Update Coronakrise: Insolvenz in Eigenverwaltung als Anfang und nicht als Ende
Trotz allen guten Willens des Gesetzgebers sind sämtliche Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft an Voraussetzungen geknüpft, die diese einschränken - und damit unanwendbar machen können. So sind Unternehmer und Geschäftsführer (GF) auch während der Corona-Krise weiter voll antragspflichtig und damit auch haftbar für "Altlasten" bzw. wenn dringend benötigte Liquiditätshilfen im Einzelfall verwehrt bleiben. Dr. Verhoeven erläutert mögliche Maßnahmen in der Krise - und ihre Unsicherheiten.
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO ist zwar gem. § 1 COVInsAG 3 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Doch sind daran auch Ausnahmen geknüpft, auf die Dr. Verhoeven explizit eingeht. Was ist mit Unternehmen, die bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie bestehende zahlungsunfähig bzw. überschuldet waren? Welche Schritte müssen GF zur Vermeidung einer eigenen Haftung unbedingt beachten?
Der Beitrag ergänzt den Aufsatz von Theiselmann (GmbH-StB 2020, 112) über die GF-Haftung in der Krise!
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Den vollständigen Beitrag lesen Sie in dem aktuellen GmbHStB (GmbHStB 2020, 141) - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Steuerrecht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO ist zwar gem. § 1 COVInsAG 3 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Doch sind daran auch Ausnahmen geknüpft, auf die Dr. Verhoeven explizit eingeht. Was ist mit Unternehmen, die bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie bestehende zahlungsunfähig bzw. überschuldet waren? Welche Schritte müssen GF zur Vermeidung einer eigenen Haftung unbedingt beachten?
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Unser Autor:
Dr. Alexander Verhoeven ist Rechtsanwalt bei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und geprüfter ESUG-Berater.