08.02.2022

Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk

In einem auf einer Internetplattform betriebenen Forschernetzwerk, in dem sich Wissenschaftler untereinander austauschen und hierzu jeweils Nutzerprofile anlegen können, dürfen keine verlagsgebundenen Fachartikel zugänglich gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die streitigen Artikel von multinationalen Autorenteams stammen und die betreffenden Verlage ihren Sitz im Ausland (hier USA, Großbritannien und Niederlande) haben.

LG München I v. 31.1.2022 - 21 O 14450/17
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft einen Streit zwischen mehreren im Ausland ansässigen wissenschaftlichen Fachverlagen (Kläger) und dem beklagten Betreiber einer Internetplattform für ein Forschernetzwerk. Auf der betroffenen Plattform, auf der sich Wissenschaftler untereinander austauschen und hierzu jeweils Nutzerprofile anlegen können, wurden zahlreiche Fachartikel zugänglich gemacht. Die Kläger beantragten mit ihrer Klage ein Verbot solcher Publikationen; aus Sicht der Kläger handelte es sich um das geistige Eigentum der Verlage, da die betroffenen Artikel in den Fachzeitschriften dieser Verlage veröffentlicht worden waren.

Die Kläger haben ihren Sitz in den USA, Großbritannien und den Niederlanden, und die streitigen Artikel stammen von multinationalen Autorenteams. Es war daher vorliegend umstritten, inwieweit den klagenden Verlagen überhaupt Rechte an den Artikeln zustehen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass sie für das Zugänglichmachen der Artikel nicht verantwortlich gemacht werden könne, da diese von den Nutzern selbst auf der Plattform eingestellt worden seien.

Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte darf die streitgegenständlichen Artikel nicht zugänglich machen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.

Die Unterlassungsansprüche konnten von den Klägern mit Erfolg geltend gemacht werden, da die Verlage insofern ihre Rechteinhaberschaft hinreichend belegt haben und die Beklagten für den Inhalt der Plattform auch verantwortlich sind. Der von den Klägern begehrte Schadenersatzanspruch besteht hingegen nicht, da nach § 10 UrhG im Falle eines Schadenersatzbegehrens höhere Anforderungen an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft bestehen.

LG München PM Nr. 4 vom 4.2.2022
Zurück