Testsiegel auf Produktabbildung: Bei Hinweis auf "Testsieger" muss Fundstelle angegeben werden
BGH v. 15.4.2021 - I ZR 134/20
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Baumärkte. Sie hatte in einem Werbeprospekt eine Werbung für die Wand- und Deckenfarbe "Alpinaweiß Das Original" veröffentlicht. Auf dem in dieser Werbung abgebildeten Farbeimer hieß es über der Aufschrift "Alpinaweiß Das Original" "1 Liter geschenkt!" sowie darunter "Europas meistgekaufte Innenfarbe". Außerdem war auf dem Produkt ein Testsiegel mit der Überschrift "TESTSIEGER" zu erkennen. Neben der Abbildung des Farbeimers war in der Werbung u.a. auf "10% mehr Inhalt" und den "Top-Preis" hingewiesen worden.
Der Kläger, Verband Sozialer Wettbewerb e.V., war der Ansicht, die Werbung sei wettbewerbswidrig, weil auf der Produktabbildung die Angabe des Testsiegs ("TESTSIEGER"), nicht aber die Angabe der Fundstelle des Tests erkennbar sei. Die Abmahnung gegenüber der Beklagten blieb erfolglos. Die Unterlassungsklage war hingegen in allen Instanzen erfolgreich.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG.
Die Informationspflicht über die Fundstelle der Testveröffentlichung entfällt nicht deshalb, weil der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt ist. Denn das Testsieger-Siegel allein signalisiert dem angesprochenen Verkehr, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Dessen Rahmenbedingungen und Inhalt müssen für den Verkehr überprüfbar sein, um das mit dem Siegel verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob mit einem Testergebnis durch einen gesonderten Zusatz oder lediglich auf einer in der Werbung abgebildeten Produktverpackung geworben wird.
Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist. Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.
Die Fundstelle der Testveröffentlichung ist den Verbraucherinnen und Verbrauchern i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten worden. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn die konkrete Fundstelle des Tests - hier: Erscheinungsjahr und Ausgabe - deutlich erkennbar angegeben wird. Eine derartige Information gewährleistet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit zumutbarem Aufwand, ohne größere Recherche nähere Informationen über den Test auffinden und sich damit die Grundlage für eine informierte geschäftliche Entscheidung verschaffen können. Die Abbildung des Farbeimers mit dem Testsieger-Siegel in dem von der Beklagten veröffentlichten Werbeprospekt erfüllte diese Anforderungen allerdings nicht.
Selbst wenn die Angabe der Webseite der Stiftung Warentest im Testsiegel auf der Produktabbildung erkennbar wäre, genügte das nicht den genannten Voraussetzungen für die Angabe der Fundstelle des Tests. Der fragliche Test ist auf der Webseite der Stiftung Warentest regelmäßig nicht unmittelbar auffindbar, sondern muss erst durch eine weitere Recherche ermittelt werden. Ohne konkretisierende Angaben zu dem gesuchten Test wie Erscheinungsjahr und Ausgabe fehlte es bei einem alleinigen Hinweis auf die Webseite der Stiftung Warentest zumindest an der erforderlichen eindeutigen Zuordnung zu einem bestimmten Test.
BGH-online
Die Beklagte betreibt Baumärkte. Sie hatte in einem Werbeprospekt eine Werbung für die Wand- und Deckenfarbe "Alpinaweiß Das Original" veröffentlicht. Auf dem in dieser Werbung abgebildeten Farbeimer hieß es über der Aufschrift "Alpinaweiß Das Original" "1 Liter geschenkt!" sowie darunter "Europas meistgekaufte Innenfarbe". Außerdem war auf dem Produkt ein Testsiegel mit der Überschrift "TESTSIEGER" zu erkennen. Neben der Abbildung des Farbeimers war in der Werbung u.a. auf "10% mehr Inhalt" und den "Top-Preis" hingewiesen worden.
Der Kläger, Verband Sozialer Wettbewerb e.V., war der Ansicht, die Werbung sei wettbewerbswidrig, weil auf der Produktabbildung die Angabe des Testsiegs ("TESTSIEGER"), nicht aber die Angabe der Fundstelle des Tests erkennbar sei. Die Abmahnung gegenüber der Beklagten blieb erfolglos. Die Unterlassungsklage war hingegen in allen Instanzen erfolgreich.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG.
Die Informationspflicht über die Fundstelle der Testveröffentlichung entfällt nicht deshalb, weil der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt ist. Denn das Testsieger-Siegel allein signalisiert dem angesprochenen Verkehr, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Dessen Rahmenbedingungen und Inhalt müssen für den Verkehr überprüfbar sein, um das mit dem Siegel verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob mit einem Testergebnis durch einen gesonderten Zusatz oder lediglich auf einer in der Werbung abgebildeten Produktverpackung geworben wird.
Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist. Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.
Die Fundstelle der Testveröffentlichung ist den Verbraucherinnen und Verbrauchern i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten worden. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn die konkrete Fundstelle des Tests - hier: Erscheinungsjahr und Ausgabe - deutlich erkennbar angegeben wird. Eine derartige Information gewährleistet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit zumutbarem Aufwand, ohne größere Recherche nähere Informationen über den Test auffinden und sich damit die Grundlage für eine informierte geschäftliche Entscheidung verschaffen können. Die Abbildung des Farbeimers mit dem Testsieger-Siegel in dem von der Beklagten veröffentlichten Werbeprospekt erfüllte diese Anforderungen allerdings nicht.
Selbst wenn die Angabe der Webseite der Stiftung Warentest im Testsiegel auf der Produktabbildung erkennbar wäre, genügte das nicht den genannten Voraussetzungen für die Angabe der Fundstelle des Tests. Der fragliche Test ist auf der Webseite der Stiftung Warentest regelmäßig nicht unmittelbar auffindbar, sondern muss erst durch eine weitere Recherche ermittelt werden. Ohne konkretisierende Angaben zu dem gesuchten Test wie Erscheinungsjahr und Ausgabe fehlte es bei einem alleinigen Hinweis auf die Webseite der Stiftung Warentest zumindest an der erforderlichen eindeutigen Zuordnung zu einem bestimmten Test.