27.03.2025

Spezi: Fünf-Farben-Welle als Herkunftshinweis

Eine Brauerei darf die farbliche Produktaufmachung des von ihr vertriebenen Cola-Mix-Getränks nicht weiter verwenden. Die Gestaltung ähnelt stark der von der konkurrierenden Paulaner Brauerei für das Produkt "Spezi" verwendeten "Fünf-Farben-Welle", die markenrechtlich geschützt ist.

LG München I v. 25.3.2025 - 33 O 14937/23
Der Sachverhalt:
Zugunsten der klagenden Münchener Brauerei ist die von ihr so bezeichnete "Fünf-Farben-Welle" markenrechtlich geschützt, die sie für ihr Cola-Misch-Getränk, das "Paulaner Spezi" verwendet. Die Klägerin erhob wegen eines - aus ihrer Sicht zu ähnlichen - farblichen Designs der Dosen und Flaschen der Beklagten Klage: Die Beklagte produziere ihre Cola-Orangen-Limonade ebenfalls in einer Aufmachung mit fünf Farben im Wellendesign. Diese Aufmachungen übernähmen die wesentlichen Zeichenbestandteile der Marke der Klägerin. Gerade vor dem Hintergrund, dass Verbraucher sich an Produktfarben orientierten, bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin.

Die beklagte Brauerei wandte ein, dass viele Produkte im Segment der Limonaden eine farbenfrohe Aufmachung zeigten. Zudem gebe es den Grundsatz, dass das angesprochene Publikum in der Regel aus der Farbe eines Produkts nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließe. Die gewählte Farbkombination habe lediglich dekorativen Hintergrund und werde von Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis gedeutet. Zudem weise die Aufmachung ihrer Flaschen und Dosen erhebliche Unterschiede zu der Aufmachung der klägerischen Behältnisse auf. Darüber hinaus trete die von ihr verwendete Farbkombination angesichts der zugleich verwendeten Marken der Beklagten deutlich in den Hintergrund.

Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die beanstandete farbliche Gestaltung, sowohl in Dosen- als auch in Flaschenform wird von der Verbraucherseite aufgrund der besonderen, ins Auge springenden farblichen Gestaltung jedenfalls auch als Herkunftshinweis aufgefasst.

Für einen herkunftshinweisenden Gebrauch sprechen kann die Ungewöhnlichkeit der Farbe selbst sowie absoluter und relativer Umfang, Positionierung und der Grad der Eigenständigkeit ihres Gebrauchs gegenüber anderen Herkunftskennzeichnungen. Voraussetzung ist, dass der Verkehr auf Grund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist oder die Farbe als solche im Verhältnis zu den übrigen Elementen der angegriffenen Gestaltung in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeichnungsmittel verstanden wird.

Dies ist hier der Fall: Die angegriffene farbliche Gestaltung nimmt einen Großteil der Produktverpackung ein. Die beanstandete Aufmachung steht dabei auch nicht lediglich in einem räumlichen Zusammenhang mit der weiter als Herkunftshinweis geeigneten Wort- und Bildmarke der Beklagten, sondern wird flächig auf der gesamten Produktverpackung eingesetzt und dient damit auch nicht lediglich der Untermalung der weiteren Kennzeichen der Beklagten.

Eine solche flächige Nutzung einer Farbkombination wird gerade nicht mehr als reiner Hintergrund oder als dekoratives Element verstanden, sondern vermittelt dem Verkehr den Eindruck einer eigenständigen Bedeutung als Kennzeichnungselement. Bestärkt wird dieses Verständnis zusätzlich durch den Umstand, dass die Beklagte ihre Cola-Misch-Produkte umfassend mit den hier beanstandeten Farben bewirbt. So verwendet die Beklagte die beanstandeten Aufmachungen durchgehend auf den Waren selbst, den weiteren Verpackungen sowie auf großflächigen Werbeanzeigen.

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LG München I PM Nr. 4 vom 25.3.2025