Streitwert bei Klagen wegen Widerrufs grundschuldbesicherter Darlehen
OLG Frankfurt a.M. 2.8.2016, 10 W 38/16Die Kläger hatten Ansprüche nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärungen hinsichtlich bei der Beklagten aufgenommener Darlehen über insgesamt 138.000 € geltend gemacht. Zur Besicherung der Darlehen hatten sie der Beklagten zwei Grundschulden abgetreten. Mit ihrer Klage verlangten sie die Feststellung, dass die zwischen ihnen und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs beendet sind und sie der Beklagten nur noch Zahlungen i.H.v. 49.545 € bzw. 39.110 €, jeweils abzüglich weiterer nach dem Widerruf geleisteter Zahlungen schulden sowie, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Rückabwicklungsbetrages in Annahmeverzug befinde.
Das LG hat den Streitwert des Rechtsstreits gemäß der von den Klägern bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen (im Anschluss an den BGH Beschl. vom 12.1.2016, Az.: XI ZR 366/15) auf 64.670 € festgesetzt. Dagegen legten die Kläger Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, in die Bemessung des Streitwertes müssten auch die beiden Grundschulden im Nennwert von insgesamt 222.411 € einbezogen werden, da diese nach Ablösung der Darlehen ebenfalls zurück zu gewähren seien, unabhängig davon, ob die sie dies im Klageverfahren beantragt hatten.
Das OLG wies die Beschwerde zurück.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht bei der Streitwertfestsetzung die zur Sicherheit bestellten Grundschulden unberücksichtigt gelassen.
Die Beklagte hatte zutreffend ausgeführt, dass die Löschung einer Grundschuld keine Rechtsfolge des Rückabwicklungsverhältnisses ist, in das sich das Darlehensschuldverhältnis nach einem wirksamen Widerruf umwandelt. Soweit das OLG Koblenz (Beschl. v. 31.3.2016, Az.: 8 W 173/16) und das OLG München (Beschl. v. 30.3. u. 6.6.2016, Az.: 5 U 4741/15) anderer Ansicht sind, ist dem nicht zu folgen. Insbesondere überzeugt die Begründung des OLG München nicht, der Darlehensnehmer könne nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen.
Schließlich besteht ein Anspruch auf Freigabe bzw. Löschung der Grundschulden regelmäßig auch dann nicht, wenn sich das Darlehensverhältnis aufgrund eines wirksamen Widerrufs in ein Abwicklungsschuldverhältnis umwandelt. Die von den Klägern abgetretenen Grundschulden sichern nicht nur die Ansprüche der Beklagten aus den Darlehensverträgen auf Rückzahlung der Valuta und auf Zahlung der Zinsen. Wenn solche vertraglichen Ansprüche nicht bestehen oder - etwa durch Widerruf der Darlehenserklärungen - erlöschen, erstreckt sich der Sicherungszweck der Grundschulden grundsätzlich auf Folgeansprüche aus der Rückabwicklung. Dies gilt auch dann, wenn diese Erstreckung im Sicherungsvertrag nicht geregelt wurde. Anders ist es nur, wenn die Parteien den Sicherungszweck auf die reinen Vertragsansprüche beschränkt haben. Dafür gab es hier aber keinerlei Anhaltspunkte.
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