Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen gegen Cheat-Software
EuGH v. 17.10.2024 - C-159/23
Der Sachverhalt:
Sony vertreibt PlayStation-Videospielkonsolen und Spiele für diese Konsolen. Bis zum Jahr 2014 bot sie u.a. die Konsole PlayStationPortable und das Spiel "MotorStorm: Arctic Edge" zum Kauf an.
Sony verklagte vor deutschen Gerichten das Unternehmen Datel, das Software und ein Gerät anbietet, die mit dieser PlayStation kompatibel sind und dem Benutzer in einer bestimmten Phase des Spiels von Sony nicht vorgesehene Spieloptionen bieten (Es handelt sich um die Software "Action Replay PSP" sowie das Gerät "Tilt FX" mit gleichnamiger Software.).
Sony ist der Ansicht, dass die ihrem Spiel zugrunde liegende Software mit diesen Produkten von Datel umgearbeitet und so ihr ausschließliches Recht verletzt werde, derartige Umarbeitungen zu gestatten. Sie beantragte daher bei den deutschen Gerichten, Datel den Vertrieb der fraglichen Produkte zu untersagen und Datel zum Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll, zu verurteilen.
Der BGH hat den EuGH um Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ersucht.
Der BGH weist darauf hin, dass die Software von Datel vom Benutzer auf der PlayStation installiert werde und gleichzeitig mit der Spielsoftware ablaufe. Sie verändere oder vervielfältige weder den Objekt- noch den Quellcode noch die innere Struktur und Organisation der Software von Sony. Sie beschränke sich darauf, den Inhalt von Variablen, die die Computerspiele von Sony vorübergehend im Arbeitsspeicher der Konsole angelegt hätten und während des Ablaufs des Spiels verwendeten, zu verändern. Das Spiel laufe so auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ab.
Der EuGH urteilte, dass der durch die Richtlinie spezifisch gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.
Die Gründe:
Die Richtlinie schützt nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt. Hingegen schützt sie nicht die Funktionalitäten des Programms und auch nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, wenn diese keine Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
EuGH: Cheat-Software urheberrechtlich zulässig
Jan Pfeiffer, CR 2024, R52
Beratermodul IT-Recht:
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EuGH PM Nr. 181 vom 17.10.2024
Sony vertreibt PlayStation-Videospielkonsolen und Spiele für diese Konsolen. Bis zum Jahr 2014 bot sie u.a. die Konsole PlayStationPortable und das Spiel "MotorStorm: Arctic Edge" zum Kauf an.
Sony verklagte vor deutschen Gerichten das Unternehmen Datel, das Software und ein Gerät anbietet, die mit dieser PlayStation kompatibel sind und dem Benutzer in einer bestimmten Phase des Spiels von Sony nicht vorgesehene Spieloptionen bieten (Es handelt sich um die Software "Action Replay PSP" sowie das Gerät "Tilt FX" mit gleichnamiger Software.).
Sony ist der Ansicht, dass die ihrem Spiel zugrunde liegende Software mit diesen Produkten von Datel umgearbeitet und so ihr ausschließliches Recht verletzt werde, derartige Umarbeitungen zu gestatten. Sie beantragte daher bei den deutschen Gerichten, Datel den Vertrieb der fraglichen Produkte zu untersagen und Datel zum Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll, zu verurteilen.
Der BGH hat den EuGH um Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ersucht.
Der BGH weist darauf hin, dass die Software von Datel vom Benutzer auf der PlayStation installiert werde und gleichzeitig mit der Spielsoftware ablaufe. Sie verändere oder vervielfältige weder den Objekt- noch den Quellcode noch die innere Struktur und Organisation der Software von Sony. Sie beschränke sich darauf, den Inhalt von Variablen, die die Computerspiele von Sony vorübergehend im Arbeitsspeicher der Konsole angelegt hätten und während des Ablaufs des Spiels verwendeten, zu verändern. Das Spiel laufe so auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ab.
Der EuGH urteilte, dass der durch die Richtlinie spezifisch gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.
Die Gründe:
Die Richtlinie schützt nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt. Hingegen schützt sie nicht die Funktionalitäten des Programms und auch nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, wenn diese keine Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen.
Kurzbeitrag:
EuGH: Cheat-Software urheberrechtlich zulässig
Jan Pfeiffer, CR 2024, R52
Beratermodul IT-Recht:
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