14.11.2022

Urteil in Bußgeldverfahren gegen Anbieter von Technischer Gebäudeausrüstung

Das OLG Düsseldorf hat gegen die Kraftanlagen Energies & Services GmbH (vormals Kraftanlagen München GmbH) wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit in zwei Fällen Geldbußen i.H.v. zusammen 21 Mio € verhängt, sie von dem Vorwurf einer weiteren Tat freigesprochen und das Verfahren im Übrigen eingestellt.

OLG Düsseldorf v. 11.11.2022 - V-2 Kart 2/22 (OWi)
Mit Bußgeldbescheid vom 5.12.2019 (Az.: B 11 - 27200 - KiB -21/14 -U6) hatte das Bundeskartellamt der Nebenbetroffenen Kraftanlagen Energies & Services GmbH (vormals Kraftanlagen München GmbH) zur Last gelegt, bei der Vergabe von Großaufträgen über Technische Gebäudeausrüstung (TGA) in insgesamt sieben Fällen kartellrechtswidrige Absprachen getroffen zu haben und eine Buße über 47,5 Mio € verhängt. Neben der Kraftanlagen Energies & Services GmbH wurden Bußgelder gegen zehn weitere Unternehmen ausgesprochen, insgesamt 110 Mio €. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Nebenbetroffene Einspruch eingelegt.

Nach den Feststellungen des 2. Kartellsenats hatte sich zwischen Ende 2006/Anfang 2007 auf Initiative der Kraftanlagen Energies & Services GmbH ein fester Kreis von Wettbewerbern gegründet, um die Vergabe von durch den Siemens-Konzern ausgeschriebenen TGA-Leistungen für insgesamt 18 Kraftwerksprojekte durch Absprachen zu steuern (Vgl. Fallbericht des Bundeskartellamts vom 27. März 2020 (B11-21/14)).

Das OLG ist der Rechtsansicht des Bundeskartellamts gefolgt und hat insgesamt 18 Einzelabsprachen, von denen 16 später erfolgreich umgesetzt wurden, wegen einer zwischen den Beteiligten getroffenen Grundabsprache als einen Verstoß geahndet und ein Bußgeld in Höhe von 20 Mio € verhängt.

In einem weiteren Fall betreffend den Neubau eines Verwaltungsgebäudes sieht der 2. Kartellsenat es als erwiesen an, dass zwischen den Wettbewerbern Angebotssummen ausgetauscht worden waren und verhängte wegen dieses Verstoßes ein Bußgeld in Höhe von 1 Mio €.

Auch im Hinblick auf ein Hotelprojekt hat sich der Vorwurf einer kartellrechtswidrigen Absprache nach den Feststellungen des Senats bestätigt. Der handelnde Mitarbeiter der Nebenbetroffenen war nach Ansicht des Senats im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung seiner Stellung indes kein tauglicher Täter einer Anknüpfungstat gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, so dass die Kraftanlagen Energies & Services GmbH insoweit freigesprochen wurde.

In vier weiteren Fällen hat der 2. Kartellsenat das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des EuGH (14.1.2021 - C -450/19, Kilpailu-ja Kulatta javirasto). Nach den Ausführungen des Senats ist danach für die Frage des Beginns der Verjährung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden. Auf das Datum der Schlussrechnung, worauf der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung abgestellt hat, kann dies nach Auffassung des Senats nicht mehr erfolgen; stattdessen sei in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf den Zuschlag abzustellen. Bereits vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hatte die Verteidigung der Kraftanlagen ihren Einspruch vor allem auch auf den Einwand der Verjährung gestützt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundeskartellamt, die Generalstaatsanwaltschaft und die Kraftanlagen Energies & Services GmbH können dagegen Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen.

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OLG Düsseldorf PM vom 14.11.2022
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