11.03.2025

Urheberrecht an einer Fotografie: Kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei notwendiger näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen

Besteht mit Blick auf ein mit der Klage als verletzt gerügtes Schutzrecht (hier: Urheberrecht an einer Fotografie) eine spezielle Schrankenregelung, deren Voraussetzungen im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu prüfen sind (hier: § 45 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG in Bezug auf die angegriffene Verwendung von Vervielfältigungsstücken der Fotografie in einer Patentanmeldung), lässt sich die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition des Klägers erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen und kann daher nach den allgemeinen Grundsätzen nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verneint werden.

BGH v. 21.11.2024 - I ZR 10/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind im Bereich der Medizintechnik tätig. Die Klägerin forscht an der Möglichkeit der Transplantation von menschlichem oder tierischem Gewebe der Hornhaut (Cornea) des Auges. Damit Cornea-Implantate in den Körper des Empfängers eingesetzt werden können, müssen sie von der DNA des Spenders gereinigt (dezellularisiert) werden. Die Beklagte befasst sich mit der Dezellularisierung von Herzklappen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte, Muster der von ihr hergestellten Cornea-Implantate nach ihren Vorgaben zu dezellularisieren. Die Zusammenarbeit erfolgte auf der Grundlage einer zuvor geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.5./1.6.2015.

Die Beklagte meldete am 30.11.2015 ohne Wissen der Klägerin das deutsche Patent DE 10 2015 120 716 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Aufbereitung von Corneagewebe" an. Die Anmeldung enthielt als Abbildung 3 eine Fotografie: In der Beschreibung hieß es dazu: "Abb. 3 zeigt Corneagewebe (b), das durch ein nicht erfindungsgemäßes Verfahren in Abwesenheit von einem hierin vorgeschlagenen Polyalkohol dezellularisiert wurde. Das Gewebe ist stark eingetrübt und so undurchsichtig, dass Gedrucktes auf der Unterlage unter der Corneaprobe nicht einmal schemenhaft erkannt werden kann."

Im Mai 2016 schlossen die Parteien rückwirkend auf den 26.5.2015 einen "Lieferungsvertrag". In § 3 Abs. 4 dieses Vertrags war bestimmt, dass sich die Parteien wechselseitig an Urheber- und verwandten Schutzrechten, die an den Entwicklungen und Weiterentwicklungen bestehen bzw. im Zuge der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Entstehung gelangen, ein ausschließliches unbeschränktes Nutzungsrecht einschließlich des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung einräumen. Am 1.6.2017 wurde die Patentanmeldung der Beklagten offengelegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung der Fotografie in der Patentanmeldung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die mit der Patentanmeldung und der Offenlegung im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens vorgenommene Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung verletze ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte, die ihr von ihrem Entwicklungsleiter, der das Foto im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erstellt und bearbeitet habe, eingeräumt worden seien.

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos abgemahnt hatte, nahm die Klägerin sie mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, auf die Abgabe einer gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt vorzunehmenden und auf unverzügliche Entfernung des Lichtbilds aus der Patentenanmeldung gerichteten Erklärung, auf Auskunft und Rechnungslegung und auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Zudem beantragte die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Die Annahme des OLG, der vorliegenden Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das OLG hat nicht berücksichtigt, dass sich die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition der Klägerin erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen lässt.

Grund der Klageanträge ist die Behauptung der Klägerin, die im Rahmen der Patentanmeldung und des damit eingeleiteten Erteilungsverfahrens vorgenommene Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der als Abbildung 3 verwendeten Fotografie verletzte die ihr zustehenden Urheberrechte. Gegenstand der vorliegenden Klage ist damit die Frage, ob und inwieweit sich der Rechtsinhaber aus seinem Schutzrecht gegen die Verwendung seines urheberrechtlich geschützten Werks in einem von Dritten eingeleiteten behördlichen Verfahren wenden kann. Diese Frage ist indessen Gegenstand der urheberrechtlichen Schutzschranke des § 45 UrhG.

Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen (Absatz 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig (Absatz 3). Zu den in § 45 Abs. 1 UrhG genannten behördlichen Verfahren gehört insbesondere das Patenterteilungsverfahren.

Besteht - wie im Streitfall - mit Blick auf ein mit der Klage als verletzt gerügtes Schutzrecht eine spezielle Schrankenregelung, deren Voraussetzungen im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu prüfen sind (vgl. neben der Bestimmung des § 45 UrhG auch § 87c Abs. 2 UrhG, § 29a PatG und § 24 KUG), lässt sich die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition der Klägerin erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen und kann nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verneint werden.

Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Mehr zum Thema:

Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

Otto Schmidt Answers optional dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen. 4 Wochen gratis nutzen!
BGH online