Staatliche Beihilfen: Flughafen Frankfurt-Hahn II
EuGH v. 20.12.2021 - C-594/19 P
Der Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 1.10.2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (Beihilfesache SA.32833, "Frankfurt-Hahn II") billigte die Kommission nach Durchführung eines förmlichen Prüfverfahrens drei Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn:
Die der Betreibergesellschaft des Flughafens vom Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz bereitgestellte Kreditlinie i.H.v. 45 Mio. €, zwei Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz und die vom Land Rheinland-Pfalz gestellte Garantie zur Besicherung von 100 % der ausstehenden Darlehen der Investitions- und Strukturbank stellten nach Ansicht der Kommission zwar staatliche Beihilfen dar, diese seien jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar. Drei weitere Darlehen der Investitions- und Strukturbank zugunsten der Betreibergesellschaft seien hingegen gar nicht erst als staatliche Beihilfen einzustufen. Die Deutsche Lufthansa hat diesen Kommissionsbeschluss vor dem EuG angefochten.
Das EuG wies die Klage als unzulässig ab. Lufthansa habe u.a. nicht nachgewiesen, dass sie von dem Kommissionsbeschluss individuell betroffen sei. Diese Klagevoraussetzung sei nicht verzichtbar, da es sich bei dem Kommissionsbeschluss nicht um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handele. Das Rechtsmittel der Deutschen Lufthansa hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klage ist unzulässig. Das EuG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bloße Beteiligung der Lufthansa am Verwaltungsverfahren nicht für den Nachweis ausreicht, dass sie von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist.
Konkurrenzunternehmen des von einer Beihilfe begünstigten Unternehmens können von dem Beschluss der Kommission, mit dem das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen werde, insbesondere dann individuell betroffen sein, wenn ihre Marktstellung durch die fragliche Beihilfe spürbar beeinträchtigt wird. Das EuG ist im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lufthansa nicht dargetan hat, dass sie infolge der Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn - selbst wenn Letztere tatsächlich an Ryanair durchgeleitet worden sein sollten - eine bedeutende Umsatzeinbuße, nicht unerhebliche finanzielle Verluste oder eine signifikante Verringerung ihrer Marktanteile auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten erlitten hat. Ebenso wenig hat sie Einnahmeausfälle oder eine weniger günstige Entwicklung als die, die ohne diese Maßnahmen zu verzeichnen gewesen wäre, nachgewiesen.
Das EuG hat zudem ausgeführt, dass mit dem Vorbringen der Lufthansa zum größten Teil lediglich auf den allgemeinen Wettbewerbsdruck hingewiesen wird, den die Billigfluggesellschaften auf die herkömmlichen Fluggesellschaften ausüben. Eine solche Feststellung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, darzutun, dass die Lufthansa durch den streitigen Beschluss spürbar beeinträchtigt worden wäre. Die Lufthansa hat somit nicht dargetan, dass das EuG einen Rechtsfehler begangen hat, indem es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Lufthansa nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass sie von den vom streitigen Beschluss erfassten Maßnahmen individuell betroffen ist. Die Nichtigkeitsklage kann daher nicht für zulässig erklärt werden.
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Mit Beschluss vom 1.10.2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (Beihilfesache SA.32833, "Frankfurt-Hahn II") billigte die Kommission nach Durchführung eines förmlichen Prüfverfahrens drei Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn:
Die der Betreibergesellschaft des Flughafens vom Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz bereitgestellte Kreditlinie i.H.v. 45 Mio. €, zwei Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz und die vom Land Rheinland-Pfalz gestellte Garantie zur Besicherung von 100 % der ausstehenden Darlehen der Investitions- und Strukturbank stellten nach Ansicht der Kommission zwar staatliche Beihilfen dar, diese seien jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar. Drei weitere Darlehen der Investitions- und Strukturbank zugunsten der Betreibergesellschaft seien hingegen gar nicht erst als staatliche Beihilfen einzustufen. Die Deutsche Lufthansa hat diesen Kommissionsbeschluss vor dem EuG angefochten.
Das EuG wies die Klage als unzulässig ab. Lufthansa habe u.a. nicht nachgewiesen, dass sie von dem Kommissionsbeschluss individuell betroffen sei. Diese Klagevoraussetzung sei nicht verzichtbar, da es sich bei dem Kommissionsbeschluss nicht um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handele. Das Rechtsmittel der Deutschen Lufthansa hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klage ist unzulässig. Das EuG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bloße Beteiligung der Lufthansa am Verwaltungsverfahren nicht für den Nachweis ausreicht, dass sie von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist.
Konkurrenzunternehmen des von einer Beihilfe begünstigten Unternehmens können von dem Beschluss der Kommission, mit dem das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen werde, insbesondere dann individuell betroffen sein, wenn ihre Marktstellung durch die fragliche Beihilfe spürbar beeinträchtigt wird. Das EuG ist im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lufthansa nicht dargetan hat, dass sie infolge der Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn - selbst wenn Letztere tatsächlich an Ryanair durchgeleitet worden sein sollten - eine bedeutende Umsatzeinbuße, nicht unerhebliche finanzielle Verluste oder eine signifikante Verringerung ihrer Marktanteile auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten erlitten hat. Ebenso wenig hat sie Einnahmeausfälle oder eine weniger günstige Entwicklung als die, die ohne diese Maßnahmen zu verzeichnen gewesen wäre, nachgewiesen.
Das EuG hat zudem ausgeführt, dass mit dem Vorbringen der Lufthansa zum größten Teil lediglich auf den allgemeinen Wettbewerbsdruck hingewiesen wird, den die Billigfluggesellschaften auf die herkömmlichen Fluggesellschaften ausüben. Eine solche Feststellung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, darzutun, dass die Lufthansa durch den streitigen Beschluss spürbar beeinträchtigt worden wäre. Die Lufthansa hat somit nicht dargetan, dass das EuG einen Rechtsfehler begangen hat, indem es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Lufthansa nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass sie von den vom streitigen Beschluss erfassten Maßnahmen individuell betroffen ist. Die Nichtigkeitsklage kann daher nicht für zulässig erklärt werden.
- Aufsatz: Staatliche Finanzhilfen im Insolvenzverfahren (Thole, ZIP 2022, 97)
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