06.12.2011

Über Oligopol auf Benzinmarkt muss neu verhandelt werden

Die Frage, ob auf den Märkten für Benzin und Diesel ein marktbeherrschendes Oligopol der Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total besteht, bedarf weiterer Prüfung. Das hat der BGH heute entschieden und das Verfahren an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.

BGH 6.12.2011, KVR 95/10
Der Sachverhalt:
Im Dezember 2008 meldete die Total Deutschland GmbH das Vorhaben an, von der OMV Deutschland GmbH 59 Tankstellenbetriebe in Sachsen und Thüringen zu erwerben. Total betreibt mit mehr als 1.000 Stationen nach eigenen Angaben das viertgrößte Tankstellennetz in Deutschland. Der Schwerpunkt ihrer inländischen Aktivitäten liegt in den neuen Bundesländern. OMV ist insbes. in Süd- und Ostdeutschland tätig und betreibt neben einem Tankstellennetz auch eine Raffinerie in Bayern.

Das Bundeskartellamt untersagte den Zusammenschluss, weil auf den Regionalmärkten Chemnitz, Dresden, Erfurt und Leipzig schon jetzt ein marktbeherrschendes Oligopol von Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total bestehe. Beim Erwerb weiterer 59 Tankstellen durch Total sei damit zu rechnen, dass sich die marktbeherrschende Stellung des Oligopols verstärke.

Das OLG hob den Beschluss des Bundeskartellamts auf. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat OMV die fraglichen Tankstellen anderweitig verkauft. Der BGH, der sich trotz des zwischenzeitlichen Verkaufs mit der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu befassen hatte, hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache an das OLG zurück.

Die Gründe:
Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf den maßgeblichen Märkten ein marktbeherrschendes Oligopol besteht, das verstärkt würde, wenn Total weitere 59 Tankstellen in Sachsen und Thüringen erwirbt.

Das OLG hat angenommen, das Wettbewerbsgeschehen - insbes. die Preisschwankungen auf den betroffenen Regionalmärkten - würde beweisen, dass die großen Mineralölgesellschaften kein marktbeherrschendes Oligopol bildeten. Dabei hat das OLG jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Auf und Ab der Benzinpreise keinen eindeutigen Schluss auf bestehenden Wettbewerb zulässt.

Vielmehr muss dieser vor dem Hintergrund der Marktstruktur, insbes. des hohen Konzentrationsgrads, der vertikalen Integration der auch Produktionsanlagen und Raffinerien gemeinsam betreibenden Mineralölgesellschaften, der hohen Preistransparenz und der Homogenität des Produkts Benzin, gewürdigt werden. Da wesentliche Sachverhaltsfragen noch nicht geklärt sind, war die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 194 vom 6.12.2011
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