06.10.2021

Verhältnis zwischen dem Schutz geografischer Kollektivmarken und dem Schutz geografischer Bezeichnungen nach der Grundverordnung

Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.

BGH v. 29.7.2021 - I ZR 163/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein wirtschaftlicher Verein, der als bäuerlicher Erzeugergemeinschaft rund 1.500 Fleisch und Fleischwaren produzierende Mitgliederbetriebe angehören. Für sie sind seit 2012 die geografischen Herkunftsangaben "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" als deutsche Kollektivmarken u.a. für Fleisch (Warenklasse 29) eingetragen. Eine Eintragung der Bezeichnungen als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Grundverordnung) besteht nicht.

In der Markensatzung der Klägerin heißt es, der Markenschutz diene "in erster Linie zur Sicherstellung der hohen Qualität und damit dem Schutz der Verbraucherschaft vor minderwertiger Nachahmung". Die Mitglieder der Klägerin können die Kennzeichen nutzen, sofern sie sich an die von ihr aufgestellten Erzeugerrichtlinien halten. Diese sehen bestimmte Anforderungen an die Tierzucht, die Tierhaltung, die Fütterung, den Transport und die Schlachtung sowie deren Kontrolle durch näher bezeichnete Stellen vor.

Die Beklagte zu 1 ist ein Fleisch verarbeitendes und vertreibendes Unternehmen. Der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer. Die Beklagten gehören der Klägerin nicht an.

U.a. in der lokalen Tageszeitung "Haller Tagblatt" warb die Beklagte zu 1 im Dezember 2016 mit den Angaben "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind". Zudem warb sie auf ihrer Internetseite mit verschiedenen Bezeichnungen für Fertiggerichte unter Verwendung der Angaben "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind".

Die Klägerin nahm die Beklagten nach erfolgloser Abmahnung u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab der Klage hingegen statt.

Der BGH hat nun die Revision der Beklagten abgewiesen.

Die Gründe:
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 MarkenG zusteht. Die Benutzungshandlungen der Beklagten verletzen das ausschließliche Benutzungsrecht der Klägerin an den zu ihren Gunsten eingetragenen geografischen Kollektivmarken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind".

Das OLG hat ein Eingreifen der Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG zugunsten der Beklagten ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gewährt die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 MarkenG verstößt. Insbesondere kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 MarkenG eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendung von § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der als Kollektivmarke eingetragenen geografischen Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" nicht durch die Grundverordnung ausgeschlossen oder gesperrt ist. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Schutz geografischer Kollektivmarken und dem Schutz geografischer Bezeichnungen nach der Grundverordnung.

Kollektivmarken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen dienen können, auf der einen Seite und Ursprungsangaben und geografische Angaben auf der anderen Seite unterliegen nicht nur unterschiedlichen rechtlichen Regelungen, sondern verfolgen auch verschiedene Ziele. Die wesentliche Funktion einer Kollektivmarke besteht darin, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Demggü. dienen Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die einen immanenten Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung aufweisen.

Der Schutz (geografischer) Kollektivmarken nach dem auf der Markenrichtlinie beruhenden, vollharmonisierten Recht der Mitgliedstaaten besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Grundverordnung. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 14 der Grundverordnung, der die Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben regelt. Das Nebeneinander der Schutzsysteme lässt sich darüber hinaus auch Art. 24 Abs. 5 TRIPS entnehmen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG greife zugunsten der Beklagten nicht ein. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG für geografische Kollektivmarken setzt Art. 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Markenrichtlinie um. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Markenrichtlinie berechtigt eine Kollektivmarke den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Das Merkmal der "guten Sitten" in § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht inhaltlich dem in der Markenrichtlinie verwendeten Begriff der "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel". Damit die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel genügt, darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln. Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Der Dritte handelt u.a. dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt.

Aus Sicht des Berufungsgerichts entspricht die Benutzung der Kollektivmarken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" durch die Beklagten nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Schutz einer Kollektivmarke mit geografischer Herkunftsangabe bezieht sich auf alle ökonomischen Funktionen, die einer Marke zukommen und rechtlich geschützt sind. Hierzu gehört nicht nur ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung ggü. Verbrauchern, sondern es zählen dazu auch ihre anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung von deren Qualität. Zwar ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie beschreibende Begriffe für die Vermarktung ihrer Produkte verwenden dürfen und die Klägerin die Auswahl geeigneter Bezeichnungen durch die Anmeldung einer Vielzahl von Kollektivmarken erschwert. Die Beklagten haben aber die Zeichen in identischer Form genutzt, ohne dem angesprochenen Verbraucher durch irgendeinen Hinweis auch nur ansatzweise zu verdeutlichen, dass ihre Produkte nicht von einem Mitglied der Klägerin stammen und deren Erzeugerrichtlinien nicht vollständig entsprechen. Verbraucher können daher leicht zu der irrigen Auffassung gelangen, dass die Beklagte zu 1 der Erzeugergemeinschaft angehört oder die beworbenen Waren jedenfalls gewissen Qualitätsanforderungen oder Produktionsmethoden entsprechen, die für die mit den Kennzeichen versehenen Produkte üblich sind und daher erwartet werden. Die Kollektivmarken der Klägerin besitzen einen guten Ruf, da die angesprochenen Verkehrskreise mit den Bezeichnungen "Hohenloher Weiderind" und "Hohenloher Landschwein" eine allgemein hohe Qualität der damit beworbenen Produkte verbinden. Den Beklagten geht es nicht primär um die Verwendung der Bezeichnungen als Herkunftsangabe, vielmehr trachten sie danach, den von der Klägerin aufgebauten guten Ruf der Marke auszunutzen und sich den Sog der werbewirksamen Marke verkaufsfördernd zunutze zu machen.
BGH online
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