Strenge Anforderungen für Markenname als Gattungsbezeichnung für bestimmte Methode
BGH v. 14.2.2019 - I ZB 34/17
Der Sachverhalt:
Die Markeninhaberin hat die Wortmarke "Internationale Kneipp-Aktionstage" beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 angemeldet. Die Marke ist in das Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht worden. Die Widersprechende ist die Markeninhaberin der zuvor eingetragenen Wortmarke "KNEIPP", deren Schutzbereich ebenfalls die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 umfasst. Sie legte gegen die Eintragung der Wortmarke "Internationale Kneipp-Aktionstage" Widerspruch ein.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden blieb ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden war daraufhin vor dem BGH erfolgreich. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Die Gründe:
Zwischen der Wortmarke "KNEIPP" und der angegriffenen Marke "Internationale Kneipp-Aktionstage" besteht eine Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Widerspruchsmarke hat sich nicht bereits zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Name zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung zur Gattungsbezeichnung nicht ausgegangen werden. Durch die Aufnahme eines Begriffs als Gattungsbegriff in ein Lexikon besteht die Vermutung der Gattung, die jedoch widerlegbar ist.
Es ist nicht erwiesen, dass der Name "Kneipp" eine Gattungsbezeichnung für ein spezielles Behandlungsverfahren geworden ist. Für diese Beurteilung sind nicht nur die einschlägigen Fachkreise, sondern auch der allgemeine Verkehr zu beachten. Von einer Gattungsbezeichnung kann nur ausgegangen werden, wenn der allgemeine Verkehr "Kneipp" als Sachbezeichnung ansieht. Dazu wurden jedoch keine Feststellungen in der Hinsicht getroffen, ob der allgemeine Verkehr den Namen "Kneipp" als Sachangabe oder - wie die Fachkreise - auch als Hinweis auf eine berühmte Person versteht. Im zweiten Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der allgemeine Verkehr die Widerspruchsmarke als Synonym für die vom Pfarrer Kneipp entwickelten Therapien auffasst.
Zwischen den streitgegenständlichen Marken besteht eine Zeichenähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Eine zusammengesetzte Marke wird durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können. Wenn das mit der älteren Marke identische Zeichen in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. In diesem Fall ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann durch die Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Gesamtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten.
Zwar wurde während des Rechtsbeschwerdeverfahrens das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 novelliert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.
BGH online
Die Markeninhaberin hat die Wortmarke "Internationale Kneipp-Aktionstage" beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 angemeldet. Die Marke ist in das Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht worden. Die Widersprechende ist die Markeninhaberin der zuvor eingetragenen Wortmarke "KNEIPP", deren Schutzbereich ebenfalls die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 umfasst. Sie legte gegen die Eintragung der Wortmarke "Internationale Kneipp-Aktionstage" Widerspruch ein.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden blieb ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden war daraufhin vor dem BGH erfolgreich. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Die Gründe:
Zwischen der Wortmarke "KNEIPP" und der angegriffenen Marke "Internationale Kneipp-Aktionstage" besteht eine Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Widerspruchsmarke hat sich nicht bereits zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Name zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung zur Gattungsbezeichnung nicht ausgegangen werden. Durch die Aufnahme eines Begriffs als Gattungsbegriff in ein Lexikon besteht die Vermutung der Gattung, die jedoch widerlegbar ist.
Es ist nicht erwiesen, dass der Name "Kneipp" eine Gattungsbezeichnung für ein spezielles Behandlungsverfahren geworden ist. Für diese Beurteilung sind nicht nur die einschlägigen Fachkreise, sondern auch der allgemeine Verkehr zu beachten. Von einer Gattungsbezeichnung kann nur ausgegangen werden, wenn der allgemeine Verkehr "Kneipp" als Sachbezeichnung ansieht. Dazu wurden jedoch keine Feststellungen in der Hinsicht getroffen, ob der allgemeine Verkehr den Namen "Kneipp" als Sachangabe oder - wie die Fachkreise - auch als Hinweis auf eine berühmte Person versteht. Im zweiten Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der allgemeine Verkehr die Widerspruchsmarke als Synonym für die vom Pfarrer Kneipp entwickelten Therapien auffasst.
Zwischen den streitgegenständlichen Marken besteht eine Zeichenähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Eine zusammengesetzte Marke wird durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können. Wenn das mit der älteren Marke identische Zeichen in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. In diesem Fall ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann durch die Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Gesamtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten.
Zwar wurde während des Rechtsbeschwerdeverfahrens das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 novelliert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht.
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