Stadt Düsseldorf durfte 47 Mietwagengenehmigungen widerrufen
VG Düsseldorf v. 28.6.2024 - 6 L 1142/24
Der Sachverhalt:
Die Stadt Düsseldorf hatte im Jahr 2023 die Genehmigung für 77 Mietwagen von vier verbundenen Unternehmen widerrufen, die u.a. über Vermittlungsplattformen im Internet (z.B. UBER) Fahrgäste befördern. Das VG Düsseldorf entschied in einem Eilverfahren, dass der Widerruf voraussichtlich zu Recht erfolgt ist. Nach dem Personenbeförderungsgesetz müsse eine Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer eines Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Das sei hier der Fall gewesen, weshalb auch offenbleiben könne, ob sich bereits aus den von der Stadt Düsseldorf zur Begründung des Widerrufs angeführten Gesetzesverstößen die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers ergab. Denn auch nach dem Widerruf der Genehmigungen hätten die von ihm geführten Unternehmen die Mietwagen teilweise weiter eingesetzt. Damit hätten sie gegen eine Hauptpflicht des Personenbeförderungsrechts verstoßen. Die Unternehmen mussten ihren Mietwagenbetrieb einstellen.
Nachdem die Geschäftsführer der Mietwagenunternehmen ausgewechselt worden waren, änderte das OVG auf die Beschwerde der Mietwagenunternehmen die Entscheidung des VG im Januar 2024 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Mietwagenunternehmen gegen die Widerrufe an.
Das VG hat nun entschieden, dass die Stadt Düsseldorf zu Recht die Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr für 47 Mietwagen von zwei verbundenen Unternehmen widerrufen hat und hat damit einem Abänderungsantrag der Stadt Düsseldorf gegen den gegenteiligen Eilbeschluss des OVG NRW stattgegeben. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb nunmehr sofort einstellen. Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde erhoben werden, über die das OVG NRW entscheidet.
Die Gründe:
Die Unternehmen haben sich zwei angekündigten Betriebsprüfungen durch die Stadt Düsseldorf widersetzt. Sie haben die städtischen Mitarbeiter nicht in ihre Büro- und Geschäftsräume eingelassen und keine betrieblichen Unterlagen vorgelegt. Der Stadt war es so unmöglich zu kontrollieren, ob die Unternehmen das Personenbeförderungsgesetz einhalten. Damit haben die Unternehmen in gravierender Weise gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, sodass ihre Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden mussten. Diese mehrere Monate nach dem Beschluss des OVG NRW eingetretenen neuen Umstände rechtfertigen dessen Abänderung.
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Justiz NRW PM vom 28.6.2024
Die Stadt Düsseldorf hatte im Jahr 2023 die Genehmigung für 77 Mietwagen von vier verbundenen Unternehmen widerrufen, die u.a. über Vermittlungsplattformen im Internet (z.B. UBER) Fahrgäste befördern. Das VG Düsseldorf entschied in einem Eilverfahren, dass der Widerruf voraussichtlich zu Recht erfolgt ist. Nach dem Personenbeförderungsgesetz müsse eine Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer eines Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Das sei hier der Fall gewesen, weshalb auch offenbleiben könne, ob sich bereits aus den von der Stadt Düsseldorf zur Begründung des Widerrufs angeführten Gesetzesverstößen die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers ergab. Denn auch nach dem Widerruf der Genehmigungen hätten die von ihm geführten Unternehmen die Mietwagen teilweise weiter eingesetzt. Damit hätten sie gegen eine Hauptpflicht des Personenbeförderungsrechts verstoßen. Die Unternehmen mussten ihren Mietwagenbetrieb einstellen.
Nachdem die Geschäftsführer der Mietwagenunternehmen ausgewechselt worden waren, änderte das OVG auf die Beschwerde der Mietwagenunternehmen die Entscheidung des VG im Januar 2024 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Mietwagenunternehmen gegen die Widerrufe an.
Das VG hat nun entschieden, dass die Stadt Düsseldorf zu Recht die Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr für 47 Mietwagen von zwei verbundenen Unternehmen widerrufen hat und hat damit einem Abänderungsantrag der Stadt Düsseldorf gegen den gegenteiligen Eilbeschluss des OVG NRW stattgegeben. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb nunmehr sofort einstellen. Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde erhoben werden, über die das OVG NRW entscheidet.
Die Gründe:
Die Unternehmen haben sich zwei angekündigten Betriebsprüfungen durch die Stadt Düsseldorf widersetzt. Sie haben die städtischen Mitarbeiter nicht in ihre Büro- und Geschäftsräume eingelassen und keine betrieblichen Unterlagen vorgelegt. Der Stadt war es so unmöglich zu kontrollieren, ob die Unternehmen das Personenbeförderungsgesetz einhalten. Damit haben die Unternehmen in gravierender Weise gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, sodass ihre Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden mussten. Diese mehrere Monate nach dem Beschluss des OVG NRW eingetretenen neuen Umstände rechtfertigen dessen Abänderung.
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