Streit über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung
OLG Rostock v. 24.9.2024 - 4 U 1/24
Der Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Kläger seit 1993 eine private Krankenversicherung unterhält. Im Verlauf des Versicherungsverhältnisses kam es zu Änderungen der Prämienhöhe für verschiedene in den Vertrag einbezogene Tarife. Die Beklagte hatte dem Kläger die jeweiligen Beitragsanpassungen mit entsprechenden Anschreiben unter Beifügung eines Nachtrages zum Versicherungsschein und ergänzenden Informationen mitgeteilt. Der Kläger hat die angepassten Beiträge jeweils ab dem Einsatzzeitpunkt bis einschließlich des Monats Januar 2023 an die Beklagte geleistet.
Mit anwaltlichem Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihm Unterlagen zu zurückliegenden Prämienänderungen zu übersenden. Der Kläger hat Ansprüche gegen die Beklagte daraufhin gerichtlich geltend gemacht. Er hat behauptet, dem Treuhänder seien von der Beklagten nur unzureichende Unterlagen für die von ihm vorzunehmenden Prüfungen vorgelegt worden und die Limitierungsmaßnahmen für die einzelnen Beitragsanpassungen seien fehlerhaft erfolgt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Dabei ging er nicht auf die seitens des LG bejahte formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ein und brachte eine unzutreffende Limitierung nicht mehr mit deren materieller Wirksamkeit in Zusammenhang. Stattdessen sollte im zweiten Rechtszug jetzt (allein) eine Umstellung der Klage auf Ansprüche wegen einer fehlerhaften Vergabe von Limitierungsmitteln i.S. einer von der Beklagten aufgrund des (wirksamen) Versicherungsvertrages zu erbringenden Leistung erfolgen, soweit sie nicht bereits in dem bisherigen Begehren enthalten gewesen sein sollten.
Das OLG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Gründe:
Zum einen mangelte es an einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung. Zum anderen wandte sich der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung (auch) im Übrigen nicht gegen das landgerichtliche Urteil, sondern sein Rechtsschutzziel im Rahmen des Berufungsverfahrens richtete sich auf einen geänderten Streitgegenstand.
Der Kläger hatte vor dem LG (nur) Ansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen geltend gemacht. Macht ein Versicherungsnehmer im ersten Rechtszug die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in seiner privaten Krankenversicherung und daraus folgende Bereicherungsansprüche wegen einer fehlerhaften Vergabe von Limitierungsmitteln geltend und stützt er nach der diesbezüglichen Abweisung der Klage seine Berufung stattdessen auf einen individuellen Anspruch auf (weitere) Limitierung, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil der in erster Instanz erhobene Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt, sondern im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Streitgegenstand zur Entscheidung gebracht werden soll. Ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, verliert eine mit ihr erfolgte Klageänderung in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
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Landesrecht M-V
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Kläger seit 1993 eine private Krankenversicherung unterhält. Im Verlauf des Versicherungsverhältnisses kam es zu Änderungen der Prämienhöhe für verschiedene in den Vertrag einbezogene Tarife. Die Beklagte hatte dem Kläger die jeweiligen Beitragsanpassungen mit entsprechenden Anschreiben unter Beifügung eines Nachtrages zum Versicherungsschein und ergänzenden Informationen mitgeteilt. Der Kläger hat die angepassten Beiträge jeweils ab dem Einsatzzeitpunkt bis einschließlich des Monats Januar 2023 an die Beklagte geleistet.
Mit anwaltlichem Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihm Unterlagen zu zurückliegenden Prämienänderungen zu übersenden. Der Kläger hat Ansprüche gegen die Beklagte daraufhin gerichtlich geltend gemacht. Er hat behauptet, dem Treuhänder seien von der Beklagten nur unzureichende Unterlagen für die von ihm vorzunehmenden Prüfungen vorgelegt worden und die Limitierungsmaßnahmen für die einzelnen Beitragsanpassungen seien fehlerhaft erfolgt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Dabei ging er nicht auf die seitens des LG bejahte formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ein und brachte eine unzutreffende Limitierung nicht mehr mit deren materieller Wirksamkeit in Zusammenhang. Stattdessen sollte im zweiten Rechtszug jetzt (allein) eine Umstellung der Klage auf Ansprüche wegen einer fehlerhaften Vergabe von Limitierungsmitteln i.S. einer von der Beklagten aufgrund des (wirksamen) Versicherungsvertrages zu erbringenden Leistung erfolgen, soweit sie nicht bereits in dem bisherigen Begehren enthalten gewesen sein sollten.
Das OLG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Gründe:
Zum einen mangelte es an einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung. Zum anderen wandte sich der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung (auch) im Übrigen nicht gegen das landgerichtliche Urteil, sondern sein Rechtsschutzziel im Rahmen des Berufungsverfahrens richtete sich auf einen geänderten Streitgegenstand.
Der Kläger hatte vor dem LG (nur) Ansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen geltend gemacht. Macht ein Versicherungsnehmer im ersten Rechtszug die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in seiner privaten Krankenversicherung und daraus folgende Bereicherungsansprüche wegen einer fehlerhaften Vergabe von Limitierungsmitteln geltend und stützt er nach der diesbezüglichen Abweisung der Klage seine Berufung stattdessen auf einen individuellen Anspruch auf (weitere) Limitierung, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil der in erster Instanz erhobene Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt, sondern im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Streitgegenstand zur Entscheidung gebracht werden soll. Ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, verliert eine mit ihr erfolgte Klageänderung in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
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