Speichermedienvergütung bei Cloud Computing?
EuGH, C-433/20: Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.9.2021
Der Sachverhalt:
Die österreichische Rechteverwertungsgesellschaft Austro-Mechana verlangt vor dem Oberlandesgericht Wien von der in Deutschland ansässigen Strato AG, die unter der Bezeichnung "HiDrive" Cloud-Speicherplatz anbietet, Rechnungslegung und in weiterer Folge die Zahlung einer Speichermedienvergütung nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz. Der darin verwendete Begriff "Speichermedien jeder Art" erfasse nämlich auch das Überlassen von Speicherplatz in einer Cloud.
Strato macht dagegen geltend, dass sie keine physischen Speichermedien nach Österreich verkaufe oder vermiete, sondern nur Online-Speicherplatz auf ihren deutschen Servern anbiete. Außerdem habe sie für ihre Server in Deutschland bereits indirekt (weil vom Hersteller/Importeur eingepreist) die Urheberrechtsabgabe geleistet. Auch hätten die österreichischen Nutzer bereits eine Urheberrechtsabgabe für die Geräte gezahlt, mit denen Inhalte überhaupt erst in die Cloud geladen werden könnten. Eine zusätzliche Speichermedienvergütung für Cloud-Speicher würde zu einer doppelten oder gar dreifachen Abgabenpflicht führen.
Das Oberlandesgericht Wien ersucht den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29, der eine (für die Mitgliedstaaten fakultative) Ausnahme für Privatkopien vorsieht. Danach können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von dem nach Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Inhaber des ausschließlichen Rechts einen gerechten Ausgleich erhalten.
Hat ein Mitgliedstaat von dieser Option Gebrauch macht, ist die Vervielfältigungshandlung einer natürlichen Person zu ihrem privaten Gebrauch nicht rechtswidrig, jedoch ist in diesem Fall ein gerechter Ausgleich zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine "Abgabe für Privatkopien" einzuführen, die nicht die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder diesen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen.
Die Gründe:
Die Wendung "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umfasst die auf Cloud-Computing-Dienstleistungen eines Dritten gestützte Vervielfältigung.
Für die auf Cloud-Computing-Dienstleistungen eines Dritten gestützte Vervielfältigung durch eine natürliche Person zu eigenen persönlichen Zwecken ist keine gesonderte Abgabe zu zahlen, sofern die in Bezug auf die Geräte/Medien in dem fraglichen Mitgliedstaat gezahlten Abgaben auch den dem Rechtsinhaber durch eine solche Vervielfältigung verursachten Schaden widerspiegeln. Wenn ein Mitgliedstaat tatsächlich entschieden hat, ein Abgabensystem in Bezug auf Geräte/Medien vorzusehen, ist das vorlegende Gericht grundsätzlich berechtigt, zu vermuten, dass dies an sich einen "gerechten Ausgleich" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 darstellt, es sei denn, der Rechtsinhaber (oder sein Vertreter) kann klar darlegen, dass eine solche Zahlung unter den Umständen des konkreten Falles unzureichend wäre.
EuGH online
Die österreichische Rechteverwertungsgesellschaft Austro-Mechana verlangt vor dem Oberlandesgericht Wien von der in Deutschland ansässigen Strato AG, die unter der Bezeichnung "HiDrive" Cloud-Speicherplatz anbietet, Rechnungslegung und in weiterer Folge die Zahlung einer Speichermedienvergütung nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz. Der darin verwendete Begriff "Speichermedien jeder Art" erfasse nämlich auch das Überlassen von Speicherplatz in einer Cloud.
Strato macht dagegen geltend, dass sie keine physischen Speichermedien nach Österreich verkaufe oder vermiete, sondern nur Online-Speicherplatz auf ihren deutschen Servern anbiete. Außerdem habe sie für ihre Server in Deutschland bereits indirekt (weil vom Hersteller/Importeur eingepreist) die Urheberrechtsabgabe geleistet. Auch hätten die österreichischen Nutzer bereits eine Urheberrechtsabgabe für die Geräte gezahlt, mit denen Inhalte überhaupt erst in die Cloud geladen werden könnten. Eine zusätzliche Speichermedienvergütung für Cloud-Speicher würde zu einer doppelten oder gar dreifachen Abgabenpflicht führen.
Das Oberlandesgericht Wien ersucht den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29, der eine (für die Mitgliedstaaten fakultative) Ausnahme für Privatkopien vorsieht. Danach können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von dem nach Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Inhaber des ausschließlichen Rechts einen gerechten Ausgleich erhalten.
Hat ein Mitgliedstaat von dieser Option Gebrauch macht, ist die Vervielfältigungshandlung einer natürlichen Person zu ihrem privaten Gebrauch nicht rechtswidrig, jedoch ist in diesem Fall ein gerechter Ausgleich zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine "Abgabe für Privatkopien" einzuführen, die nicht die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder diesen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen.
Die Gründe:
Die Wendung "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umfasst die auf Cloud-Computing-Dienstleistungen eines Dritten gestützte Vervielfältigung.
Für die auf Cloud-Computing-Dienstleistungen eines Dritten gestützte Vervielfältigung durch eine natürliche Person zu eigenen persönlichen Zwecken ist keine gesonderte Abgabe zu zahlen, sofern die in Bezug auf die Geräte/Medien in dem fraglichen Mitgliedstaat gezahlten Abgaben auch den dem Rechtsinhaber durch eine solche Vervielfältigung verursachten Schaden widerspiegeln. Wenn ein Mitgliedstaat tatsächlich entschieden hat, ein Abgabensystem in Bezug auf Geräte/Medien vorzusehen, ist das vorlegende Gericht grundsätzlich berechtigt, zu vermuten, dass dies an sich einen "gerechten Ausgleich" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 darstellt, es sei denn, der Rechtsinhaber (oder sein Vertreter) kann klar darlegen, dass eine solche Zahlung unter den Umständen des konkreten Falles unzureichend wäre.