22.06.2011

Telefondienstleistungen: Reseller handeln im Verhältnis zu Endkunden in eigenem Namen

Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen. Vielmehr wird der Reseller im eigenen Namen tätig und ist in der Gestaltung seines Vertriebskonzeptes sowie der Konditionen, zu denen er anbietet, grundsätzlich frei.

BGH 28.10.2010, I ZR 174/08
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsnetz. Sie stellt Telekommunikationsunternehmen Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung, damit diese Unternehmen als sog. Reseller ihren Endkunden Telefondienstleistungen anbieten können. Dazu wird der von der Deutschen Telekom AG eingerichtete Telefonanschluss des Endkunden im Wege der sog. Preselection auf die von der Beklagten genutzte Verbindungsnetzbetreiberkennzahl "01028" voreingestellt und dadurch bedingt der Telefonverkehr des Endkunden über das Telekommunikationsnetz der Beklagten abgewickelt. Der Endkunde steht lediglich in vertraglichen Beziehungen zum Reseller, der seine Telekommunikationsdienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringt.

Die als Reseller tätige S-Telekommunikation-OHG führte bei einer Endkundin die Preselection des Telefonanschlusses über die Beklagte herbei, obwohl die Kundin ihren der S im Dezember 2005 insoweit erteilten Auftrag bereits zuvor widerrufen hatte. Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, liegt darin insbes. eine gezielte Mitbewerberbehinderung; die Beklagte müsse sich das wettbewerbswidrige Verhalten der S zurechnen lassen.

Die Klägerin hat u.a. beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd die Telefonanschlüsse von Verbrauchern auf die von der Beklagten genutzte Verbindungsnetzbetreiberkennzahl umzustellen, wenn die Verbraucher einen solchen Auftrag nicht erteilt oder ihr Einverständnis zu einer solchen Umstellung nicht erklärt haben. Des Weiteren verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale i.H.v. 189 €.

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klage ist u.a. deshalb unbegründet, weil die Beklagte für von der S etwa begangene Wettbewerbsverstöße nicht gem. § 8 Abs. 2 UWG haftet. Die Revision wendet sich insoweit mit Erfolg gegen die Beurteilung des OLG, die S sei als Beauftragte der Beklagten anzusehen, weil Reseller nach den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen deren Vertriebsorganisation seien und deren Dienstleistungen ähnlich wie Vertragshändler nur so lange gegenüber den Endkunden anbieten dürften, wie die Beklagte dies ihnen erlaube.

Die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss eingeräumt ist. Erforderlich ist daher, dass sich die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

Die wirtschaftliche Funktion eines Resellers als selbständiger Absatzmittler ist dadurch gekennzeichnet, dass er Endkunden Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, die er in Ermangelung eines dafür erforderlichen Netzes nicht selbst erbringen kann. Ist der Reseller berechtigt, das vom Diensteanbieter bezogene Produkt den Endkunden auf der nachgelagerten Wirtschaftsstufe entgeltlich anzubieten, wird er im eigenen Namen tätig und ist in der Gestaltung seines Vertriebskonzeptes sowie der Konditionen, zu denen er anbietet, grundsätzlich frei. Damit ist davon auszugehen, dass sich das Vertragsverhältnis zwischen der S als Reseller und der Beklagten als Netzbetreiberin auf den Leistungsaustausch von Telekommunikationsleistungen gegen Zahlung eines Entgelts beschränkt.

Entgegen der Annahme des OLG kann den Feststellungen auch nicht entnommen werden, dass die Rolle der S der eines Vertragshändlers vergleichbar wäre. Dabei kann offenbleiben, ob Vertragshändler stets als Beauftragte des Herstellers i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen sind. Entscheidend ist, dass der Vertragshändler derart in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass sein Erfolg dem Hersteller zugute kommt und dass dem Hersteller - unangeachtet der rechtlichen Selbständigkeit des Vertragshändlers - ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist oder doch ohne weiteres hätte eingeräumt werden können.

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