06.12.2022

Technische Wirkung des Verschleißes bewirkt keine Neuherstellung (Scheibenbremse II)

Damit sich die technischen Wirkungen einer Erfindung in bestimmten Teilen widerspiegeln und deren Einbau zu einer die Erschöpfungswirkung verdrängenden Neuherstellung führt, müssen diese in besonderer, auf die Erfindung abgestimmter Weise ausgestaltet sein, um die ihnen zukommende Funktion erfüllen zu können, etwa durch eine besondere Formgebung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die maßgebliche Wirkung der zu beurteilenden Teile allein darin besteht, dass sie verschleißen.

BGH v. 8.11.2022 - X ZR 10/20
Der Sachverhalt:
Das Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse insbesondere für Kraftfahrzeuge, die mit einem Bremsträger an einem Achskörper angebracht ist. Im Stand der Technik waren Scheibenbremsen mit ähnlichen Merkmalen bekannt. Das Klagepatent betrifft das technische Problem, eine Scheibenbremse bereitzustellen, die möglichst einfach aufgebaut und möglichst leicht ist sowie möglichst einfach montiert werden kann.

Die Beklagte vertreibt Bremsbelagsätze, die als Ersatzteile für von der Klägerin hergestellte Scheibenbremsenmodelle geeignet sind. Zu dem mitgelieferten Einbauzubehör gehören zwei Verschleißbleche. Die Klägerin sah darin eine mittelbare Verletzung des Klagepatents.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht festgestellt. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Gründe:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es der Klägerin aufgrund des Grundsatzes der Erschöpfung verwehrt, sich gegen den Einsatz der angegriffenen Verschleißbleche in Bremsen zu wenden, die mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sind.

Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber - einschließlich Wettbewerber des Patentinhabers - sind befugt, diese Exemplare bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Vom bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, ein patentgemäßes Erzeugnis erneut herzustellen.

Nach BGH-Rechtsprechung ist für die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung grundsätzlich in erster Linie maßgeblich, ob die ergriffenen Maßnahmen die Identität des bereits in Verkehr gebrachten konkreten Exemplars eines patentgemäßen Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses gleichkommen. Damit sich die technischen Wirkungen einer Erfindung in bestimmten Teilen widerspiegeln und deren Einbau zu einer die Erschöpfungswirkung verdrängenden Neuherstellung führt, müssen diese in besonderer, auf die Erfindung abgestimmter Weise ausgestaltet sein, um die ihnen zukommende Funktion erfüllen zu können, etwa durch eine besondere Formgebung.

Die technische Wirkung der angegriffenen Verschleißteile besteht allerdings allein darin, dass sie verschleißen und damit einem Verschleiß des fest angeschweißten Bremsträgers entgegenwirken. Diese Wirkung reicht nicht aus, um eine Neuherstellung zu bejahen. Durch den Austausch eines bestimmungsgemäß als Verschleißteil ausgebildeten und auf diese Funktion beschränkten Bauteils wird dem davon betroffenen Erzeugnis keine technische Funktion hinzugefügt. Vielmehr werden lediglich erneut die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Erzeugnis die angestrebte lange Lebensdauer erreichen kann. Die Erhaltung der angestrebten Lebensdauer gehört aber zu denjenigen Handlungen, zu denen ein rechtmäßiger Erwerber und dessen Nachfolger grundsätzlich befugt sind.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Christian Harmsen / Ralph Pennekamp
Der Streitwert in Patentsachen
IPRB 2012, 111

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