Standortwechsel der Kiesgrube: Musik-Event darf unter altem Namen an neuem Ort veranstaltet werden
OLG Düsseldorf v. 29.7.2019 - I-20 U 34/19 u.a.
Der Sachverhalt:
Die "Kiesgrube" ist ein in den Sommermonaten betriebenes wöchentliches Open-Air-Musik-Event, das mit Techno- und Elektromusik deutschlandweit bekannt geworden ist. Veranstalterin war ursprünglich die Pächterin des Kiesgrubengeländes "Am Blankenwasser" in Neuss, was zugleich die Location des Events war. Ab 2010 übernahm ein in Düsseldorf ansässiges Eventunternehmen mit Vereinbarung der Pächterin die Ausführung des Events. Zwischenzeitlich übernahm ein für das Eventunternehmen tätige Gastronomieunternehmen das Event.
Nun will das besagte Eventunternehmen das Event "Kiesgrube" an einem neuen Standort in Duisburg, jedoch mit gleichem Namen, durchführen. Die ursprüngliche Veranstalterin und das Gastronomieunternehmen wollen das Event weiterhin am alten Standort weiterhin ebenfalls unter den Namen "Kiesgrube" betreiben.
Vor dem LG hatte das Eventunternehmen eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der u.a. dem Gastronomieunternehmen die Verwendung der Bezeichnung "Kiesgrube" im Unternehmensnamen und für Veranstaltungen untersagt worden ist. Die Berufung des Gastronomieunternehmens blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Dem Eventunternehmen steht das Recht auf den Namen "Kiesgrube" als sommerliches Open-Air-Musik-Event zu und darf daher diesen Namen auch an anderer Location weiterhin nutzen.
Das Eventunternehmen hat die "besseren" Rechte an der Bezeichnung "Kiesgrube". Es führt seit 2010 eine Firma mit dem Bestandteil "Kiesgrube". Etwaige Rechte der ursprünglichen Veranstalterin an einem Werktitel oder einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung "Kiesgrube" erwarb das Eventunternehmen durch eine mit der ursprünglichen Veranstalterin im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung. Durch diese Vereinbarung hat sich die ursprüngliche Veranstalterin von den "Kiesgrube"-Events zurückgezogen und die Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen.
OLG Düsseldorf PM vom 29.7.2019
Die "Kiesgrube" ist ein in den Sommermonaten betriebenes wöchentliches Open-Air-Musik-Event, das mit Techno- und Elektromusik deutschlandweit bekannt geworden ist. Veranstalterin war ursprünglich die Pächterin des Kiesgrubengeländes "Am Blankenwasser" in Neuss, was zugleich die Location des Events war. Ab 2010 übernahm ein in Düsseldorf ansässiges Eventunternehmen mit Vereinbarung der Pächterin die Ausführung des Events. Zwischenzeitlich übernahm ein für das Eventunternehmen tätige Gastronomieunternehmen das Event.
Nun will das besagte Eventunternehmen das Event "Kiesgrube" an einem neuen Standort in Duisburg, jedoch mit gleichem Namen, durchführen. Die ursprüngliche Veranstalterin und das Gastronomieunternehmen wollen das Event weiterhin am alten Standort weiterhin ebenfalls unter den Namen "Kiesgrube" betreiben.
Vor dem LG hatte das Eventunternehmen eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der u.a. dem Gastronomieunternehmen die Verwendung der Bezeichnung "Kiesgrube" im Unternehmensnamen und für Veranstaltungen untersagt worden ist. Die Berufung des Gastronomieunternehmens blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Dem Eventunternehmen steht das Recht auf den Namen "Kiesgrube" als sommerliches Open-Air-Musik-Event zu und darf daher diesen Namen auch an anderer Location weiterhin nutzen.
Das Eventunternehmen hat die "besseren" Rechte an der Bezeichnung "Kiesgrube". Es führt seit 2010 eine Firma mit dem Bestandteil "Kiesgrube". Etwaige Rechte der ursprünglichen Veranstalterin an einem Werktitel oder einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung "Kiesgrube" erwarb das Eventunternehmen durch eine mit der ursprünglichen Veranstalterin im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung. Durch diese Vereinbarung hat sich die ursprüngliche Veranstalterin von den "Kiesgrube"-Events zurückgezogen und die Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen.