08.08.2022

Unlautere Nachahmung der Aufmachung eines hochwertigen Schaumweingetränks

Die Aufmachung eines hochwertigen Schaumweingetränke kann wettbewerbliche Eigenart erlangen, wenn die Gestaltung der Flasche und des Etiketts in einzigartiger Weise die klassische Produktaufmachung hochwertiger Schaumweine mit in Farbe und Form markanten Gestaltungselementen mit der zentralen Abbildung von Orangen auf dem Etikett verbindet und damit den Gesamteindruck deutlich von anderen Schaumweinen abgrenzt.

OLG München v. 12.7.2022, 29 W 739/22
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin zu 1) ist eine Weinproduzentin mit Sitz in Argentinien. Sie stellt seit März 2021 einen Schaumwein mit Bitterorange, Kräutern und Gewürzen her, der die Bezeichnung "Chandon Garden Spritz" trägt. Die Antragstellerin zu 2) vertreibt das Produkt in der EU. Die Antragstellerinnen gehören zur LVMH Moët Hennessy Gruppe.

Die Antragsgegnerin zu 1), die als Teil der Lidl-Gruppe Filialen im Großraum München betreibt, vertreibt seit April 2021 das von der Antragsgegnerin zu 2) hergestellte Schaumwein-Mischgetränk "Premium Spritz". Die Antragstellerinnen hatten mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Sie waren der Ansicht, das Produkt der Antragsgegnerinnen sei in seiner Produktgestaltung eine unlautere Nachahmung des "Chandon Garden Spritz" i.S.v. § 4 Nr. 3 lit. a UWG und führe eine unlautere Herkunftstäuschung i.S.v. § 5 Abs. 2 UWG herbei.

Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen war vor dem OLG erfolgreich.

Die Gründe:
Der Antragstellerin zu 1) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Nachahmung nach § 4 Nr. 3 lit a) i.V.m. § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung im weiteren Sinne zu.

Der "Chandon Garden Spritz" verfügt in seiner gestalterischen Aufmachung über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. Das angegriffene Produkt "Premium Spritz" stellt eine nachschaffende Nachahmung dar. Es führt insofern zu einer Herkunftstäuschung, als die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, es handele sich um eine rustikale Variante des Originalprodukts, die von demselben Hersteller oder von einem mit ihm wirtschaftlich bzw. organisatorisch verbundenen Unternehmen stammt, weil ein Teil von Gestaltungsmerkmalen, die die wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts prägen, übernommen werden und jegliche abgrenzende Kennzeichnung mit Herkunftsfunktion auf dem Nachahmungsprodukt fehlt.

Das Produkt "Chandon Garden Spritz" verfügt in seiner Produktgestaltung über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. Die Aufmachung eines hochwertigen Schaumweingetränke kann nämlich wettbewerbliche Eigenart erlangen, wenn die Gestaltung der Flasche und des Etiketts in einzigartiger Weise die klassische Produktaufmachung hochwertiger Schaumweine mit in Farbe und Form markanten Gestaltungselementen (insbesondere vertikaler, teilweise transparent anmutender Streifen über das Etikett, orange Farbtöne, als Relief aufgebrachte, spürbare und dreidimensional wirkende Schrift in vertikaler Anordnung) mit der zentralen Abbildung von Orangen auf dem Etikett verbindet und damit den Gesamteindruck deutlich von anderen Schaumweinen abgrenzt

Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Eine identische oder nahezu identische Nachahmung schied vorliegend aus, weil sich der Gesamteindruck der Vergleichsprodukte - auch nach dem unvollkommenen Erinnerungsbild - über geringfügige Abweichungen hinaus unterscheidet. Insbesondere ist der Flaschenhals gänzlich abweichend gestaltet.

Es liegt allerdings eine nachschaffende Nachahmung vor, weil das angegriffene Produkt einige, die wettbewerbliche Eigenart der Gestaltung des "Chandon Garden Spritz" prägende Gestaltungselemente, wenn auch mit nicht zu verkennenden Abweichungen, übernimmt. Dies ist vor allem die gelbfarbene vertikal verlaufende Banderole mit einem Aufdruck in reliefartig gestalteten Goldlettern. Unter Gesamtwürdigung der durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart des Originalprodukts und des Grads der Nachahmung sowie der glaubhaft gemachten hinreichenden Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs liegt angesichts einer fehlenden abweichenden Kennzeichnung mit Herkunftsfunktion eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft im weiteren Sinne nach § 4 Nr. 3 lit. a UWG vor.

Mehr zum Thema:

Immer auf aktuellem Stand in Sachen Wettbewerbsrecht bleiben Sie mit dem Beratermodul IPRB - Recht des geistigen Eigentums und der Medien
Das exklusive Modul für einen gezielten digitalen Zugriff auf sämtliche Inhalte des IPRB Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet dieses Modul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
Bayern.Recht
Zurück