Sparkassen-AGB: Keine Aufwandspauschale für Siegelung und Saldenbestätigungen
Schleswig-Holsteinisches OLG v. 7.7.2022 - 2 U 43/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist eine als Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG aufgenommene Verbraucherschutzorganisation. Er verlangt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren AGB für die Erhebung von Pauschalen für die Erstellung von Saldenbestätigungen und die Siegelung von Urkunden im Kreditgeschäft mit Verbrauchern.
Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts siegelführend. Sie verwendet in ihrem Geschäftsverkehr AGB, in denen sie in Nr. 17 Abs. 1 auf ihr jeweiliges Preis- und Leistungsverzeichnis Bezug nimmt. Im ab 19.4.2020 gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis heißt es im Kapitel D "Kredite" im Abschnitt I. 3. unter der Überschrift "Aufwandspauschalen (nur bei Kundenwunsch)" auf Seite 34 u. a. wörtlich: "Erstellung von Saldenbestätigungen pauschal 50,00 € (soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht); Siegelung von Urkunden 25,00 €" Auf den weiteren Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses wird verwiesen, insbesondere auch auf den Abschnitt "E. Sonstiges", wo unter IV. für die "Erstellung von Saldenbestätigungen" ebenfalls eine Pauschale von 50,00 € vorgesehen ist. In einer Fußnote 49 heißt es dazu: "Wird nur erhoben, sofern die Erstellung im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgt".
Mit Schreiben vom 9.6.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens auf, eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungserklärung bzgl. der Pauschale für Saldenbestätigungen gem. D. I. 3. und der Pauschale für die Siegelung von Urkunden im selben Abschnitt abzugeben, weil unter einer Saldenbestätigung auch ein Tilgungsplan verstanden werden könne, der einen Saldo ausweisen müsse und die Siegelungsgebühr auch Löschungsbewilligungen erfasse, wofür Entgelte nicht erhoben werden dürften. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.7.2020 ab. Mit der Klage begehrt der Kläger die Untersagung der Verwendung beider Entgeltsklauseln und macht vorgerichtliche Auslagen für die Abmahnkosten geltend.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage weitestgehend statt.
Die Gründe:
Dem Kläger steht hinsichtlich beider streitgegenständlichen Pauschalen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG zu.
Die Pauschale für eine Saldenbestätigung nach Abschnitt D. I. 3 ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Bestimmung in den AGB einer Sparkasse in Bezug auf Kreditverträge, wonach der Kunde für die Erstellung von Saldenbestätigungen, soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände veranlasst, eine Aufwandspauschale zu entrichten hat, erfasst bei kundenfeindlichster Auslegung auch den im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft mitgeteilten Darlehenssaldo. Sie ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil der Darlehensgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gem. § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB bei einer Ablöseauskunft verpflichtet ist, die Höhe des zurückzahlenden Betrags und dessen Zusammensetzung mitzuteilen, ohne dafür ein Entgelt erheben zu dürfen.
Auch die Entgeltklausel für die Siegelung von Urkunden ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Eine Bestimmung in den AGB einer Sparkasse in Bezug auf Kreditverträge, wonach der Kunde für die Sieglung von Urkunden eine Aufwandspauschale zu entrichten hat, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil eine Sparkasse für die Siegelung von Löschungsbewilligungen kein Entgelt verlangen darf.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Zwischenruf zum AGB-Änderungsmechanismus der Banken
Hans-Gert Vogel, ZIP 2022, 682
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Der Kläger ist eine als Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG aufgenommene Verbraucherschutzorganisation. Er verlangt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren AGB für die Erhebung von Pauschalen für die Erstellung von Saldenbestätigungen und die Siegelung von Urkunden im Kreditgeschäft mit Verbrauchern.
Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts siegelführend. Sie verwendet in ihrem Geschäftsverkehr AGB, in denen sie in Nr. 17 Abs. 1 auf ihr jeweiliges Preis- und Leistungsverzeichnis Bezug nimmt. Im ab 19.4.2020 gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis heißt es im Kapitel D "Kredite" im Abschnitt I. 3. unter der Überschrift "Aufwandspauschalen (nur bei Kundenwunsch)" auf Seite 34 u. a. wörtlich: "Erstellung von Saldenbestätigungen pauschal 50,00 € (soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht); Siegelung von Urkunden 25,00 €" Auf den weiteren Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses wird verwiesen, insbesondere auch auf den Abschnitt "E. Sonstiges", wo unter IV. für die "Erstellung von Saldenbestätigungen" ebenfalls eine Pauschale von 50,00 € vorgesehen ist. In einer Fußnote 49 heißt es dazu: "Wird nur erhoben, sofern die Erstellung im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgt".
Mit Schreiben vom 9.6.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens auf, eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungserklärung bzgl. der Pauschale für Saldenbestätigungen gem. D. I. 3. und der Pauschale für die Siegelung von Urkunden im selben Abschnitt abzugeben, weil unter einer Saldenbestätigung auch ein Tilgungsplan verstanden werden könne, der einen Saldo ausweisen müsse und die Siegelungsgebühr auch Löschungsbewilligungen erfasse, wofür Entgelte nicht erhoben werden dürften. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.7.2020 ab. Mit der Klage begehrt der Kläger die Untersagung der Verwendung beider Entgeltsklauseln und macht vorgerichtliche Auslagen für die Abmahnkosten geltend.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage weitestgehend statt.
Die Gründe:
Dem Kläger steht hinsichtlich beider streitgegenständlichen Pauschalen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG zu.
Die Pauschale für eine Saldenbestätigung nach Abschnitt D. I. 3 ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Bestimmung in den AGB einer Sparkasse in Bezug auf Kreditverträge, wonach der Kunde für die Erstellung von Saldenbestätigungen, soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände veranlasst, eine Aufwandspauschale zu entrichten hat, erfasst bei kundenfeindlichster Auslegung auch den im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft mitgeteilten Darlehenssaldo. Sie ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil der Darlehensgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gem. § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB bei einer Ablöseauskunft verpflichtet ist, die Höhe des zurückzahlenden Betrags und dessen Zusammensetzung mitzuteilen, ohne dafür ein Entgelt erheben zu dürfen.
Auch die Entgeltklausel für die Siegelung von Urkunden ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Eine Bestimmung in den AGB einer Sparkasse in Bezug auf Kreditverträge, wonach der Kunde für die Sieglung von Urkunden eine Aufwandspauschale zu entrichten hat, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil eine Sparkasse für die Siegelung von Löschungsbewilligungen kein Entgelt verlangen darf.
Aufsatz:
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