Sicherheitskonzept für Magdeburger Weihnachtsmarkt 2024: Stadt Magdeburg muss der Presse Auskünfte erteilen
VG Magdeburg v. 11.2.2025 - 7 B 52/25 MD u.a.Die Antragstellerin, ein Verlagshaus, welches u.a. eine überregional erscheinende Tageszeitung herausgibt, begehrte im Januar 2025 von der Landeshauptstadt Magdeburg und der Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH Auskünfte zu den Sicherheitsmaßnahmen für den Magdeburger Weihnachtsmarkt des Jahres 2024, welcher am Abend des 20.12.2024 Ziel eines Anschlages mit mehreren Todesopfern war.
Nachdem die Landeshauptstadt Magdeburg und die Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH im Januar 2025 die Beantwortung der im Wesentlichen gleichlautenden Fragen abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin den Erlass von einstweiligen Anordnungen.
Da im gerichtlichen Verfahren einige der begehrten Auskünfte erteilt worden waren, wurden insoweit die Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das VG den Anträgen zum überwiegenden Teil stattgegeben (Beschluss vom 11.2.2025 - 7 B 52/25 MD und Beschluss vom 13.2.2025 - 7 B 53/25 MD). Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Eilbedürftigkeit der Verfahren ist gegeben. Hinsichtlich der gestellten Fragen liegt ein hoher Gegenwartsbezug vor und zum anderen besteht ein sehr großes öffentliches Interesse an dem Themenkomplex, zu welchem die Auskünfte begehrt werden. Insoweit kann die Antragstellerin nicht auf die Durchführung eines u.U. längere Zeit dauernden Klageverfahrens verwiesen werden.
Die Anträge sind auch überwiegend begründet. Nach dem Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (PresseG LSA) sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Behörde in diesem Sinne ist auch die Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH, da diese zu 52 % im Eigentum der Landeshauptstadt Magdeburg steht. Bei der Auslegung des presserechtlichen Informationsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass er Ausfluss der grundrechtlich verbürgten Pressefreiheit ist. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlich demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. Daraus folgt auch, dass die Bewertung des Informationsbegehrens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.
Der Auskunftsanspruch ist allerdings auf die Erteilung von Auskünften über die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Gemessen hieran handelt es sich bei den durch die Antragstellerin mit ihren Fragen begehrten Informationen um solche, die bei der Landeshauptstadt Magdeburg und der Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH tatsächlich vorhanden sind. Diese verfügen über - im Sinne des Pressegesetzes - auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen.
Rechtlich ohne Bedeutung sind im Ergebnis etwaige Befürchtungen der Landeshauptstadt Magdeburg und der Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH hinsichtlich der Art und Weise der beabsichtigten Veröffentlichung der erteilten Auskünfte. Allein die bloße Möglichkeit einer ggf. rechtsverletzenden Berichterstattung reicht nicht aus, um den presserechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen.
Überdies ist der Auskunftsanspruch auch nicht durch Regelungen des Pressegesetzes ausgeschlossen. Zwar können Auskünfte durch Behörden verweigert werden, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Soweit die Landeshauptstadt Magdeburg und die Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH auf nicht näher bezeichnete verbale und nonverbale Angriffe gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und allgemein auf den Umstand verwiesen haben, dass bei den Strafverfolgungsbehörden Anzeigen gegen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorliegen, und zudem ausgeführt haben, der jetzige Stand der Ermittlungen gebiete eine entsprechende Zurückhaltung, um eine mögliche Vorverurteilung und "Prangerwirkung" zu verhindern, steht dies der begehrten Erteilung der Auskünfte nicht entgegen. Die nur allgemeinen Ausführungen lassen nicht im Ansatz erkennen, weshalb die Erteilung gerade der angeforderten Auskünfte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung von Ermittlungsverfahren mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen sollte.
Soweit der Auskunftsantrag auch auf die Mitteilung einer Bewertung bzw. Kommentierung von Sachverhalten von der Landeshauptstadt Magdeburg bzw. der Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH gerichtet war, war er Antrag abzulehnen, da sich der presserechtliche Informationsanspruch darauf nicht erstreckt.
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