19.01.2012

Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige erfolglos

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Minderjährigen, ihrer Eltern sowie eines Sonnenstudiobetreibers gegen § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Grundrechtseingriffe durch das in der Vorschrift geregelte Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige sind insbes. durch das Ziel des Jugendschutzes gerechtfertigt.

BVerfG 21.12.2011, 1 BvR 2007/10
Der Sachverhalt:
Die am 4.8.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf.

Die 1994 geborene Beschwerdeführerin zu 1) nutzt gelegentlich öffentliche Solarien und sieht sich durch die Verbotsregelung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Ihre Eltern, die Beschwerdeführer zu 2) und 3), rügen die Verletzung ihres Elterngrundrechts, weil der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Eingriff sie daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Der Beschwerdeführer zu 4) ist Betreiber eines Sonnenstudios und macht im Wesentlichen eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen.

Die Gründe:
Die Beschwerdeführer sind durch das Verbot der öffentlichen Solariennutzung für Minderjährige nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Die Beschwerdeführerin zu 1) wird durch das Nutzungsverbot nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regelung verfolgt das legitime Ziel, Minderjährige vor UV-Strahlung und damit vor Schäden an den Hautzellen zu schützen. Das Nutzungsverbot ist auch verhältnismäßig und zur Verfolgung des angestrebten Ziels erforderlich. Durch das Verbot wird den Minderjährigen auch keine unzumutbare Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit auferlegt. Das Verbot wirkt nur eingeschränkt, da den Minderjährigen die Möglichkeit des "Sonnenbadens" im Freien und der Nutzung privater Solarien bleibt.

Andererseits ist der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit für die betroffenen Minderjährigen keineswegs belanglos. Ihnen wird die Dispositionsbefugnis über die Gestaltung ihres Aussehens und ihrer Freizeitgestaltung teilweise genommen, ohne dass es sich dabei um ein gemeinwohlschädliches Verhalten handelt. Zudem verfolgt die Verbotsregelung mit dem Schutz vor selbstschädigendem Verhalten ein Ziel, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag. Denn diese umfasst auch die Freiheit, Handlungen vorzunehmen, die gesundheitliche Risiken mit sich bringen.

Anderes gilt jedoch im Bereich des Jugendschutzes, der als Rechtfertigungsgrund für Grundrechtseingriffe im Grundgesetz ausdrücklich anerkannt ist. Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden. Da Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtungen bislang nicht den gewünschten Erfolg hatten, musste der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit haben, den Besuch von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen aus freien Stücken zu unterlassen.

Der durch das Sonnenstudio-Verbot bewirkte Eingriff in das nach Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Beschwerdeführer zu 2) und 3) ist ebenfalls gerechtfertigt. Es bleibt den Eltern unbenommen, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten. Angesichts der daher geringen Eingriffsintensität durfte der Gesetzgeber sich auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und daran anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und damit für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot entscheiden.

Schließlich ist auch der Beschwerdeführer zu 4) durch das Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. In Anbetracht der hohen Bedeutung des Jugendschutzes und der vom Gesetzgeber vertretbar eingeschätzten Gefahr, die Kindern und Jugendlichen durch die Nutzung von Sonnenbänken droht, erweist sich die mit der Regelung verbundene Einschränkung der Berufsausübung für die Betreiber von Sonnenstudios ebenfalls nicht als unverhältnismäßig.

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BVerfG PM Nr. 3 vom 19.1.2012
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