UMTS-Mobilfunklizenz: Keine Erstattung des Versteigerungserlöses nach pflichtwidrigem Verhalten
BVerwG 17.8.2010, 6 C 9.10Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen. Sie nahm im Jahr 2000 an einem von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt: Bundesnetzagentur) durchgeführten Verfahren zur Versteigerung von UMTS-Frequenzen teil und erhielt den Zuschlag für eine Frequenzzuteilung zum Preis von ca. 8,4 Mrd. €. Gemäß der Lizenzurkunde war die Klägerin verpflichtet, einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % bis Ende 2003 und von mindestens 50 % bis Ende 2005 herzustellen. In der Folgezeit stellte die Klägerin jedoch ihre Tätigkeit als Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen ein und entließ den größten Teil ihrer Belegschaft.
Nachdem es über die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten gekommen war und der Messdienst der Beklagten keine Sendeaktivitäten in dem der Klägerin zugeteilten Frequenzspektrum festgestellt hatte, widerrief die Behörde im Dezember 2004 die Lizenzrechte der Klägerin und den ihr erteilten Frequenzzuteilungsbescheid. Im Frühjahr 2010 wurden die der Klägerin seinerzeit zugeteilten Frequenzen erneut versteigert.
VG und OVG wiesen die Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheides sowie auf Rückzahlung des Zuschlagspreises von ca. 8,4 Mrd. € an die Klägerin ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BVerwG erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte war zum Widerruf der Lizenz und der Frequenzzuteilung berechtigt.
Aufgrund der Nichterfüllung der der Klägerin auferlegten Versorgungspflicht, die in ihren unternehmerischen Risikobereich fiel, bestand ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das unbenutzte Frequenzspektrum zurückzuerlangen, um es dem Markt erneut zur Verfügung zu stellen. Da das der Klägerin zugeteilte Frequenznutzungsrecht von vornherein mit der Einschränkung belastet war, dass die Klägerin von ihm nur nach Maßgabe der im Gemeinwohlinteresse auferlegten Versorgungspflicht Gebrauch machen durfte, berechtigte der Widerruf auch nicht zur Rückforderung des Zuschlagspreises. Denn durch den Preis wurde nicht die während der gesamten Nutzungsdauer konkret bestehende Nutzung, sondern die durch die Zuweisung eröffnete, d.h. bei ordnungsgemäßem Verhalten erzielbare Nutzungsmöglichkeit abgegolten.
Mit dem Zweck der Frequenzversteigerung, den am besten geeigneten, effizientesten Nutzer zu ermitteln, wäre es nicht vereinbar, wenn der erfolgreiche Bieter durch eigenes pflichtwidriges Verhalten nachträglich die Rechtsgrundlage des Zuschlagspreises beseitigen könnte. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der bei der Zweitversteigerung erzielte Erlös zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden muss, kam es nicht an, da für das Revisionsurteil auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des OVG abzustellen war.
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