Urheberrechtsschutz für ein Foto an einem seinerseits urheberrechtlich geschützten Motiv
LG Köln v. 1.7.2021 - 14 O 15/20
Der Sachverhalt:
Ein Fotograf klagte gegen ein Architekturbüro. Auf dessen Webseite wurde - ohne Genehmigung - zu Werbezwecken ein durch den Kläger angefertigtes Foto eines Gebäudes verwendet.
Da das Gebäude durch Mitglieder des Architekturbüros errichtet wurde, das Büro also Urheberrechte an dem fotografierten Objekt besitzt, war das Büro der Ansicht, der Fotograf habe das streitgegenständliche Foto in Verletzung der Urheberrechte des beklagten Büros an dem Bauwerk erstellt. Der Fotograf könne sich nicht auf die Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG berufen.
Das LG hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung des Fotos und auf Zahlung von Schadensersatz überwiegend stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Lichtbilds, wie dies konkret geschehen ist auf der Webseite der Beklagten, aus §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.
Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger ihre Urheberrechte an dem Bauwerk verletze, ist mit Blick auf die Entstehung von Urheberrechten am streitgegenständlichen Lichtbild unerheblich. Es steht dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig wäre. Ob der Kläger sich insoweit auf die Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG stützen kann, ist für die Entstehung der isoliert zu betrachtenden Urheberrechte an dem Lichtbildwerk bzw. dem Lichtbild ohne Bedeutung. Denn die Frage, ob der Kläger das auf dem Lichtbild sichtbare Motiv urheberrechtlich nutzen bzw. verwerten darf, ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft des hier streitgegenständlichen Lichtbildes zu bewerten.
Der Kläger handelte auch nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Der Kläger muss keine Urheberrechtsverletzungen dulden, auch nicht wenn die Beklagte über Urheberrechte an dem "Motiv" verfügen sollte.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Lichtbilds auf der Webseite der Beklagten aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dieser Anspruch beläuft sich nach gerichtlicher Schätzung gem. § 287 ZPO auf 1.500 €.
Justiz NRW online
Ein Fotograf klagte gegen ein Architekturbüro. Auf dessen Webseite wurde - ohne Genehmigung - zu Werbezwecken ein durch den Kläger angefertigtes Foto eines Gebäudes verwendet.
Da das Gebäude durch Mitglieder des Architekturbüros errichtet wurde, das Büro also Urheberrechte an dem fotografierten Objekt besitzt, war das Büro der Ansicht, der Fotograf habe das streitgegenständliche Foto in Verletzung der Urheberrechte des beklagten Büros an dem Bauwerk erstellt. Der Fotograf könne sich nicht auf die Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG berufen.
Das LG hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung des Fotos und auf Zahlung von Schadensersatz überwiegend stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Lichtbilds, wie dies konkret geschehen ist auf der Webseite der Beklagten, aus §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.
Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger ihre Urheberrechte an dem Bauwerk verletze, ist mit Blick auf die Entstehung von Urheberrechten am streitgegenständlichen Lichtbild unerheblich. Es steht dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig wäre. Ob der Kläger sich insoweit auf die Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG stützen kann, ist für die Entstehung der isoliert zu betrachtenden Urheberrechte an dem Lichtbildwerk bzw. dem Lichtbild ohne Bedeutung. Denn die Frage, ob der Kläger das auf dem Lichtbild sichtbare Motiv urheberrechtlich nutzen bzw. verwerten darf, ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft des hier streitgegenständlichen Lichtbildes zu bewerten.
Der Kläger handelte auch nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Der Kläger muss keine Urheberrechtsverletzungen dulden, auch nicht wenn die Beklagte über Urheberrechte an dem "Motiv" verfügen sollte.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Lichtbilds auf der Webseite der Beklagten aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dieser Anspruch beläuft sich nach gerichtlicher Schätzung gem. § 287 ZPO auf 1.500 €.