Sicherheitsleistung zur Zwangsversteigerung: Nennung einer vom Einzahler abweichenden Person in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse
BGH 12.1.2017, V ZB 96/16Das AG - Vollstreckungsgericht - ordnete auf Antrag der Gläubigerin die Wiederversteigerung des streitgegenständlichen Grundbesitzes an und setzte den Verkehrswert auf 127.000 € fest. Im Versteigerungstermin vom 29.4.2016 gab die Beteiligte zu 3) (die RA RF-UG) mit 65.200 € das höchste Gebot ab. Das AG wies das Gebot wegen fehlenden Nachweises der von der Gläubigerin verlangten Sicherheit zurück.
Die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3), die RA R-GmbH, hatte vor dem Versteigerungstermin einen Betrag von 12.700 € an die Justizkasse NRW (Gerichtskasse) überwiesen und dabei als Überweisungszweck angegeben "BIETS.F.ABW.BIETER RA RF-UG". Im Versteigerungstermin lag eine Zahlungsanzeige (Zahlungsnachricht) der Gerichtskasse vor. Darin sind die Muttergesellschaft als Einzahlerin, das Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens, das AG und der Zusatz: "Valuta: 26.4.16, Sicherheit 29.4.16, RA RF-UG" aufgeführt.
Das AG erteilte der Beteiligten zu 2) den Zuschlag. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3) hatte vor dem LG keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) hob der BGH die Beschlüsse von AG und LG auf und entschied, dass das Versteigerungsobjekt der Beteiligten zu 3) für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 65.200 € (unter gewissen Bedingungen) zugeschlagen wird.
Die Gründe:
Die Beteiligte zu 3) ist in ihrem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Zuschlag aus § 81 Abs. 1 ZVG verletzt worden. Damit ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 100 Abs. 1 ZVG gegeben. Nach § 81 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Beteiligte zu 3). Ihr Gebot war ungeachtet der Zurückweisung durch das Vollstreckungsgericht nicht erloschen, da sie der Zurückweisung sofort widersprochen hat. Die Zurückweisung des Gebots der Beteiligten zu 3) nach § 70 Abs. 2 S. 3 ZVG war rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht des LG hat die Beteiligte zu 3) den Nachweis der geforderten Sicherheitsleistung erbracht.
Bei der Auslegung der Zahlungsanzeige geht das LG im Ausgangspunkt noch zutreffend davon aus, dass die Zahlung der RA R-GmbH für ein von der Beteiligten zu 3) abzugebendes Gebot bestimmt war. Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird. Zu Unrecht nimmt das LG jedoch an, dass sich aus der Zahlungsanzeige auch ergeben muss, in wessen Namen die von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person bieten wird. Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die in ihr genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt.
Etwaige Absprachen im Innenverhältnis zwischen dem Bieter und dem Kontoinhaber muss das Vollstreckungsgericht nicht prüfen. Will der Einzahler sicherstellen, dass die Sicherheitsleistung ausschließlich für ein namens einer bestimmten Person abgegebenes Gebot eingesetzt wird, muss er dies bei dem Verwendungszweck unmissverständlich angeben. Er kann davon ausgehen, dass die Gerichtskasse die Angaben zum Verwendungszweck ungekürzt an das Vollstreckungsgericht weiterleitet. Gibt der Bietende - wie hier die Beteiligte zu 3) - ein Gebot im eigenen Namen ab, kann das Versteigerungsgericht nach Einsicht in die Zahlungsanzeige einfach und schnell die Sicherheitsleistung diesem Gebot zuordnen. Legt der Bietende hingegen die Bietvollmacht des Kontoinhabers oder eines Dritten vor und bietet er in dessen Namen, kann das Versteigerungsgericht die Sicherheitsleistung ohne weiteres diesem Gebot zuzuordnen.
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