16.01.2023

Uneindeutige Rabattaktion bei "Küchen-Tagen" eines Möbelhauses: Irreführung des Verbrauchers

Die 17. Handelskammer des LG München I hat der Klage eines Vereins zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb stattgegeben. Der Verein hatte gegen eine Händlerin für Möbel wegen einer Werbeanzeige in einer Tageszeitung geklagt.

LG München I v. 12.1.2023 - 17 HKO 17393/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte ist Händlerin für Möbel und Küchen. Sie betreibt ein Möbelhaus in München.

Das Möbelhaus hatte am 19.8.2021 zu den sog. "Küchen-Tagen" des Möbelhauses eine Werbeanzeige in einer Tageszeitung abgedruckt. Der Verein nahm das Möbelhaus im Hinblick auf diese Werbeanzeige auf Unterlassung in Anspruch und verlangte die Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Das LG hat die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige als irreführend für Verbraucher eingestuft und der Klage daher stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Für die Leser der Anzeige ist schon nicht klar ersichtlich, wie lange die beworbene Rabattaktion läuft. Auf der Werbeanzeige findet sich blickfangmäßig herausgestellt das Datum des 21.8., im Kleingedruckten ist jedoch ein Hinweis auf das Datum des 31.8.2021 enthalten.

Um den Vorwurf einer Irreführung über die Laufzeit der Rabattaktion auszuschließen, wäre es erforderlich gewesen, die Teilnahmebedingungen unmittelbar den blickfangmäßig herausgestellten Angaben zuzuordnen und so den Verbraucher aufzuklären. Eine solch eindeutige Aufklärung über die Teilnahmebedingungen fehlt jedoch in der streitgegenständlichen Werbeanzeige. Selbst wenn man zu Gunsten des Möbelhauses unterstellt, dass der Verbraucher den Hinweis auf das Aktionsende zum 31.8.2021 zur Kenntnis nimmt, bleibt er im Ungewissen darüber, was die Befristung bedeutet.

Der Entscheidungsdruck, der durch die Befristung des Angebots im Blickfang auf den 21.8. aufgebaut wird, kann durch eine solch uneindeutige weitere Datumsangabe im Kleingedruckten jedenfalls nicht beseitigt werden. Es ist insofern auch zu berücksichtigen, dass die Ankündigung von Preissenkungen wegen der Behauptung einer nur aktuell bestehenden Preisgünstigkeit eine stark anlockende Wirkung auf den Leser ausübt.

Weiter ist aus der beanstandeten Werbeanzeige auch nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen und bezüglich welcher Produkte des Möbelhauses der beworbene Rabatt Anwendung findet. Die blickfangmäßig herausgestellten Rabattzahlen sind zumindest uneindeutig. Der Leser bleibt im Zweifel, ob die Anzeige 20% und 20%, also insgesamt 40% Rabatt anpreist - oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte. Eine solch blickfangmäßig herausgestellte Aussage, die isoliert betrachtet zur Täuschung geeignet ist, kann jedoch nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis korrigiert werden, der selbst am Blickfang teilhat. An einem solchen Hinweis fehlt es hier. Das von der Beklagten angeführte Kleingedruckte im unteren Teil der Werbeanzeige reicht insoweit nicht aus.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
OLG Köln: Cookie-gesteuerte Rabattwerbung als irreführende geschäftliche Handlung
OLG Köln vom 3.12.2021 - 6 U 62/21
CR 2022, 261

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LG München I PM Nr. 1/2023 vom 12.1.2023
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