Stadt darf auf Internetportal auch Artikel zum allgemeinen lokalen Stadtgeschehen veröffentlichen
OLG Hamm v. 25.2.2020 - 4 U 1/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Verlag aus Dortmund, der u.a. digitale Medien - wie etwa ein digitales Nachrichtenportal - verbreitet. Die beklagte Stadt ist verantwortlich für ein Internetportal, das - jedenfalls im Mai 2017 - in Teilen werbefinanziert gewesen ist. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr Telemedienangebot im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit auf die redaktionelle Darstellung der eigenen Aktivitäten zu beschränken. Der Kläger ist der Ansicht, das Gebot der Staatsferne der Presse würde es der öffentlichen Hand - und damit auch den Kommunen - untersagen, in Wettbewerb zur privaten Presse mit eigenen Angeboten zu treten. Ausgenommen hiervon seien Veröffentlichungen zur Öffentlichkeitsarbeit in einem gebotenen Umfang.
Die Beklagte würde den Bereich kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschreiten, wenn sie etwa Artikel zum allgemeinen lokalen Stadtgeschehen veröffentliche. Insbesondere die Berichterstattung über Fremdaktivitäten - wie nichtstädtische Veranstaltungen in einem "Veranstaltungskalender", einen Profi-Fußballverein oder "Nightlife" - gehöre nicht in ein städtisches Informationsmedium und sei der freien Presse vorbehalten. Dagegen vertritt die Beklagte u.a. die Ansicht, sie erfülle durch das Internetportal ihre Verpflichtung zur öffentlichen Daseinsvorsorge.
Das LG gab der Klage statt. Die beklagte Stadt verstoße gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse, weil das von ihr betriebene Internetportal als Informationsplattform mit journalistischen Beiträgen über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben in der Stadt berichten wolle. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage ab.
Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Bei Vornahme einer wertenden Gesamtbetrachtung ist eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebots der Staatsferne der Presse vorliegend nicht feststellbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Internetportal der Stadt in unzulässiger Weise die private Presse substituiert. Im Hinblick auf den Umfang des Internetportals einschließlich der großen Anzahl an Haupt- und Unterseiten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leseverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Institut der Freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintritt. Zwar verstoßen einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Diese gehen aber aufgrund der abrufbaren Fülle an Informationen unter.
OLG Hamm PM vom 10.6.2021
Die Klägerin ist ein Verlag aus Dortmund, der u.a. digitale Medien - wie etwa ein digitales Nachrichtenportal - verbreitet. Die beklagte Stadt ist verantwortlich für ein Internetportal, das - jedenfalls im Mai 2017 - in Teilen werbefinanziert gewesen ist. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr Telemedienangebot im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit auf die redaktionelle Darstellung der eigenen Aktivitäten zu beschränken. Der Kläger ist der Ansicht, das Gebot der Staatsferne der Presse würde es der öffentlichen Hand - und damit auch den Kommunen - untersagen, in Wettbewerb zur privaten Presse mit eigenen Angeboten zu treten. Ausgenommen hiervon seien Veröffentlichungen zur Öffentlichkeitsarbeit in einem gebotenen Umfang.
Die Beklagte würde den Bereich kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschreiten, wenn sie etwa Artikel zum allgemeinen lokalen Stadtgeschehen veröffentliche. Insbesondere die Berichterstattung über Fremdaktivitäten - wie nichtstädtische Veranstaltungen in einem "Veranstaltungskalender", einen Profi-Fußballverein oder "Nightlife" - gehöre nicht in ein städtisches Informationsmedium und sei der freien Presse vorbehalten. Dagegen vertritt die Beklagte u.a. die Ansicht, sie erfülle durch das Internetportal ihre Verpflichtung zur öffentlichen Daseinsvorsorge.
Das LG gab der Klage statt. Die beklagte Stadt verstoße gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse, weil das von ihr betriebene Internetportal als Informationsplattform mit journalistischen Beiträgen über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben in der Stadt berichten wolle. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage ab.
Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Bei Vornahme einer wertenden Gesamtbetrachtung ist eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebots der Staatsferne der Presse vorliegend nicht feststellbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Internetportal der Stadt in unzulässiger Weise die private Presse substituiert. Im Hinblick auf den Umfang des Internetportals einschließlich der großen Anzahl an Haupt- und Unterseiten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leseverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Institut der Freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintritt. Zwar verstoßen einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Diese gehen aber aufgrund der abrufbaren Fülle an Informationen unter.