Update Coronakrise: Lieferverzögerungen durch die Pandemie - Höhere Gewalt oder Verzug?
Aktuell im ITRB
Problemlage
Ob Betriebsschließungen, fehlende Transportkapazitäten oder Zuliefer-Engpässe, am Ende steht die Frage, wer für die zusätzliche Kosten und evtl. Verzögerungsschäden aufkommen muss bzw. ob eine oder beide Parteien den Vertrag einseitig beenden konnte(n). Lieferverzögerungen werden rechtlich als Verzug behandelt. Man muss allerdings beachten, dass der Schuldner in der Regel ein Beschaffungsrisiko für die Ware übernommen hat, weil es sich um eine Gattungsschuld handelt. In solchen Fällen bleibt der Schuldner prinzipiell zur pünktlichen Leistung verpflichtet, solange er die bestellten Waren noch irgendwie beschaffen kann. Auf jeden Fall aber bedarf es einer genauen Analyse der konkreten Ursache der Lieferverzögerungen und evtl. Beschaffungsalternativen.
Vertragsklauseln
Enthält ein vor 2020 geschlossener Vertrag Vereinbarungen zur höheren Gewalt, so erfassen diese in der Regel den Fall der Corona-Pandemie. Meist wird von Lieferverzögerungen durch "unverschuldete Umstände" oder von "unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen" gesprochen. Es werden dann meistens Beispiele solcher Fälle aufgeführt. Die Beispielliste ist dabei nicht abschließend. Es geht also genau um die Fälle, die dazu führen, dass kein Verzug vorliegt. Allerdings werden dabei gelegentlich die Rechtsfolgen modifiziert.
Rechtslage
Wie sind die Lieferverzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie rechtlich zu bewerten? Kann man höhere Gewalt annehmen oder liegt ein Verzug vor, der einen Schadensersatzanspruch begründen kann? Hat der Lieferant möglicherweise einen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Preisanpassung? Dr. Redeker hat verschiedenste Fälle unter die Lupe genommen und ist zu einem Ergebnis gekommen!
Mehr zum Thema:
Den vollständigen Beitrag lesen Sie im aktuellen ITRB 2021, 71 - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Beratermodul Otto Schmidt IT-Recht.
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Unser Autor:
Dr. Helmut Redeker ist Rechtsanwalt in Bonn.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Ob Betriebsschließungen, fehlende Transportkapazitäten oder Zuliefer-Engpässe, am Ende steht die Frage, wer für die zusätzliche Kosten und evtl. Verzögerungsschäden aufkommen muss bzw. ob eine oder beide Parteien den Vertrag einseitig beenden konnte(n). Lieferverzögerungen werden rechtlich als Verzug behandelt. Man muss allerdings beachten, dass der Schuldner in der Regel ein Beschaffungsrisiko für die Ware übernommen hat, weil es sich um eine Gattungsschuld handelt. In solchen Fällen bleibt der Schuldner prinzipiell zur pünktlichen Leistung verpflichtet, solange er die bestellten Waren noch irgendwie beschaffen kann. Auf jeden Fall aber bedarf es einer genauen Analyse der konkreten Ursache der Lieferverzögerungen und evtl. Beschaffungsalternativen.
Vertragsklauseln
Enthält ein vor 2020 geschlossener Vertrag Vereinbarungen zur höheren Gewalt, so erfassen diese in der Regel den Fall der Corona-Pandemie. Meist wird von Lieferverzögerungen durch "unverschuldete Umstände" oder von "unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen" gesprochen. Es werden dann meistens Beispiele solcher Fälle aufgeführt. Die Beispielliste ist dabei nicht abschließend. Es geht also genau um die Fälle, die dazu führen, dass kein Verzug vorliegt. Allerdings werden dabei gelegentlich die Rechtsfolgen modifiziert.
Rechtslage
Wie sind die Lieferverzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie rechtlich zu bewerten? Kann man höhere Gewalt annehmen oder liegt ein Verzug vor, der einen Schadensersatzanspruch begründen kann? Hat der Lieferant möglicherweise einen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Preisanpassung? Dr. Redeker hat verschiedenste Fälle unter die Lupe genommen und ist zu einem Ergebnis gekommen!
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Dr. Helmut Redeker ist Rechtsanwalt in Bonn.