Taxiunternehmen dürfen die App MyTaxi nutzen und dafür werben
OLG Nürnberg 22.1.2016, 1 U 907/14Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG betreibt die einzige Taxifunkzentrale in Nürnberg, an die ca. 300 Taxiunternehmen mit etwa 500 Taxen angebunden sind. Dies entspricht 98,7 % der in Nürnberg fahrenden Taxis. Sie übermittelt die meist telefonisch eingehenden Fahrtenbestellungen per Funk an die angeschlossenen Taxis. Die Satzung der Taxi-Zentrale verbietet es ihren Mitgliedern, die eigenen GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an Wettbewerber zu übermitteln oder für diese auf den Taxis werben.
Dagegen hat die Betreiberin der Smartphone-App MyTaxi geklagt. Auch sie vermittelt Taxis. Der Kunde kann sich auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung teilnehmende Taxis befinden und durch Anklicken eines Bestellbuttons ein Taxi ordern. Die Klägerin war der Ansicht, die Satzungsbestimmungen der Taxi-Zentrale stellten eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Beklagte hielt dagegen, dass, wenn die Taxis ihre Positionsdaten an die Klägerin weitergeben würden, diese besonders lukrative Routen ausspionieren und so versuchen könnte, Kunden der Taxi-Zentrale abzuwerben. Auch die Werbung für MyTaxi auf Fahrzeugen ihrer Mitglieder sei nicht akzeptabel, weil Taxikunden in solchen Fällen meinen könnten, dass das Taxi von MyTaxi vermittelt wurde, auch wenn tatsächlich die Vermittlungsleistung von der Taxi-Zentrale erbracht wurde.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Zwar hat das OLG die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beklagte darf den an sie angeschlossenen Taxiunternehmen nicht verbieten, ihre GPS-Positionsdaten während einer von ihr vermittelten Fahrt an die Klägerin zu übermitteln oder auf den Taxis für die Klägerin zu werben.
Schon im Jahr 1992 hatte der BGH Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft für kartellrechtswidrig erklärt, die es einem Taxiunternehmer verboten, gleichzeitig Mitglied einer zweiten konkurrierenden Genossenschaft zu sein und über ein weiteres Funkgerät auch von dieser Aufträge entgegen zu nehmen. Insofern waren die hierzu formulierten Grundsätze des BGH für den vorliegenden Fall übertragbar.
Außerdem darf jedes Taxiunternehmen selbst entscheiden, wem es die von ihm generierten GPS-Positionsdaten übermittelt. Es ist den Unternehmern nicht zumutbar, sich vor jeder von der Beklagten vermittelten Fahrt aus dem System der Klägerin auszuloggen.
Die Beklagte muss auch die Werbung für MyTaxi auf den Taxen ihrer Mitglieder hinnehmen. Denn wer ein Taxi ruft, weiß sowieso, wen er um Vermittlung der Fahrt ersucht. Letztlich ist die Gefahr einer Verwechslung nicht so schwerwiegend, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen würde.