06.02.2012

Unmittelbar nach Ende einer eBay-Auktion übermittelte Widerrufsbelehrung noch unverzüglich i.S.d. § 355 Abs. 2 BGB

Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dem Unternehmer ist ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar.

OLG Hamm 10.1.2012, I -4 U 145/11
Der Sachverhalt:
Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck u.a. auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.1.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 2.2.2011 um 19:20 Uhr.

Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine "Widerrufs- und Rückgabebelehrung", die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sieht die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß. Sie machte daher Unterlassungsansprüche geltend.

Das LG wies den Unterlassungsantrag ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird. Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung ist in diesem Sinne "unverzüglich nach Vertragsschluss" erfolgt.

Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen ist. Dem Unternehmer ist ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion wird dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben.

Außerdem ist denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten wird, so dass dem Unternehmer zuzubilligen ist, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher wird hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion muss auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.

OLG Hamm PM vom 3.2.2012
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