10.11.2021

Tracking-Cookies ohne Einwilligung gesetzt: Wettbewerbszentrale erwirkt gerichtliches Verbot

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Frankfurt a.M. dem Betreiber einer Website verboten, ohne erforderliche Einwilligung des Nutzers auf einer Website nicht notwendige Cookies und/oder vergleichbare Speicherobjekte im Browser des Nutzers zu speichern sowie in den Cookie-Einstellungen anzuzeigen, nicht notwendige Cookies seien deaktiviert, obwohl dies nicht zutrifft.

LG Frankfurt a.M. v. 19.10.2021 - 3-06 O 24/21
Der Sachverhalt:
Das beklagte Unternehmen, das über 50 Fitnessstudios betreibt, bewarb auf seiner Website seine Fitnesskurse und Onlineangebote. Es setzte Tracking-Cookies der Anbieter Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar und Microsoft Ads ein. Diese Cookies dienen u.a. der Verfolgung der Nutzer über mehrere Websites hinweg, der Erkennung, ob Nutzer durch eine Anzeige auf die Website gelangt sind, der Messung der Umsätze von Anzeigen (sog. Conversion Tracking), Nutzungsstatistiken und dem Ausspielen zielgruppenbasierter Werbung. Rief ein Nutzer die Website auf, wurden alle Cookies sofort im Browser des Nutzers gespeichert und damit zu einem Zeitpunkt, bevor der Nutzer mit dem Cookie-Banner interagieren konnte. Darunter waren auch Dateien, die im sog. Web Storage des Browsers dauerhaft gespeichert werden und damit auch nach einem Schließen und Neustart des Browsers eine Verfolgung des Nutzers ermöglichen.

Das auf der Website implementierte Cookie-Banner eines führenden Anbieters ermöglichte Nutzern zwar, nicht notwendige Cookies der Gruppen "Statistik", "Marketing", "Dienste von Drittanbietern" auszuwählen oder zu deaktivieren. Welche Wahl der Nutzer hierbei traf, hatte aber tatsächlich gar keine Auswirkung: Der Nutzer bekam stets alle Cookies.

Die Wettbewerbszentrale bewertete dies als Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) bei richtlinienkonformer Auslegung nach der RL 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie), sowie als Irreführung. Auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin machte der Betreiber ein technisches Versehen geltend: Sein Dienstleister habe Prozesse umgestellt, ohne ihn zu informieren. Dafür sei er nicht verantwortlich.

Im Klageverfahren gab das LG der Wettbewerbszentrale in allen Punkten Recht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Für den Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG haftet die Beklagte als Diensteanbieter und somit täterschaftlich. Die Nutzer wurden auch darüber irregeführt, dass keine optionalen Cookies abgespeichert werden. Verbraucher haben sich in der irrigen Annahme, es seien noch keine optionalen Cookies gespeichert, näher mit den Angeboten auf der Website der Beklagten befasst, während sie bei Kenntnis dieser gegen ihren Willen erfolgten Aktivierung die Website bereits verlassen hätten. Daher ist die Irreführung auch wettbewerblich relevant. Die Beklagte hat für den Fehler des Cookie-Banner-Dienstleisters - ihres Beauftragten - ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen.
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. PM vom 5.11.2021
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