28.03.2022

Verbotene Eigenmacht durch Sperren der Auflademöglichkeit einer Elektroauto-Batterie per Fernzugriff

Das Sperren der Auflademöglichkeit der Batterie eines Elektrofahrzeugs per Fernzugriff stellt verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar. Eine entsprechende AGB-Klausel in den Mietbedingungen der deutschen Niederlassung einer französischen Herstellerbank ist somit unwirksam und wettbewerbswidrig. Weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen.

OLG Düsseldorf v. 7.10.2021 - 20 U 116/20
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist die deutsche Niederlassung einer französischen Bank, die verschiedene Finanzprodukte vertreibt und zudem Batterien für C.-Elektrofahrzeuge an Kunden vermietet, die ein C.-Elektrofahrzeug kaufen oder leasen, die Batterie - ggf. aufgrund ihrer beschränkten Lebensdauer - jedoch nicht erwerben, sondern mieten möchten. Die Beklagte weist in ihrer AGB daraufhin, dass sich die Batterien nicht mehr aufladen lassen, wenn der Kunde die Miete für die vermieteten Autos nicht rechtzeitig zahlen würde. Die AGB sehen eine Ankündigungsfrist von 14 Tagen vor, danach soll es dem Verbraucher nicht mehr möglich sein, sein Elektroauto zu verwenden.

Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale. Sie war der Ansicht, die streitgegenständliche Klausel sei hinsichtlich der Berechnung der Ankündigungsfrist von 14 Tagen unklar. Denn aus der Klausel werde schon nicht deutlich, wann die genannte Frist tatsächlich beginne. Damit sehe sich der Mieter mit Zugang des Ankündigungsschreibens einer steten Ungewissheit darüber ausgesetzt, ab wann genau die Möglichkeit zum Laden der Fahrzeugbatterie ausgeschlossen werde. Die Klausel sei schon deshalb für den Mieter nicht hinreichend transparent.

Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte die Entscheidung. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BGH unter dem Az.: XII ZR 89/21 anhängig.

Die Gründe:
Die von der Beklagten verwendete, streitgegenständliche Klausel unterliegt gem. §§ 307 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Aus dieser folgt, dass die Klausel gem. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Eine AGB-Klausel benachteiligt den Vertragspartner, wenn sie seine Interessen in einer vom Gesetz abweichenden Weise regelt. Gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Und dies ist bei der streitgegenständlichen Klausel der Fall.

Eine sog. "Sperre" wie im vorliegenden Fall, d.h. das Unmöglichmachen des Aufladens nach Kündigung des Mietvertrages ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Zwar ist der Kunde nach Kündigung des Mietvertrages zur Herausgabe der Mietsache (der Batterie) gem. § 546 BGB sowie § 985 BGB verpflichtet. Ein Zugriffsrecht des Vermieters im Wege der Selbsthilfe gem. § 229 BGB existiert jedoch nicht, wenn der Mieter dem Herausgabeanspruch nicht (sofort) nachkommt. Das Sperren der Auflademöglichkeit stellt vielmehr eine verbotene Eigenmacht der Beklagten i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar. Dieses Rechtsinstitut verbietet die Entziehung oder sonstige Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers.

Die Möglichkeit der Nutzung ist Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft und damit des Besitzes. Der Besitz besteht als Voraussetzung des Besitzschutzes in dem dauernden Zustand der tatsächlichen Gewalt, welche mit der Einwirkungsmacht auf die Sache und der Ausschlussmacht zwei Komponenten enthält. Durch das Sperren der Auflademöglichkeit wird diese Einwirkungsmacht des Mieters eingeschränkt.

Die Frage, ob das Sperren der Auflademöglichkeit der Batterie per "Fernzugriff" verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB ist, könnte sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und ist für die beteiligten Verkehrskreise von besonderer Bedeutung. Im Übrigen ist die Frage auch für ähnlich gelagerte Sachverhalte - zum Beispiel im Zusammenhang mit der Aktivierung einer Wegfahrsperre per Fernzugriff bei einem Fahrzeug durch den Vermieter oder Leasinggeber bei Zahlungsverzug des Mieters bzw. Leasingnehmers (vgl. hierzu Paulus/Matzke, CR 2017, 769) - relevant.

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