31.05.2011

Sparkassen dürfen für Benachrichtigung über Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift Entgelt verlangen

Eine Klausel in den AGB einer Sparkasse, wonach diese von ihren Kunden ein Entgelt verlangt für die Mitteilung, eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten seines Kontos (z.B. mangels Kontodeckung) nicht einzulösen, ist letztlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Entscheidung weicht das OLG von der - vor Inkrafttreten der europäischen Zahlungsdienstrichtlinie ergangenen - Rechtsprechung des BGH ab.

OLG Dresden 26.5.2011, 8 U 1989/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und andere Verbraucher- und sozial orientierter Organisationen. Sie verlangt von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, im Hinblick auf die Ablehnung der Einlösung einer Einziehungsermächtigungslastschrift in Verträge über die Führung eines Bankkontos mit Verbrauchern die folgende Formulierung einzubeziehen sowie sich auf solche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
"Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt."

Die Klägerin meint, die Klausel halte einer Inhaltsüberprüfung nicht stand. Der Gesetzgeber habe bewusst die Entgeltberechtigung für den vorliegenden Fall nicht geregelt. Dem stehe auch die Europäische Zahlungsdienstrichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG vom 13.11.2007) nicht entgegen.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung (noch) festzusetzenden Ordnungsgeldes zu der begehrten Unterlassung. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Klausel hält einer Inhaltsüberprüfung stand. Ein Unterlassungsanspruch besteht demnach nicht.

Neben dem Verfahren der Einzugsermächtigungslastschrift existieren weitere Formen der Lastschrift, bei denen der Bankkunde - vermittelt über den Dritten, dessen Leistung oder Ware er bezahlen will - seine Bank mit der Zahlung beauftragt (Abbuchungsauftragslastschrift, SEPA-Lastschrift). Nach der Rechtsprechung des BGH war die jeweilige Bank verpflichtet, ihren Kunden kostenfrei darüber zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollten.

Mit der europäischen Zahlungsdienstrichtlinie sind u.a. bestimmte Rechte und Pflichten der Banken und ihrer Kunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht worden. Die Richtlinie ist in deutsches Recht umgesetzt worden. Für die Abbuchungsauftragslastschrift und die SEPA Lastschrift ergibt sich daraus, dass die Bank oder Sparkasse für eine entsprechende Mitteilung ein Entgelt verlangen kann. Nach Ansicht des OLG darf eine Sparkasse dies auch bei der Einzugsermächtigungslastschrift vereinbaren.

Dabei hat das OLG offen gelassen, ob aufgrund einer entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelungen die beklagte Sparkasse als vertragliche Nebenpflicht ihren Kunden über die Nichteinlösung informieren muss und dann ein Entgelt hierfür vereinbaren kann, oder aber ob eine vertragliche Pflicht zu dieser Benachrichtigung nicht besteht und die Sparkasse daher, übernimmt sie eine solche Pflicht über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus, hierfür dann auch ein Entgelt verlangen kann. Eine Besserstellung durch kostenfreie Information im Rahmen des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens besteht demnach insoweit nicht.

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