31.01.2012

Spruchverfahren: Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners können nicht dem Antragsteller auferlegt werden

Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen;  § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend.

BGH 13.12.2011, II ZB 12/11
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hat nach der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der B-AG auf die Antragsgegnerin im Spruchverfahren einen Antrag auf die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung und eines angemessenen Ausgleichs nebst Verzinsung einer Erhöhung gestellt. Das LG verwarf den Antrag als unzulässig. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim KG ein. Die Antragsgegnerin wiederum legte ihrerseits Anschlussbeschwerde ein und beantragte, die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Antragstellerin aufzuerlegen.

Das KG wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück und erlegte auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten der Antragstellerin auf. Außerdem erlegte es der Antragstellerin die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten auf. Wegen der weitergehenden, die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin betreffenden Anschlussbeschwerde legte es die Sache dem BGH zur Entscheidung vor. Insoweit möchte das KG die Anschlussbeschwerde zurückweisen, weil es die Kostenregelung in § 15 Abs. 4 SpruchG für abschließend hält. Daran sieht es sich durch den Beschluss des OLG Hamburg vom 9.6.2005 (11 W 30/05) gehindert.

Der BGH wies die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG zurück, soweit sie die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten und der Auslagen der Antragsgegnerin auf die Antragstellerin betrifft. Den Beschluss des KG änderte er, soweit er eine Entscheidung über die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug enthält, dahingehend ab, dass von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerin 24/25 und die Antragsgegnerin 1/25 tragen.

Die Gründe:
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin bleibt, soweit der Senat hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin darüber zu entscheiden hat, ohne Erfolg. Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend.

Ob der Antragsteller dem nach § 5 SpruchG bestimmten Antragsgegner im Spruchverfahren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat, ist streitig. Teilweise wird angenommen, dass § 15 Abs. 4 SpruchG den § 13a Abs. 1 FGG verdrängt; teilweise wird über § 17 Abs. 1 SpruchG aF § 13a Abs. 1 FGG für anwendbar erachtet. Eine vermittelnde Ansicht hält § 15 Abs. 4 SpruchG nur für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren für abschließend, dagegen nicht für die Kosten im Beschwerdeverfahren. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird eine Erstattung teilweise angeordnet und teilweise abgelehnt.

§ 15 Abs. 2 und 4 SpruchG regeln die Kostenerstattung im Spruchverfahren abschließend. Für eine abschließende Regelung spricht schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden wird, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG zu verzichten. Gem. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG sind nach Billigkeit die außergerichtlichen Kosten und ggf. auch verauslagte Gerichtskosten einem Beteiligten aufzuerlegen.

Die Ausgestaltung der Kostentragungspflicht in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG spricht ebenfalls dafür, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner nicht erstattet werden. Grundsätzlich hat ein Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 15 Abs. 4 SpruchG), abhängig vom Verfahrensausgang können sie auch dem Antragsgegner auferlegt werden. Gerichtskosten sollen dem Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dagegen nur ausnahmsweise auferlegt werden können (§ 15 Abs. 2 SpruchG). Ihn dann nach Billigkeit darüber hinaus sogar zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners zu verpflichten, passt nicht zu dieser Abstufung des Kostenrisikos. Die Entstehungsgeschichte von § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG sowie der Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 SpruchG stützen dieses Ergebnis.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück