08.07.2020

Smartcard-Chips-Kartell: Herabsetzung der gegen Infineon verhängten Geldbuße um 6 Mio €

Das EuG ordnet die Herabsetzung der gegen Infineon wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips verhängten Geldbuße um fast 6 Mio €, von ca. 83 Mio € auf ca. 77 Mio € an, da die Kommission die begrenzte Zahl der wettbewerbswidrigen Kontakte, die diese Gesellschaft mit ihren Wettbewerbern unterhalten hatte, nicht hinreichend berücksichtigt und ihr zudem einen Kontakt vorgeworfen hat, ohne dessen Vorliegen bewiesen zu haben.

EuG v. 8.7.2020 - T-758/14 RENV
Der Sachverhalt:
Die Kommission hatte 2014 das Vorliegen eines Kartells in der Zeit von 2003 bis 2005 auf dem Markt für Smartcard-Chips im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) festgestellt. Im Rahmen dieses Kartells hatten mehrere Unternehmen (Infineon, Philips, Samsung und Renesas) ihre Preispolitik durch ein Netz bilateraler Kontakte und den Austausch sensibler Geschäftsdaten koordiniert.

Wegen dieses Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union verhängte die Kommission Geldbußen iHv insgesamt rund 138 Mio €. Da Infineon lediglich an Absprachen mit Renesas und Samsung beteiligt war und nicht nachgewiesen wurde, dass ihr die wettbewerbswidrigen Kontakte zwischen den übrigen Kartellbeteiligten bekannt waren, wurde ihr wegen mildernder Umstände eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 % gewährt und damit eine Geldbuße iHv ca. 83 Mio € auferlegt.

Infineon rief das EuG an und beantragte, den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären. Sie bestritt einerseits die Existenz eines Kartells und rügte andererseits die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße. Das EuG wies die Klage ab und bestätigte die von der Kommission gegen Infineon verhängte Geldbuße.

Der EuGH hob das Urteil des EuG nach Rechtsmittel von Infineon teilweise auf und verwies die Sache an dieses zurück, damit es die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße im Hinblick auf die Zahl der zu Lasten von Infineon festgestellten Kontakte beurteilt.

Das EuG verringerte nun den Gesamtbetrag der gegen Infineon verhängten Geldbuße um ca. 6 Mio €. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Die Gründe:
Das EuG stellt fest, dass die Gesellschaft an mindestens fünf der sechs zur Last gelegten Kontakte beteiligt war und diese fünf Kontakte alle wettbewerbswidrig waren. Dagegen konnte die Kommission nach Auffassung des Gerichts die Existenz eines der vermeintlich wettbewerbswidrigen Kontakte nicht beweisen. Unter diesen Umständen stellt das Gericht fest, dass - entgegen den Feststellungen im Beschluss der Kommission - Infineon insgesamt nur zehn bilaterale wettbewerbswidrige Kontakte zur Last gelegt werden können.

Was die Bemessung der Geldbuße anbelangt, die gegen Infineon wegen ihrer Rolle in dem fraglichen Kartell zu verhängen ist, stellt das Gericht fest, dass die Kommission mit einer Herabsetzung der Infineon auferlegten Geldbuße um 20 % wegen mildernder Umstände die begrenzte Zahl - nämlich zehn von insgesamt 41 für das Kartell insgesamt festgestellten Kontakten - der wettbewerbswidrigen Kontakte, an denen diese Gesellschaft beteiligt war, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Gericht weist folglich darauf hin, dass die Kommission die individuelle Beteiligung von Infineon an dem Verstoß nicht angemessen berücksichtigt hat und die Herabsetzung der gegen diese Gesellschaft verhängten Geldbuße um 20 % nicht ausreichend war. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass eine zusätzliche Herabsetzung der gegen Infineon verhängten Geldbuße um 5 % vorzunehmen ist, die zu der von der Kommission wegen mildernder Umstände gewährten Herabsetzung um 20 % hinzukommt.

EuG PM Nr. 81 vom 8.7.2020
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