Einziehungsermächtigung vom 23.7.2013 von einem Konto der Beklagten bei der Bank zugunsten ihres bei der Stadtsparkasse geführten Geschäftskontos ein; die Einzugsbeträge beliefen sich nach Abzug von Bankgebühren sowie der Beklagten gewährter Skonti auf insgesamt rd. 135.000 €. Die Sparkasse erteilte entsprechende Gutschriften auf dem Konto der Schuldnerin.
Die Schuldnerin stellte am 1.7.2014 einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzgericht bestellte daraufhin mit Beschluss vom 2.7.2014 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Als die Beklagte hiervon erfuhr, verlangte sie am 7. und 8.7.2014 gegenüber der Bank die Erstattung der ab dem 13.5.2014 erfolgten Lastschrifteinzüge für die von der Schuldnerin zwischen dem 5.5. und dem 20.6.2014 erteilten Rechnungen. Die Bank schrieb dem Konto der Beklagten rd. 135.000 € wieder gut. Die Sparkasse belastete ihrerseits aufgrund des Erstattungsverlangens das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin mit diesen Beträgen. Dieses Konto der Schuldnerin war bereits zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens debitorisch geführt worden und wurde auch danach nicht mehr kreditorisch geführt. Mit Beschluss vom 21.7.2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Sparkasse meldete Forderungen i.H.v. insgesamt rd. 394.000 € zur Insolvenztabelle an. Aus der Verwertung von Sicherheiten kehrte der Kläger später Zahlungen an die Sparkasse i.H.v. rd. 65.000 € aus.
Mit der Begründung, die unberechtigten Erstattungsverlangen stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, erhob die Sparkasse gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von rd. 135.000 €. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, wonach die Beklagte rd. 101.000 € an die Sparkasse zahlte. An diesem Vergleich war der Kläger nicht beteiligt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Rechnungen vom 5.5. bis 20.6.2014 i.H.v. rd. 143.000 € sowie weiterer unbezahlter Rechnungen über rd. 21.000 €, insgesamt i.H.v. rd. 164.000 € in Anspruch. Die Beklagte hat gegen diese Forderungen hilfsweise mit unstreitigen Gegenansprüchen i.H.v. rd. 41.000 € aufgerechnet.
Das LG gab der Klage teilweise statt, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rd. 123.000 € und wies die weitergehende Klage im Hinblick auf die Aufrechnung der Beklagten ab. Das OLG wies die Klage ab, weil dem Kläger bereits keine Zahlungsforderung zustehe. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO) in der zuletzt noch beanspruchten Höhe von rd. 143.000 € zu. Die Lastschrifteinzüge haben nicht zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs der Schuldnerin geführt. Der Kaufpreisanspruch besteht weiter, weil die Kontogutschriften aufgrund des wirksamen Erstattungsverlangens der Beklagten entfallen sind.
Der Kläger kann den Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte gem. § 80 Abs. 1 InsO geltend machen. Die debitorische Kontoführung zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens ändert entgegen der Auffassung des OLG nichts daran, dass der Kaufpreisanspruch in die Insolvenzmasse fällt. Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Demgemäß sind Forderungen des Insolvenzschuldners Bestandteil der Insolvenzmasse, soweit sie - wie im Streitfall die Kaufpreisforderung der Schuldnerin gegen die Beklagte - pfändbar sind. Die Annahme des OLG, der Kläger sei gleichwohl an der Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gehindert, ist rechtsfehlerhaft.
Die Sichtweise des OLG lässt unberücksichtigt, dass im Insolvenzverfahren zwischen dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen und den Insolvenzforderungen der einzelnen Gläubiger zu trennen ist. Für den Bestand des Kaufpreisanspruchs ist es unerheblich, ob die kontoführende Bank des Zahlungsempfängers ihren Erstattungsanspruch aus insolvenzrechtlichen Gründen in der Insolvenz des Zahlungsempfängers nicht durchsetzen kann. Der Bestand des Kaufpreisanspruchs hängt insbesondere nicht von dem Eintritt eines Schadens beim Zahlungsempfänger infolge der Rückbuchung ab. Der Kaufpreisanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gehört zur Insolvenzmasse, der (Konto-)Ausgleichsanspruch der Inkassobank gegen die Schuldnerin stellt hingegen eine Insolvenzforderung dar. Die Auffassung des OLG widerspricht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Für einen Zahlungsanspruch ist es unerheblich, ob und in welcher Höhe dem Zahlungsgläubiger ein Schaden durch das Erstattungsverlangen entstanden ist. Erst recht ist es mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) nicht vereinbar, die Beklagte von ihrer Primärleistungspflicht gegenüber der Masse deshalb zu befreien, weil sich das Insolvenzrisiko eines Dritten - hier: der Inkassobank - verwirklicht hat.
Im Falle eines Erstattungsverlangens tritt die Bedingung, unter der der ursprüngliche Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, jedenfalls dann ein, wenn - wie auch im Streitfall - der Zahlungsschuldner die Erstattung fristgerecht verlangt (vgl. § 675x Abs. 4 BGB; Art. 7 Abs. 2 SEPA-VO) und die Inkassobank das Konto des Gläubigers mit der Ausgleichsforderung belastet. Hingegen setzt der Bedingungseintritt in der Insolvenz des Gläubigers nicht voraus, dass die Inkassobank, welche die aufgrund des Lastschrifteinzugs erteilte Gutschrift rückgängig macht, einen ihr deshalb zustehenden Anspruch gegen ihren Kunden auch wirtschaftlich durchsetzen kann. Ein anderes Verständnis der Bedingung für die Durchsetzung des ursprünglichen Zahlungsanspruchs würde zudem der Zielsetzung des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen, eine gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erreichen. Ein - vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgtes - Erstattungsverlangen für eine Lastschrift führt nicht dazu, dass die daraus entstehenden Forderungen in einer von den allgemeinen Grundsätzen des Insolvenzrechts abweichenden Weise zu behandeln wären. § 87 InsO ordnet an, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen dürfen. § 89 Abs. 1 InsO enthält ein allgemeines Vollstreckungsverbot für die Insolvenzgläubiger.
Ob der Zahlungsschuldner nach einem Erstattungsverlangen noch zur Zahlung verpflichtet ist, richtet sich nach der insolvenzrechtlichen Behandlung dieser Forderung, nicht nach der insolvenzrechtlichen Behandlung von Ausgleichsansprüchen der Inkassobank. Es wäre geradezu eine Einladung an den Zahlungsschuldner, Lastschriften in der Insolvenz des Zahlungsgläubigers zu widerrufen, wenn er sich hierdurch von seiner Primärleistungspflicht befreien könnte. Die Auffassung des OLG, das insolvenzrechtliche Schicksal der Forderungen davon abhängig zu machen, ob das Konto des Insolvenzschuldners debitorisch geführt wird, findet in der Insolvenzordnung keine Stütze und führt zu zufälligen und willkürlichen Ergebnissen. Der Kontostand des Insolvenzschuldners ist dem Zahlungsschuldner in aller Regel nicht bekannt und hängt in seiner Entwicklung von Unwägbarkeiten - wie etwa dem Zahlungsverhalten anderer Zahlungsschuldner - ab.
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Die Schuldnerin stellte am 1.7.2014 einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzgericht bestellte daraufhin mit Beschluss vom 2.7.2014 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Als die Beklagte hiervon erfuhr, verlangte sie am 7. und 8.7.2014 gegenüber der Bank die Erstattung der ab dem 13.5.2014 erfolgten Lastschrifteinzüge für die von der Schuldnerin zwischen dem 5.5. und dem 20.6.2014 erteilten Rechnungen. Die Bank schrieb dem Konto der Beklagten rd. 135.000 € wieder gut. Die Sparkasse belastete ihrerseits aufgrund des Erstattungsverlangens das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin mit diesen Beträgen. Dieses Konto der Schuldnerin war bereits zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens debitorisch geführt worden und wurde auch danach nicht mehr kreditorisch geführt. Mit Beschluss vom 21.7.2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Sparkasse meldete Forderungen i.H.v. insgesamt rd. 394.000 € zur Insolvenztabelle an. Aus der Verwertung von Sicherheiten kehrte der Kläger später Zahlungen an die Sparkasse i.H.v. rd. 65.000 € aus.
Mit der Begründung, die unberechtigten Erstattungsverlangen stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, erhob die Sparkasse gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von rd. 135.000 €. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, wonach die Beklagte rd. 101.000 € an die Sparkasse zahlte. An diesem Vergleich war der Kläger nicht beteiligt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Rechnungen vom 5.5. bis 20.6.2014 i.H.v. rd. 143.000 € sowie weiterer unbezahlter Rechnungen über rd. 21.000 €, insgesamt i.H.v. rd. 164.000 € in Anspruch. Die Beklagte hat gegen diese Forderungen hilfsweise mit unstreitigen Gegenansprüchen i.H.v. rd. 41.000 € aufgerechnet.
Das LG gab der Klage teilweise statt, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rd. 123.000 € und wies die weitergehende Klage im Hinblick auf die Aufrechnung der Beklagten ab. Das OLG wies die Klage ab, weil dem Kläger bereits keine Zahlungsforderung zustehe. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO) in der zuletzt noch beanspruchten Höhe von rd. 143.000 € zu. Die Lastschrifteinzüge haben nicht zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs der Schuldnerin geführt. Der Kaufpreisanspruch besteht weiter, weil die Kontogutschriften aufgrund des wirksamen Erstattungsverlangens der Beklagten entfallen sind.
Der Kläger kann den Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte gem. § 80 Abs. 1 InsO geltend machen. Die debitorische Kontoführung zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens ändert entgegen der Auffassung des OLG nichts daran, dass der Kaufpreisanspruch in die Insolvenzmasse fällt. Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Demgemäß sind Forderungen des Insolvenzschuldners Bestandteil der Insolvenzmasse, soweit sie - wie im Streitfall die Kaufpreisforderung der Schuldnerin gegen die Beklagte - pfändbar sind. Die Annahme des OLG, der Kläger sei gleichwohl an der Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gehindert, ist rechtsfehlerhaft.
Die Sichtweise des OLG lässt unberücksichtigt, dass im Insolvenzverfahren zwischen dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen und den Insolvenzforderungen der einzelnen Gläubiger zu trennen ist. Für den Bestand des Kaufpreisanspruchs ist es unerheblich, ob die kontoführende Bank des Zahlungsempfängers ihren Erstattungsanspruch aus insolvenzrechtlichen Gründen in der Insolvenz des Zahlungsempfängers nicht durchsetzen kann. Der Bestand des Kaufpreisanspruchs hängt insbesondere nicht von dem Eintritt eines Schadens beim Zahlungsempfänger infolge der Rückbuchung ab. Der Kaufpreisanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gehört zur Insolvenzmasse, der (Konto-)Ausgleichsanspruch der Inkassobank gegen die Schuldnerin stellt hingegen eine Insolvenzforderung dar. Die Auffassung des OLG widerspricht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Für einen Zahlungsanspruch ist es unerheblich, ob und in welcher Höhe dem Zahlungsgläubiger ein Schaden durch das Erstattungsverlangen entstanden ist. Erst recht ist es mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) nicht vereinbar, die Beklagte von ihrer Primärleistungspflicht gegenüber der Masse deshalb zu befreien, weil sich das Insolvenzrisiko eines Dritten - hier: der Inkassobank - verwirklicht hat.
Im Falle eines Erstattungsverlangens tritt die Bedingung, unter der der ursprüngliche Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, jedenfalls dann ein, wenn - wie auch im Streitfall - der Zahlungsschuldner die Erstattung fristgerecht verlangt (vgl. § 675x Abs. 4 BGB; Art. 7 Abs. 2 SEPA-VO) und die Inkassobank das Konto des Gläubigers mit der Ausgleichsforderung belastet. Hingegen setzt der Bedingungseintritt in der Insolvenz des Gläubigers nicht voraus, dass die Inkassobank, welche die aufgrund des Lastschrifteinzugs erteilte Gutschrift rückgängig macht, einen ihr deshalb zustehenden Anspruch gegen ihren Kunden auch wirtschaftlich durchsetzen kann. Ein anderes Verständnis der Bedingung für die Durchsetzung des ursprünglichen Zahlungsanspruchs würde zudem der Zielsetzung des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen, eine gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erreichen. Ein - vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgtes - Erstattungsverlangen für eine Lastschrift führt nicht dazu, dass die daraus entstehenden Forderungen in einer von den allgemeinen Grundsätzen des Insolvenzrechts abweichenden Weise zu behandeln wären. § 87 InsO ordnet an, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen dürfen. § 89 Abs. 1 InsO enthält ein allgemeines Vollstreckungsverbot für die Insolvenzgläubiger.
Ob der Zahlungsschuldner nach einem Erstattungsverlangen noch zur Zahlung verpflichtet ist, richtet sich nach der insolvenzrechtlichen Behandlung dieser Forderung, nicht nach der insolvenzrechtlichen Behandlung von Ausgleichsansprüchen der Inkassobank. Es wäre geradezu eine Einladung an den Zahlungsschuldner, Lastschriften in der Insolvenz des Zahlungsgläubigers zu widerrufen, wenn er sich hierdurch von seiner Primärleistungspflicht befreien könnte. Die Auffassung des OLG, das insolvenzrechtliche Schicksal der Forderungen davon abhängig zu machen, ob das Konto des Insolvenzschuldners debitorisch geführt wird, findet in der Insolvenzordnung keine Stütze und führt zu zufälligen und willkürlichen Ergebnissen. Der Kontostand des Insolvenzschuldners ist dem Zahlungsschuldner in aller Regel nicht bekannt und hängt in seiner Entwicklung von Unwägbarkeiten - wie etwa dem Zahlungsverhalten anderer Zahlungsschuldner - ab.
- Rechtsprechung: BGH vom 03.03.2022, IX ZR 53/19 - Insolvenzrechtliche Überschuldung als eigenständiges Beweisanzeichen für subjektive Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (ZIP 2022, 704)
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