Verjährung bei fehlerhafter Rechtsanwendung des Schuldners
BGH v. 20.10.2022 - III ZR 88/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Finanzdienstleistungsunternehmen, aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen (behaupteter) fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Jahr 2014 nach Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Beklagten sog. Kauf- und Lieferverträge mit der in Berlin ansässigen "B.-Stiftung" über insgesamt 95.000 € in Form des Modells "Gold Standard". Streitgegenständlich ist ein Betrag von 50.000 €, der sich auf die Vertragsnummern 112855 (15.000 €), 112854 (10.000 €) und 1403869 (25.000 €) bezieht. Weitere zwischen dem 25.4.2012 und dem 16.10.2014 geschlossene Verträge sind Gegenstand eines anderweitigen Rechtsstreits gewesen.
Ausweislich des Verkaufsprospekts der Stiftung war vorgesehen, dass die Kunden Eigentum an Goldbarren mit einer Reinheit von 99,9 % erwerben sollten. Ende Februar 2015 fand im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Stiftung statt. Dabei wurde festgestellt, dass von den vereinnahmten Anlegergeldern i.H.v. 57 Mio. € nur 324,486 kg Gold im Wert von rd. 10,58 Mio. € erworben wurden. Bei etwa 95 % des in den Tresoren der Stiftung lagernden Goldes handelte es sich um Falschgold. Von den Anlegergeldern wurden Immobilien erworben und Darlehen an verbundene Stiftungen vergeben. Überwiegend ist der Verbleib des Geldes ungeklärt.
Über das Vermögen der Stiftung wurde am 17.6.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Hiervon erfuhren der Kläger und seine Ehefrau noch im selben Jahr und ließen sich anschließend anwaltlich beraten. Der Kläger macht geltend, der Geschäftsführer der Beklagten habe die ihm aus einem Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Er begehrt mit der am 13.11.2019 zugestellten Klage, die Beklagte zur Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus den vorgenannten Beteiligungen zu verurteilen. Des Weiteren beantragt er die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der vorbezeichneten Ansprüche im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat sich u.a. mit der Einrede der Verjährung verteidigt.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich die Tatsachen- und nicht die Rechtskenntnis entscheidend. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Zwar ist das OLG von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat auch gesehen, dass es in "Ausnahmefällen" außerdem "auf die zutreffende rechtliche Würdigung" ankommen kann. Es hat sich jedoch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer solchen Ausnahmekonstellation gerechtfertigt ist, nicht befasst. Dementsprechend hat es nicht erkannt, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, soweit der Geschäftsführer der Beklagten die Kapitalanlage aufgrund des angeblichen Erwerbs physischen Eigentums an den Goldbarren als insolvenzfeste Investition dargestellt hat.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Fall, in dem bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners liegt, die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche nicht ausreichen kann; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist. Die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände vermag dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung zu vermitteln. Dies hat das OLG nicht bedacht und infolgedessen übersehen, dass beim Kläger und seiner Ehefrau von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erst ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, zu dem sie erfahren haben oder ihnen infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass die (behaupteten) Angaben des Geschäftsführers der Beklagten über die "Insolvenzfestigkeit der Investition" rechtlich unzutreffend waren.
Die Kenntnis der Insolvenz der Stiftung und des Umstands, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Aussonderung des erworbenen Goldes einen anderen Rechtsstandpunkt einnahm als der Geschäftsführer der Beklagten, genügt für die Annahme grober Fahrlässigkeit schon deshalb nicht, weil nach der Senatsrechtsprechung der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, dessen Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen besonderes Gewicht beimisst und es daher in der Regel kein grobes Verschulden gegen sich selbst darstellt, wenn er ohne "dringenden Anlass" davon absieht, dessen Angaben zum Beispiel durch Lektüre des Emissionsprospekts weiter zu überprüfen. Unterlässt der Anleger eine Kontrolle des Beraters oder Vermittlers, so weist dies in erster Linie auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar im Sinne grober Fahrlässigkeit gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch für beschwichtigende Äußerungen des Beraters oder Vermittlers nach Zeichnung der Anlage. So liegt der Fall hier.
Mangels gegenteiliger Feststellungen des OLG ist vorliegend von dem Vortrag des Klägers auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten auch nach Bekanntwerden der Insolvenz der Stiftung beschwichtigend erklärt hat, das erworbene Gold falle als Sondervermögen nicht in die Insolvenzmasse. Es kommt hinzu, dass die von dem Kläger noch im Jahr 2015 beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Aussonderung des Goldes sei aussichtsreich. Solange der den Kläger und seine Ehefrau beratende Rechtsanwalt - im Einklang mit der Rechtsauffassung des Geschäftsführers der Beklagten - daran festhielt, die Anleger hätten das Gold insolvenzfest, also sicher, erworben, durften auch der Kläger und seine Ehefrau von dieser Rechtslage und damit von einer grundsätzlich sicheren Anlage ausgehen, ohne grob fahrlässig zu handeln. Es bestand dann für sie kein "dringender Anlass", die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Danach spricht vieles dafür, dass die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau frühestens mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen hat und durch die am 19.11.2019 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits im Jahr 2015 vorgelegen haben könnten. Es kann daher dahinstehen, ob der Güteantrag vom 27.11.2018 geeignet war, die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen.
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§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020
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Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Finanzdienstleistungsunternehmen, aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen (behaupteter) fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Jahr 2014 nach Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Beklagten sog. Kauf- und Lieferverträge mit der in Berlin ansässigen "B.-Stiftung" über insgesamt 95.000 € in Form des Modells "Gold Standard". Streitgegenständlich ist ein Betrag von 50.000 €, der sich auf die Vertragsnummern 112855 (15.000 €), 112854 (10.000 €) und 1403869 (25.000 €) bezieht. Weitere zwischen dem 25.4.2012 und dem 16.10.2014 geschlossene Verträge sind Gegenstand eines anderweitigen Rechtsstreits gewesen.
Ausweislich des Verkaufsprospekts der Stiftung war vorgesehen, dass die Kunden Eigentum an Goldbarren mit einer Reinheit von 99,9 % erwerben sollten. Ende Februar 2015 fand im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Stiftung statt. Dabei wurde festgestellt, dass von den vereinnahmten Anlegergeldern i.H.v. 57 Mio. € nur 324,486 kg Gold im Wert von rd. 10,58 Mio. € erworben wurden. Bei etwa 95 % des in den Tresoren der Stiftung lagernden Goldes handelte es sich um Falschgold. Von den Anlegergeldern wurden Immobilien erworben und Darlehen an verbundene Stiftungen vergeben. Überwiegend ist der Verbleib des Geldes ungeklärt.
Über das Vermögen der Stiftung wurde am 17.6.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Hiervon erfuhren der Kläger und seine Ehefrau noch im selben Jahr und ließen sich anschließend anwaltlich beraten. Der Kläger macht geltend, der Geschäftsführer der Beklagten habe die ihm aus einem Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Er begehrt mit der am 13.11.2019 zugestellten Klage, die Beklagte zur Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus den vorgenannten Beteiligungen zu verurteilen. Des Weiteren beantragt er die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der vorbezeichneten Ansprüche im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat sich u.a. mit der Einrede der Verjährung verteidigt.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich die Tatsachen- und nicht die Rechtskenntnis entscheidend. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Zwar ist das OLG von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat auch gesehen, dass es in "Ausnahmefällen" außerdem "auf die zutreffende rechtliche Würdigung" ankommen kann. Es hat sich jedoch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer solchen Ausnahmekonstellation gerechtfertigt ist, nicht befasst. Dementsprechend hat es nicht erkannt, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, soweit der Geschäftsführer der Beklagten die Kapitalanlage aufgrund des angeblichen Erwerbs physischen Eigentums an den Goldbarren als insolvenzfeste Investition dargestellt hat.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Fall, in dem bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners liegt, die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche nicht ausreichen kann; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist. Die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände vermag dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung zu vermitteln. Dies hat das OLG nicht bedacht und infolgedessen übersehen, dass beim Kläger und seiner Ehefrau von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erst ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, zu dem sie erfahren haben oder ihnen infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass die (behaupteten) Angaben des Geschäftsführers der Beklagten über die "Insolvenzfestigkeit der Investition" rechtlich unzutreffend waren.
Die Kenntnis der Insolvenz der Stiftung und des Umstands, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Aussonderung des erworbenen Goldes einen anderen Rechtsstandpunkt einnahm als der Geschäftsführer der Beklagten, genügt für die Annahme grober Fahrlässigkeit schon deshalb nicht, weil nach der Senatsrechtsprechung der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, dessen Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen besonderes Gewicht beimisst und es daher in der Regel kein grobes Verschulden gegen sich selbst darstellt, wenn er ohne "dringenden Anlass" davon absieht, dessen Angaben zum Beispiel durch Lektüre des Emissionsprospekts weiter zu überprüfen. Unterlässt der Anleger eine Kontrolle des Beraters oder Vermittlers, so weist dies in erster Linie auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar im Sinne grober Fahrlässigkeit gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch für beschwichtigende Äußerungen des Beraters oder Vermittlers nach Zeichnung der Anlage. So liegt der Fall hier.
Mangels gegenteiliger Feststellungen des OLG ist vorliegend von dem Vortrag des Klägers auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten auch nach Bekanntwerden der Insolvenz der Stiftung beschwichtigend erklärt hat, das erworbene Gold falle als Sondervermögen nicht in die Insolvenzmasse. Es kommt hinzu, dass die von dem Kläger noch im Jahr 2015 beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Aussonderung des Goldes sei aussichtsreich. Solange der den Kläger und seine Ehefrau beratende Rechtsanwalt - im Einklang mit der Rechtsauffassung des Geschäftsführers der Beklagten - daran festhielt, die Anleger hätten das Gold insolvenzfest, also sicher, erworben, durften auch der Kläger und seine Ehefrau von dieser Rechtslage und damit von einer grundsätzlich sicheren Anlage ausgehen, ohne grob fahrlässig zu handeln. Es bestand dann für sie kein "dringender Anlass", die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Danach spricht vieles dafür, dass die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau frühestens mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen hat und durch die am 19.11.2019 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits im Jahr 2015 vorgelegen haben könnten. Es kann daher dahinstehen, ob der Güteantrag vom 27.11.2018 geeignet war, die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen.
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