Steuerberater dürfen slowakischen Titel "doktor filozofie" nicht als "Dr."-Titel führen
Schleswig-Holsteinisches OLG 26.5.2011, 6 U 6/10Der beklagte Steuerberater ist Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Steuerberaterkammer. Er erwarb im Jahr 2004 an der Universität in Bratislava/Slowakei den akademischen Grad "doktor filozofie" mit der zugelassenen Abkürzung "PhDr.". Er nutzte anschließend den Titel "Dr." auf eigenen Briefbögen und in dem Briefkopf der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig ist.
Die klagende Steuerberaterkammer sah hierin eine irreführende Werbung und verlangte von dem Beklagten, den Titel nur in der verliehenen Form unter zusätzlicher Angabe der slowakischen Hochschule zu führen. Sie begründete das Vorliegen einer irreführenden Werbung u.a. damit, dass es sich bei dem "doktor filozofie" um einen sog. "kleinen Doktorgrad" handele, der anders als in Deutschland kein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetze.
Als der Beklagte sich weigerte, die Titelführung zu ändern, zog die Klägerin vor Gericht und verlangte Unterlassung der Titelführung in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin. In Bayern und Berlin sehen die Landesgesetze im Rahmen einer Übergangsregelung vor, dass der Steuerberater seinen Titel ohne Herkunftszusatz in der deutschen Form "Dr." führen darf, weil er seinen Titel vor September 2007 erworben hatte.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, die Nutzung des "Dr."-Titels ohne fachlichen Zusatz zu unterlassen. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
In dem Verhalten des Steuerberaters liegt ein Wettbewerbsverstoß. Potenzielle Kunden sollen aus der Berufsbezeichnung und ggf. den zusätzlichen akademischen Graden ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Steuerberaters gegeben ist. Führt der Steuerberater den "Dr."- Titel ohne Befugnis, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor. Zwar sind nach § 43 Abs. 3 StBerG Zusätze, die auf einen akademischen Grad hinweisen, erlaubt. Zu lesen ist diese Vorschrift indes i.S.d. § 132 a StBG, der das unbefugte Führen akademischer Grade verbietet. Hinzugesetzt werden dürfen danach nur solche Grade, die von dem Steuerberater auch in zulässiger Weise geführt werden dürfen.
Welche ausländischen akademischen Titel in Deutschland geführt werden dürfen, bestimmen die Hochschulgesetze der einzelnen Bundesländer, in Schleswig-Holstein § 57 Abs. 1 HochschulG. Diese sehen (mit Ausnahme von Bayern und Berlin für Altfälle) vor, dass der slowakische Titel "doktor filozofie" nur in der Originalform oder in der Originalabkürzung "PhDr." geführt werden darf. Denn der slowakische Abschluss steht lediglich einem Aufbaustudiengang gleich, beinhaltet nicht aber eine eigenständige wissenschaftliche Forschungsleistung wie bei einer wissenschaftlichen Promotion (sog. 3. Stufe der Bologna-Klassifikation).
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